Verordnung über psychiatrische und psychologische Gutachten in Straf- und Zivilverfahren (PPGV)

(vom 1./8. September 2010)[1][2]

Der Regierungsrat und das Obergericht,

gestützt auf § 123 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG)[6] vom 10. Mai 2010 sowie § 31 Abs. 2 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes (StJVG) vom 19. Juni 2006[8]

A. Allgemeines

Zweck und Gegenstand

§ 1.

Die Verordnung bezweckt die Sicherung der Qualität von psychiatrischen und psychologischen Gutachten in Straf- und Zivilverfahren. Sie regelt insbesondere

a.die Zuständigkeit und das Verfahren zur Eintragung von Personen in das Sachverständigenverzeichnis,

b.die Voraussetzungen der Erteilung von Sachverständigenaufträgen in Verfahren gemäss § 2,

c.die Modalitäten der Auftragserteilung und -erfüllung,

d.die Entschädigung der Sachverständigen.

Geltungsbereich

§ 2.

Die Verordnung gilt für psychiatrische und psychologische Gutachten, die im Auftrag öffentlicher Organe erstellt werden

a.in Strafverfahren gegen Erwachsene,

b.im Justizvollzug im Hinblick auf Vollzugsentscheide,

c.zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen in Straf- und Zivilverfahren,

d.[13] zur gerichtlichen Beurteilung der fürsorgerischen Unterbringung in Fällen einer möglichen schwerwiegenden Fremdgefährdung durch Begehung von Straftaten gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB .

B. Fachkommission

Zusammensetzung

§ 3.

1

Obergericht und Regierungsrat setzen eine Fachkommission für psychiatrische und psychologische Begutachtung in Straf- und Zivilverfahren ein. Diese besteht aus

a.zwei Vertretungen der Gerichte, wovon mindestens eine des Obergerichts,

b.einer Vertretung der Direktion der Justiz und des Innern,

c.einer Vertretung der Strafverfolgungsbehörden,

d.der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt,

e.der Chefärztin oder dem Chefarzt des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes des Amtes für Justizvollzug,

f.einer Vertretung des Institutes für Rechtsmedizin der Universität Zürich,

g.zwei Vertretungen der ärztlichen Leitungen der forensischpsychiatrischen Dienste der kantonalen psychiatrischen Kliniken,

h.einer Ärztin oder einem Arzt und einer psychologischen Psychotherapeutin oder einem psychologischen Psychotherapeuten, je mit Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung und mehrjähriger Erfahrung in der Gutachtenserstellung,

i.einer Vertretung der Anwaltschaft.

2

Es ist auf eine ausgewogene Berücksichtigung der Geschlechter zu achten.

3

Die Mitglieder werden auf die Amtsdauer des Regierungsrates gewählt. Das Obergericht wählt die Mitglieder nach lit. a, f, h und

i.Der Regierungsrat wählt die übrigen Mitglieder.

4

Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Obergerichts führt den Vorsitz. Im Übrigen konstituiert sich die Fachkommission selbst.

Aufgaben

§ 4.

1

Die Fachkommission sorgt für die Qualität der Gutachtenserstellung. Sie hat folgende Aufgaben:

a.Führung des Sachverständigenverzeichnisses,

b.Erlass von Richtlinien zur Erteilung von Sachverständigenaufträ-gen und zur Erstellung von Gutachten,

c.Überwachung der Einhaltung von Verordnung und Richtlinien,

d.Information der Auftrag gebenden Organe und der Sachverständigen über die Sachverständigentätigkeit im Bereich der forensischen Psychiatrie und Psychologie.

2

Sie erlässt ein Geschäftsreglement.

Beschlussfassung und Ausschüsse

§ 5.

1

Die Fachkommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

2

Sie entscheidet mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet. Die oder der Vorsitzende stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

3

Die Fachkommission kann für untergeordnete Belange Ausschüsse bilden.

Sekretariat

§ 6.

Das Obergericht führt das Sekretariat der Fachkommission.

Entschädigung

§ 7.

1

Mitglieder der Fachkommission werden wie folgt entschädigt:

a.Angehörige eines öffentlichen Organs für Spesen,

b.andere Mitglieder gemäss § 55 Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 .

2

Für besondere Aufträge an einzelne Mitglieder der Fachkommission, insbesondere für die Überprüfung der Qualität von Gutachten und die Durchführung von Weiterbildungsveranstaltungen, wird eine Entschädigung von Fr. 140 pro Stunde ausgerichtet und die Spesen werden vergütet.

