Verordnung über die Erhebung und Bearbeitung von DNA-Analysen im Strafverfahren (DNA-Analysen-Verordnung)
(vom 18. April 2001)[1]
Der Regierungsrat,
gestützt auf § 156 StPO[2]
Beteiligung am DNA-Profil-Informationssystem
Der Kanton beteiligt sich am DNA-Profil-Informationssystem des Bundes zur Identifizierung von Straftätern.
Zulässigkeit der Erstellung eines DNA-Profils
Einer Person darf in den folgenden Fällen ein Wangenschleimhautabstrich oder eine andere geeignete Probe biologischen Materials zur Erstellung und zum Vergleich eines DNA-Profils (Identifizierungsmuster) aus nicht codierenden Abschnitten der Erbsubstanz DNA entnommen werden:
a)im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Behandlung, wenn sich diese Massnahme als erforderlich und geeignet erweist,
b)im Rahmen eines Strafverfahrens, sofern ein Gericht, eine Verwaltungs- oder eine Strafuntersuchungsbehörde es angeordnet hat,
c)zur Identifizierung von unbekannten lebenden und toten Personen und deren Spuren. DNA-Profile aus Spurenmaterial, das keiner Person zugeordnet werden kann, können ohne Einschränkung erstellt werden. Nach anderen Merkmalen als denjenigen, die zur Ermittlung eines Identifizierungsmusters notwendig sind, darf nicht gesucht werden.
Vergleich von DNA-Profilen
Erstellte DNA-Profile dienen sowohl dem Vergleich mit den im DNA-Profil-Informationssystem enthaltenen Daten als auch dem Vergleich mit den in einem Strafverfahren erhobenen DNA-Profilen.
Löschung von Personendaten und DNA-Profilen
Personendaten und DNA-Profile, die nicht in das DNA-Profil-Informationssystem aufgenommen werden, werden umgehend nach einem Vergleich gelöscht.
Für die Löschung der in das DNA-Profil-Informationssystem aufgenommenen Personendaten und DNA-Profile gelten dessen Bestimmungen.
Die Löschung wird angeordnet
a)von der Polizei vor der Einleitung einer Strafuntersuchung,
b)vom Gericht nach Anklageerhebung,
c)in den übrigen Fällen von der Untersuchungsbehörde.
Aufbewahrung der Proben
Das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (Institut) trifft bei der Aufbewahrung der Proben die nötigen organisatorischen und technischen Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten.
Vernichtung der Proben
Proben, die einer Person genommen wurden, werden vom Institut unter den folgenden Voraussetzungen vernichtet:
a)nach Anweisung der gemäss § 4 Abs. 3 zuständigen Behörde, wenn sie für das Strafverfahren nicht mehr benötigt werden,
b)spätestens wenn die Personendaten und das DNA-Profil gemäss § 4 gelöscht worden sind. Proben von Spurenmaterial unterliegen den Regeln über die Behandlung von Beweismitteln.
Verantwortliches Organ
Für die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen dieser Verordnung sind verantwortlich
a)die Polizei vor der Einleitung einer Strafuntersuchung,
b)das Gericht nach Anklageerhebung,
c)in den übrigen Fällen die Untersuchungsbehörde.
Übergangsregelung für bestehende Daten
Bereits bestehende DNA-Profile aus Strafverfahren werden mit Inkrafttreten dieser Verordnung in das DNA-Profil-Informationssystem übergeführt und nach dessen Bestimmungen sowie den Bestimmungen dieser Verordnung behandelt.
Bestehende DNA-Profile, die nicht in das DNA-Profil-Informationssystem aufgenommen werden, werden umgehend gelöscht.
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