DNA-Verordnung

(vom 8. Juni 2005)[1]

Der Regierungsrat,

gestützt auf Art. 21 des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen vom 20. Juni 2003 (DNA-Profil-Gesetz)[2] und auf Art. 20 der Verordnung über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen vom 3. Dezember 2004 (DNA-Profil-Verordnung)[3]

Behandlung von DNA-Profilen und DNA-Proben im Strafverfahren

§ 1.

Hat eine Behörde in einem Strafverfahren das DNA-Profil einer Person erstellen lassen, gibt sie dies bei einer Verfahrensübergabe der übernehmenden Behörde bekannt.

Für die Behandlung von Proben und DNA-Analysedaten, die im Rahmen einer Verfahrensübergabe nicht weitergegeben werden, bleibt die besitzende Behörde verantwortlich.

Anordnung von Probenahmen durch die Polizei

§ 2.

Als Polizei im Sinne von Art. 7 Abs. 1 DNA-Profil-Gesetz[2] gelten die Kantonspolizei Zürich sowie die Stadtpolizeien Zürich und Winterthur.

Wird eine Probenahme angeordnet, erfolgt die Information der betroffenen Person gemäss Art. 15 Abs. 1 DNA-Profil-Gesetz[2] im Auftrag der anordnenden Behörde durch die Behörde, welche die Probe nimmt.

Richterliche Behörde

§ 3.[4]

Richterliche Behörde im Sinne von Art. 7 Abs. 3 DNA-ProfilGesetz[2] ist die Präsidentin oder der Präsident der Anklagekammer.

Zuständige Behörde bei Straf- und Massnahmenvollzug

§ 4.

Die Oberstaatsanwaltschaft entscheidet über die Probenahme und die Erstellung eines DNA-Profils gemäss Art. 23 Abs. 3 DNA-Profil-Gesetz[2].

Profile von Tatortberechtigten

§ 5.

Als tatortberechtigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne von Art. 11 Abs. 1 DNA-Profil-Verordnung[3] gelten

a)die von der Leitung des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich bezeichneten Personen,

b)die von den jeweiligen Kommandos bezeichneten Angehörigen der Kantonspolizei sowie der Stadtpolizeien Zürich und Winterthur,

c)die von der Oberstaatsanwaltschaft und der Jugendstaatsanwaltschaft bezeichneten Angehörigen der Strafuntersuchungsbehörden.

Löschung von Daten ausserhalb des DNA-Profil-Informationssystems

§ 6.

Personendaten und DNA-Profile von Personen, die nicht in das DNA-Profil-Informationssystem aufgenommen werden, sind umgehend nach einem Vergleich zu löschen.

Zentrale Meldestelle für Löschungen

§ 7.

Die kantonale Koordinationsstelle für das automatisierte Strafregister ist die zentrale Stelle gemäss Art. 12 DNA-Profil-Verordnung[3].

Meldung von Löschungsereignissen

§ 8.

Die im Anhang zu dieser Verordnung genannten Behörden melden Löschungsereignisse mit dem Löschungsdatum und die Annullierung von Löschungsterminen innert 20 Tagen nach Eintritt des für die Löschung oder Annullierung massgeblichen Ereignisses an die in § 7 bezeichnete Stelle.

Behörden, die gestützt auf die EDNA-Verordnung vom 31. Mai 2000 die Erstellung von im Informationssystem aufgenommenen DNA-Profilen angeordnet haben, melden der in § 7 bezeichneten Stelle bis 31. Juli 2009 die entsprechenden Löschungsdaten.

Vernichtung von Proben

§ 9.

Ist eine der Voraussetzungen gemäss Art. 9 Abs. 1 DNA-ProfilGesetz[2] erfüllt, meldet die in diesem Zeitpunkt für das Verfahren zuständige Behörde dies der anordnenden Behörde.

Inkrafttreten

§ 10.

Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von § 3 am 1. Juli 2005 in Kraft. Die Verordnung über die Erhebung und Bearbeitung von DNA-Analysen im Strafverfahren vom 18. April 2001 (DNA-Analysen-Verordnung) wird auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben.

Hinweis zu Anhängen

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Anhänge

Anhang zu § 8

Löschungsvorschrift DNA-Profil-GesetzMeldende Behörde
1. Art. 16 Abs. 1 lit. aVerfahrensführende Behörde: Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht
2. Art. 16 Abs. 1 lit. bVerfahrensführende Behörde: Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht, Vollzugs - behörde oder Zivilstandsamt
3. Art. 16 Abs. 1 lit. cGericht
4. Art. 16 Abs. 1 lit. dStaatsanwaltschaft, Gericht
5.1 Art. 16 Abs. 1 lit. e Verurteilung mit bedingtem StrafvollzugStaatsanwaltschaft, Gericht
5.2 Art. 16 Abs. 1 lit. e Verlängerung der ProbezeitStaatsanwaltschaft, Gericht
5.3 Art. 16 Abs. 1 lit. e Widerruf des bedingten StrafvollzugsStaatsanwaltschaft, Gericht
6.1 Art. 16 Abs. 1 lit. f GeldstrafeStaatsanwaltschaft, Gericht
6.2 Art. 16 Abs. 1 lit. f Gemeinnützige ArbeitVollzugsbehörde
7. Art. 16 Abs. 4Vollzugsbehörde
8. Art. 18 lit. aVerfahrensführende Behörde: Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht
9. Art. 19Polizei

[1] OS 60, 229.

[2] SR 363.

[3] SR 363. 1.

[4] In Kraft seit 1. November 2005 (OS 60, 329).

321.5 – Versionen

IDPublikationAufhebung
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11501.01.202201.10.2024Version öffnen
07101.01.201101.01.2022Version öffnen
05101.11.200501.01.2011Version öffnen
05001.07.200501.11.2005Version öffnen
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