Kosten

§ 8.

Das Obergericht trägt die Kosten der Fachkommission und des Sekretariats.

Amtsgeheimnis

§ 9.

Die Mitglieder der Kommission unterstehen dem Amtsgeheimnis im Sinne von § 51 des Personalgesetzes vom 27. September 1998[4].

C. Sachverständigenverzeichnis

Inhalt

§ 10.

1

Wer die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Sachverständigentätigkeit gemäss dieser Verordnung erfüllt, wird im Sachverständigenverzeichnis eingetragen.

2

Die Eintragung erfolgt für die Erstellung folgender Arten von Gutachten:

a.Gutachten zur Beurteilung komplexer Problemstellungen oder Risiken, namentlich

1.bei schweren Gewalt- und Sexualstraftaten,

2.bei der Anordnung oder Überprüfung einer Verwahrung oder stationären Massnahme im Sinne der Art. 64 und 59 Abs. 3 StGB ,

3.wenn aufgrund der Aktenlage Anzeichen für eine besondere oder erhöhte Gemeingefährlichkeit der zu begutachtenden Person bestehen,

b.Gutachten zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen im Straf- und Zivilverfahren,

c.andere Gutachten.

3

Die Eintragung kann innerhalb einer Art von Gutachten beschränkt werden.

Eintragungsvoraussetzungen

a. Grundsatz

§ 11.

1

Die Eintragung in das Sachverständigenverzeichnis setzt voraus, dass die einzutragende Person[13]

a.über einen eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten ausländischen Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie verfügt und

b.eine Berufsausübungsbewilligung innehat oder einer Institution gemäss § 15 angehört.

2

Die einzutragende Person muss ausserdem über einen guten Leumund und die persönliche Eignung zur Sachverständigentätigkeit verfügen und ausreichende Erfahrung in der gutachterlichen Tätigkeit nachweisen.

3

Über ausreichende Erfahrung verfügt, wer zehn Gutachten erstellt hat, die den Richtlinien der Fachkommission und den Anforderungen der forensischen Lehre entsprechen.

b. Gutachten gemäss § 10 Abs. 2 lit. a

§ 12.[13]

1

Die Eintragung in das Sachverständigenverzeichnis für die Erstellung von Gutachten gemäss § 10 Abs. 2 lit. a setzt zusätzlich zu den Voraussetzungen gemäss § 11 voraus, dass die einzutragende Person

a.in leitender Stellung in der forensischen Psychiatrie tätig ist oder über mindestens zehn Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich verfügt,

b.über besondere forensische Qualifikationen verfügt, wie insbesondere das Zertifikat «Forensische Psychiatrie SGFP» der Schweizerischen Gesellschaft für Forensische Psychiatrie (SGFP), das Diploma of Advanced Studies in Forensic Science (DAS) «Forensic Risk Assessment» oder «Forensic Expert Assessment» der Universität Zürich oder gleichwertige von der Fachkommission anerkannte Qualifikationen,

c.mindestens fünf Gutachten im Sinne von § 10 Abs. 2 lit. a verfasst hat und

d.über vertiefte Kenntnisse des Straf- und Massnahmenvollzugs verfügt.

2

Werden neue Zertifikate, Weiterbildungsangebote oder Fachtitel im Sinne von Abs. 1 eingeführt, kann die Fachkommission die eingetragenen Sachverständigen verpflichten, innert fünf Jahren entsprechend ergänzende Nachweise zu erbringen. Sie trifft hierfür im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen.

3

Eingetragene Sachverständige ohne ausreichende Berufserfahrung gemäss Abs. 1 lit. a, die aus ihrer leitenden Stellung ausscheiden, können der Fachkommission schriftlich die Aufrechterhaltung des Eintrags beantragen. Die Fachkommission legt im Einzelfall fest, welche Erfahrungs- und Eignungsnachweise zu erbringen sind, und entscheidet über die Aufrechterhaltung der Eintragung.

c. Gutachten gemäss § 10 Abs. 2 lit. b

§ 12 a.[12]

1

Die Eintragung in das Sachverständigenverzeichnis für die Erstellung von Gutachten gemäss § 10 Abs. 2 lit. b setzt zusätzlich zu den gemäss § 11 genannten Voraussetzungen voraus, dass die einzutragende Person eine anerkannte Ausbildung in Aussagepsychologie abgeschlossen hat.

