DNA-Verordnung (DNAV)[9]
(vom 8. Juni 2005)[1]
Der Regierungsrat,
gestützt auf Art. 21 des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen vom 20. Juni 2003 (DNA-Profil-Gesetz)[3] und auf Art. 20 der Verordnung über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen vom 3. Dezember 2004 (DNA-Profil-Verordnung)[4]
Behandlung von DNA-Profilen und DNA-Proben im Strafverfahren
Hat eine Behörde in einem Strafverfahren das DNA-Profil einer Person erstellen lassen, gibt sie dies bei einer Verfahrensübergabe der übernehmenden Behörde bekannt.
Für die Behandlung von Proben und DNA-Analysedaten, die im Rahmen einer Verfahrensübergabe nicht weitergegeben werden, bleibt die besitzende Behörde verantwortlich.
Zuständigkeit ausserhalb von Strafverfahren
Zuständig für die Anordnung einer Erstellung eines DNA-Profils ausserhalb eines Strafverfahrens gemäss Art. 6 DNA-ProfilGesetz[3] sind die Polizei und die Staatsanwaltschaft.
Anordnung von Probenahmen durch die Polizei
Profile von Tatortberechtigten
Als tatortberechtigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne von Art. 11 Abs. 1 DNA-Profil-Verordnung[4] gelten
a.die von der Leitung des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich bezeichneten Personen,
b.die von den jeweiligen Kommandos bezeichneten Angehörigen der Kantonspolizei sowie der Stadtpolizeien Zürich und Winterthur,
c.die von der Oberstaatsanwaltschaft und der Oberjugendanwaltschaft bezeichneten Angehörigen der Strafuntersuchungsbehörden,
d.[8] die von der Leitung des Forensischen Instituts Zürich bezeichneten Mitarbeitenden.
Zentrale Meldestelle für Löschungen
Die kantonale Koordinationsstelle für das Strafregister-Informationssystem VOSTRA ist die zentrale Stelle gemäss Art. 12 DNA-Profil-Verordnung[4].
Meldung von Löschungsereignissen
Die Polizei, die Staatsanwaltschaft, die Jugendanwaltschaft, das Gericht und die Vollzugsbehörde melden Löschungsereignisse mit dem Löschungsdatum innert 20 Tagen nach Eintritt des Ereignisses an die in § 7 bezeichnete Stelle.
Zuständig ist jene Behörde, die als Letzte mit der Sache befasst war.
Vernichtung von Proben
Ist eine der Voraussetzungen gemäss Art. 9 Abs. 1 DNA-ProfilGesetz[3] erfüllt, meldet die in diesem Zeitpunkt für das Verfahren zuständige Behörde dies der anordnenden Behörde.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von § 3[5] am 1. Juli 2005 in Kraft. Die Verordnung über die Erhebung und Bearbeitung von DNA-Analysen im Strafverfahren vom 18. April 2001 (DNA-Analysen-Verordnung) wird auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben.
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Anhänge
Anhang zu § 8[12]
[2] SR 312. 0.
[5] In Kraft seit 1. November 2005 (OS 60, 329).
[6] Fassung gemäss RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 779; ABl 2010, 2429). In Kraft seit 1. Januar 2011.
[7] Aufgehoben durch RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 779; ABl 2010, 2429). In Kraft seit 1. Januar 2011.
[8] Eingefügt durch RRB vom 7. Juli 2021 (OS 76, 391; ABl 2021-07-16). In Kraft seit 1. Januar 2022.
[9] Fassung gemäss RRB vom 12. Juni 2024 (OS 79, 313; ABl 2024-06-28). In Kraft seit 1. Oktober 2024.
[10] Eingefügt durch RRB vom 12. Juni 2024 (OS 79, 315; ABl 2024-06-28). In Kraft seit 1. Oktober 2024.
[11] Fassung gemäss RRB vom 12. Juni 2024 (OS 79, 315; ABl 2024-06-28). In Kraft seit 1. Oktober 2024.
[12] Aufgehoben durch RRB vom 12. Juni 2024 (OS 79, 315; ABl 2024-06-28). In Kraft seit 1. Oktober 2024.