Verordnung über den Einsatz des Einzelgerichts als Zwangsmassnahmengericht in Haftsachen (Haftrichterverordnung)

(vom 8. September 2010)[1][2]

Das Obergericht,

gestützt auf § 29 Abs. 3 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) vom 10. Mai 2010[3]

§ 1.

An Wochenenden und allgemeinen Feiertagen übernimmt das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich die Aufgaben der Zwangsmassnahmengerichte auch der übrigen Bezirke.

§ 2.

Die Mitglieder der andern Bezirksgerichte leisten an Wochenenden und allgemeinen Feiertagen Pikettdienst beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich, und zwar aufgrund eines von der Obergerichtspräsidentin oder vom Obergerichtspräsidenten zu genehmigenden Einsatzplans. Der Einsatz von Ersatzmitgliedern bleibt vorbehalten.

§ 3.

Die Verordnung des Obergerichts über den Einsatz des Einzelrichters als Haftrichter (Haftrichterverordnung) vom 6. Dezember 2006 wird aufgehoben.


[1] OS 65, 701; Begründung siehe ABl 2010, 2064.

[2] Inkrafttreten: 1. Januar 2011.

[3] LS 211. 1.

321.3 – Versionen

IDPublikationAufhebung
07101.01.2011Version öffnen
05501.01.200701.01.2011Version öffnen
02401.10.2003Version öffnen
00031.03.1999Version öffnen