2

Für die Erstellung von Gutachten gemäss § 10 Abs. 2 lit. b können auch Psychologinnen und Psychologen in das Sachverständigenverzeichnis eingetragen werden, wenn sie gemäss § 25 Abs. 1 und 2 des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007[9] über eine Bewilligung des Kantons Zürich zur Ausübung der Psychotherapie in eigener fachlicher Verantwortung verfügen bzw. ohne Bewilligung dazu berechtigt sind.

Kandidatur

§ 13.

1

Die Fachkommission lässt eine Person, die sich eintragen lassen will und die erforderliche Anzahl Gutachten im Sinne der §§ 11 und 12 nicht vorweisen kann, für längstens fünf Jahre als Kandidatin oder Kandidat zu.

2

Sie trägt die Kandidatinnen und Kandidaten ins Sachverständigenverzeichnis ein. Sie kann diese zur Beurteilung ihrer Eignung persönlich befragen und Abklärungen vornehmen. Sie weist ihnen eine Aufsichtsperson zu, die zur Erstellung von Gutachten gemäss § 10 Abs. 2 lit. a im Sachverständigenverzeichnis eingetragen ist.

3

Kandidatinnen und Kandidaten führen Sachverständigenaufträge unter Aufsicht aus. Sie weisen bei der Auftragsannahme auf die Aufsichtsperson hin.

4

Dauert die Aufsicht länger als drei Jahre, ist ein Wechsel der Aufsichtsperson vorzunehmen.

5

Die Fachkommission kann im Einzelfall auf die Kandidatur verzichten oder die Zahl der erforderlichen Gutachten herabsetzen. Dies gilt insbesondere, wenn die besonderen Voraussetzungen im Sinne von § 12 Abs. 1 lit. b nachgewiesen sind.

Eintragung

a. Verfahren

§ 14.

1

Wer in das Sachverständigenverzeichnis eingetragen werden will, stellt einen schriftlichen Antrag, unter Beilage der von der Fachkommission bezeichneten Unterlagen. Der Antrag kann auf die Sachverständigentätigkeit für bestimmte Fachgebiete oder Aufgabenstellungen beschränkt werden.

2

Die einzutragende Person erklärt schriftlich, dass sie

a.mit Abklärungen zu ihrem Leumund und ihrer Eignung einverstanden ist,

b.sich auf den Gebieten der forensischen Psychiatrie, der Psychologie und des Strafrechts weiterbildet,

c.Gutachten in Übereinstimmung mit den anerkannten Anforderungen der forensischen Lehre und Forschung erstellt.

3

Die Fachkommission kann zur Beurteilung der Qualifikation der einzutragenden Person aussenstehende Fachpersonen beiziehen.

4

Das Verfahren vor der Fachkommission ist kostenlos.

b. Angehörige von Institutionen

§ 15.

1

Chefärztinnen und Chefärzte, leitende Ärztinnen und Ärzte, hauptamtlich im forensischpsychiatrischen Bereich tätige Oberärztinnen und Oberärzte der psychiatrischen Kliniken und Polikliniken im Kanton Zürich gemäss der Zürcher Spitalliste Psychiatrie können auf Antrag unabhängig vom formellen Nachweis der Voraussetzungen gemäss § 11 Abs. 2 und 3 in das Sachverständigenverzeichnis eingetragen werden, wenn sie sich zur Übernahme entsprechender Gutachtensaufträge bereit erklären.[13]

2

Für die Eintragung in das Sachverständigenverzeichnis gemäss § 10 Abs. 2 lit. a und b müssen sie alle Voraussetzungen gemäss §§ 11– 12 a nachweisen.[13]

3

Scheiden Sachverständige aus ihrer Funktion gemäss Abs. 1 aus, können sie der Fachkommission schriftlich die Aufrechterhaltung des Eintrags beantragen. Die Fachkommission entscheidet im Einzelfall über den dafür erforderlichen Erfahrungs- und Eignungsnachweis.

4

Die Institutionen melden der Fachkommission Veränderungen bei der Besetzung der Anstellungen gemäss Abs. 1.

c. Inhalt

§ 16.

Die Eintragung enthält folgende Angaben zur Person:

a.Name, Vornamen, Geburtsdatum, Adresse,

b.Erreichbarkeit und Verfügbarkeit,

c.Aus- und Fortbildung, berufliche Qualifikationen, gesundheitsrechtliche Bewilligungen,

d.Umfang der Sachverständigeneignung gemäss § 10 Abs. 2,

e.beschränkende Anordnungen gemäss § 22,

f.eine vorsorgliche Sperrung gemäss § 21.

d. Wirkung

§ 17.

