Verordnung über die Mediation im Jugendstrafverfahren
Der Regierungsrat,
gestützt auf Art. 8 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (JStG)[4] und § 156 GOG[3]
A. Allgemeine Bestimmungen
Stelle für Mediation im Jugendstrafverfahren
Die Oberjugendanwaltschaft betreibt die Stelle für Mediation im Jugendstrafverfahren im Sinne von § 156 GOG[3].
Mediator
a. Fähigkeiten
Als Mediatorinnen oder Mediatoren dürfen nur Personen tätig sein, die über die für die Durchführung einer Strafmediation erforderlichen Fähigkeiten verfügen.
Sie müssen insbesondere:
a.eine von Fachkreisen anerkannte Mediationsausbildung abgeschlossen haben,
b.Kenntnisse im Straf- und Strafprozessrecht sowie insbesondere im Jugendstraf- und Jugendstrafprozessrecht aufweisen,
c.über einen guten Leumund verfügen.
b. Verschwiegenheit
Die Mediatorinnen und Mediatoren sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie geben ohne die Zustimmung der anordnenden Behörde und der Parteien keine aus dem Mediationsverfahren erhaltenen Informationen oder Akten weiter.
c. Unabhängigkeit
Die Mediatorinnen und Mediatoren sind von den anordnenden Behörden unabhängig und unparteilich. Sie üben keinen Druck auf die Parteien aus, um eine Einigung zu erreichen. Für sie gelten die Ausstandsgründe nach Art. 56 StPO[5].
B. Anordnung einer Mediation
Auftrag
Die anordnende Behörde erteilt der Stelle für Mediation im Jugendstrafverfahren oder einer Organisation oder Person nach § 156 Abs. 1 Satz 2 GOG[3] einen schriftlichen Auftrag und setzt eine Frist an, innert der das Mediationsverfahren abgeschlossen werden muss. Die Frist beträgt in der Regel drei Monate. Sie kann auf begründetes Gesuch der Mediatorin oder des Mediators auf längstens sechs Monate verlängert werden.
Die Behörde übermittelt der Mediatorin oder dem Mediator die Akten des Strafverfahrens, ermahnt sie oder ihn zur gewissenhaften Auftragserfüllung und weist auf die Pflicht zur Verschwiegenheit hin.
Sie kann sich jederzeit über den Stand des Mediationsverfahrens informieren.
C. Mediationsverfahren
Vorprüfung
Die Mediatorin oder der Mediator prüft, ob sich die Mediation für die Parteien und die Art des Konfliktes eignet. Sie oder er kann hierzu ein Vorgespräch mit den Parteien führen.
Gelangt die Mediatorin oder der Mediator zum Schluss, dass der Fall für die Mediation nicht geeignet ist, informiert sie oder er die Behörde. Diese führt das Strafverfahren weiter.
Besteht Aussicht auf eine Lösung des Konfliktes, orientiert die Mediatorin oder der Mediator die Parteien über die Ziele, die Rahmenbedingungen und den Ablauf des Mediationsverfahrens. Sie oder er weist die Parteien auf ihre Rechte und Pflichten hin.
Mediation
Die Mediatorin oder der Mediator arbeitet auf eine zwischen den Parteien frei verhandelte Vereinbarung hin. Nötigenfalls wird eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher beigezogen.
Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Mediatorin oder der Mediator kann den Parteien gestatten, sich von ihrer gesetzlichen Vertretung oder einer Vertrauensperson begleiten zu lassen. Die Zulassung der Vertrauensperson der beschuldigten Person richtet sich nach Art. 13 JStPO[6].
Die Parteien können sich im späteren Verlauf des Strafverfahrens nicht auf Äusserungen berufen, die im Mediationsverfahren gemacht worden sind.
Abschluss des Verfahrens
a. Einigung
Führt die Mediation zu einer Einigung, wird diese in einer schriftlichen Vereinbarung festgehalten und durch die Parteien unterzeichnet. Die Vereinbarung soll einen Antrag zu den prozessualen Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen enthalten.
b. Scheitern
Führt die Mediation zu keiner Einigung, stellt die Mediatorin oder der Mediator das Scheitern fest.
Eine Mediation gilt namentlich auch dann als gescheitert, wenn
a.eine Partei das Einverständnis zur Durchführung der Mediation schriftlich zurückzieht,
b.eine Partei unentschuldigt am Verfahren nicht teilnimmt,
c.eine Mediation aufgrund des Verhaltens der angeschuldigten Person nicht mehr sinnvoll erscheint,
d.keine Aussicht auf eine Einigung mehr besteht,
e.sie innert der angesetzten Frist zu keinem Ergebnis geführt hat.
Mitteilung des Ergebnisses
Die Mediatorin oder der Mediator teilt der anordnenden Behörde das Ergebnis der Mediation mit und reicht im Falle der Einigung die abgeschlossene Vereinbarung ein.
Die Mitteilung enthält Angaben über den Zeitaufwand und die Auslagen im Mediationsverfahren.
Vollzug der Vereinbarung
Die Parteien tragen die Verantwortung für den Vollzug der abgeschlossenen Vereinbarung. Die Mediatorin oder der Mediator kann sich bei den Parteien erkundigen, ob die Vereinbarung eingehalten wurde.
D. Übergangsbestimmung
Für Mediationsaufträge in Erwachsenenstrafverfahren, die vor dem 1. Januar 2011 erteilt worden sind, kommt das bisherige Recht zur Anwendung.
[1] OS 65, 763; Begründung siehe ABl 2010, 2429.
[2] Inkrafttreten: 1. Januar 2011.
[3] LS 211. 1.
[4] SR 311. 1.
[5] SR 312. 0.
[6] SR 312. 1.