1

Die öffentlichen Organe erteilen die Sachverständigenaufträge an eingetragene Personen.

2

Sie können Sachverständigenaufträge ausnahmsweise nicht eingetragenen Personen erteilen, wenn

a.keine eingetragene Person zur Verfügung steht, oder

b.besondere Umstände es verlangen.

3

Das öffentliche Organ überzeugt sich von den fachlichen und persönlichen Voraussetzungen der nicht eingetragenen Person. Es meldet die Auftragserteilung der Fachkommission und kann deren Einschätzung zur nicht eingetragenen Person einholen.

4

Die Aufnahme in das Sachverständigenverzeichnis begründet keinen Anspruch auf Erteilung und keine Pflicht zur Übernahme von Sachverständigenaufträgen.

e. Löschung

§ 18.

1

Der Eintrag im Sachverständigenverzeichnis wird gelöscht, wenn die eingetragene Person

a.dies beantragt,

b.aus der Funktion gemäss § 15 ausscheidet und auf einen Antrag auf Aufrechterhaltung des Eintrags verzichtet,

c.die Voraussetzungen für eine endgültige Aufnahme in das Sachverständigenverzeichnis nach einer Kandidatur nicht erfüllt,

d.die Eintragungsvoraussetzungen dauerhaft nicht mehr erfüllt.

2

Gründe für eine Löschung im Sinne von lit. d liegen insbesondere vor, wenn die sachverständige Person

a.wiederholt Gutachten erstellte oder unter ihrer Aufsicht erstellen liess, die den Richtlinien der Fachkommission, der einschlägigen Rechtsprechung oder den anerkannten Anforderungen der forensischen Lehre nicht entsprechen,

b.wiederholt Gutachtensaufträge nicht zu den vereinbarten Bedingungen erstellte oder unter ihrer Aufsicht erstellen liess.

Beanstandungen

a. Meldung bei der Fachkommission

§ 19.

1

Bestehen begründete Zweifel an der fachlichen oder persönlichen Eignung einer im Sachverständigenverzeichnis eingetragenen Person, meldet das öffentliche Organ dies der Fachkommission.

2

Genügt ein Gutachten den Anforderungen der Richtlinien oder der Lehre nicht, stellt das öffentliche Organ der Fachkommission eine Kopie zu.

b. Abklärungen

§ 20.

1

Die Fachkommission prüft beanstandete Gutachten, klärt ihr mitgeteilte Sachverhalte ab und lädt die betroffene Person zur Stellungnahme ein. Sie kann entsprechende Abklärungen auch von sich aus veranlassen.

2

Sie ist berechtigt, bei den öffentlichen Organen Kopien von Gutachten anzufordern. Steht die fachliche Eignung einer Person infrage, kann die Fachkommission aussenstehende Fachpersonen beiziehen.

3

Betreffen die Abklärungen Angehörige von Institutionen, informiert die Fachkommission deren Leitung. In Fällen schwerwiegender Pflichtverletzungen informiert sie überdies die Gesundheitsdirektion.

4

Die Verfahrenshoheit der zuständigen öffentlichen Organe in hängigen Verfahren bleibt gewahrt.

c. Vorsorgliche Sperrung

§ 21.

1

Liegen Gründe für eine Löschung oder Beschränkung der Eintragung vor, kann die Fachkommission für die Dauer der entsprechenden Abklärungen eine vorsorgliche Sperrung der Eintragung im Sachverständigenverzeichnis anordnen. Sie kann die vorsorgliche Sperrung auf Teile der Sachverständigentätigkeit beschränken.

2

Die Fachkommission sorgt für die notwendige Information der öffentlichen Organe. Personen mit einer vorsorglichen Sperrung werden von den öffentlichen Organen bei der Erteilung von Sachverständigenaufträgen bis zum endgültigen Entscheid nicht berücksichtigt.

d. Beschränkende Anordnungen

§ 22.

Die Fachkommission kann gestützt auf das Ergebnis ihrer Abklärungen die Berechtigung zur Sachverständigentätigkeit dauerhaft einschränken oder mit Auflagen versehen.

Mitteilungen

§ 23.

1

Die Fachkommission teilt der sachverständigen Person schriftlich mit Entscheide über

a.die Aufnahme im Sachverständigenverzeichnis,

b.die Löschung, Beschränkung oder vorsorgliche Sperrung von Eintragungen im Sachverständigenverzeichnis.

2

Die Fachkommission teilt bei Beanstandungen das Ergebnis ihrer Abklärungen der mitteilenden Behörde schriftlich mit und sorgt, soweit notwendig, für die Information weiterer Auftrag gebender öffentlicher Organe.

Einsicht in das Sachverständigenverzeichnis

§ 24.

Einsicht in das Sachverständigenverzeichnis haben

a.öffentliche Organe gemäss § 2,

b.die eingetragene Person in Bezug auf ihren Eintrag,

c.Verfahrensparteien sowie die im Kanton Zürich tätigen Anwältinnen und Anwälte, die Personen in Verfahren im Sinne von § 2 vertreten, bei der für das Verfahren zuständigen Behörde,

d.die Mitglieder der Fachkommission.

Rechtsschutz

§ 25.

Gegen Entscheide der Fachkommission oder deren Ausschüsse ist der Rekurs nach §§ 19 ff. VRG[3] an die Verwaltungskommission des Obergerichts zulässig.

D. Auftragserteilung und -erfüllung

Pflichten der Auftraggeber

§ 26.

1

Die Auftragserteilung erfolgt schriftlich.

2

Sie enthält Angaben

a.zum Abgabetermin,

b.zu den Entschädigungsbedingungen,

c.zu einem allfälligen Kostendach.

Pflichten der Beauftragten

§ 27.

1

Die beauftragte sachverständige Person ist für die fachgerechte Begutachtung persönlich verantwortlich. Eine interne Weiterleitung des Auftrags ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftrag gebenden Organs und nur an sachverständige Personen gemäss den §§ 11 und 12 zulässig. Damit geht die Verantwortung über.

2

Die beauftragte sachverständige Person kann Teile ihrer Aufgabe an andere Fachpersonen des gleichen Dienstes oder an externe spezialisierte Fachpersonen delegieren; eine Delegation einzelner Aufgaben an andere Fachpersonen ändert nichts an der fachlichen Alleinverantwortung der beauftragten sachverständigen Person für den Inhalt des Gutachtens.

3

Hält die sachverständige Person zusätzliche Abklärungen zum Sachverhalt für erforderlich, teilt sie dies dem Auftrag gebenden Organ mit.

4

Die sachverständige Person teilt dem Auftrag gebenden Organ Verzögerungen bei der Gutachtenserstellung oder Kostenüberschreitungen frühzeitig mit.

Entschädigung

§ 28.

Für die Entschädigung der sachverständigen Person findet die Entschädigungsverordnung der obersten Gerichte vom 11. Juni 2002[7]

Anwendung.

E. Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich

§ 29.[13]

Den Mitarbeitenden des Instituts für Rechtsmedizin, die über einen Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie verfügen, können unabhängig von deren Eintragung im Sachverständigenverzeichnis Aufträge für Gutachten gemäss § 10 Abs. 2 lit. c erteilt werden.

F. Übergangsbestimmung

§ 30.

1

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung gestützt auf die Verordnung über psychiatrische Gutachten im Strafverfahren vom 10. Februar 1999 ernannten ausserordentlichen Bezirksarztadjunktinnen und Bezirksarztadjunkte werden im Register unter der Rubrik gemäss § 10 Abs. 2 lit. c eingetragen.

2

Für eine Eintragung in die Rubrik gemäss § 10 Abs. 2 lit. a stellen sie der Fachkommission einen schriftlichen Antrag. Diese trifft für den Nachweis der Voraussetzungen nach § 12 die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall.


[1] OS 66, 91; Begründung siehe ABl 2010, 1876.

[2] Inkrafttreten: 1. März 2011.

[3] LS 175. 2.

[4] LS 177. 10.

[5] LS 177. 111.

[6] LS 211. 1.

[7] LS 211. 12.

[8] LS 331.

[9] LS 810. 1.

[10] SR 311. 0.

[11] Fassung gemäss RRB vom 5. Februar 2014 und Beschluss des Obergerichts vom 5. März 2014 (OS 69, 185; ABl 2014-02-14). In Kraft seit 1. Mai 2014.

[12] Eingefügt durch RRB vom 26. November 2014 und Beschluss des Obergerichts vom 3. Dezember 2014 (OS 70, 9; ABl 2014-12-12). In Kraft seit 1. April 2015.

[13] Fassung gemäss RRB vom 26. November 2014 und Beschluss des Obergerichts vom 3. Dezember 2014 (OS 70, 9; ABl 2014-12-12). In Kraft seit 1. April 2015.

321.4 – Versionen

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