Verordnung des Obergerichts über den Einsatz des Einzelrichters als Haftrichter (Haftrichterverordnung)

(vom 6. Dezember 2006)[1]

Das Obergericht,

in Ausführung von § 24 a des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976[2]

§ 1.

1

Vor der Anklageerhebung amtet als Haftrichter der Einzelrichter des für die Anklage zuständigen Bezirksgerichts, sofern dieses im örtlichen Zuständigkeitsbereich der untersuchungsführenden Allgemeinen Staatsanwaltschaft bzw. Jugendanwaltschaft liegt.

2

Liegt dieses Gericht nicht im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Allgemeinen Staatsanwaltschaft bzw. Jugendanwaltschaft, amtet vor Anklageerhebung der Einzelrichter desjenigen Bezirksgerichts als Haftrichter, welches am nächsten beim Sitz der untersuchungsführenden Allgemeinen Staatsanwaltschaft bzw. Jugendanwaltschaft liegt.

3

Diese Regelung gilt auch, wenn Obergericht oder Geschworenengericht erstinstanzlich zuständig sind.

§ 2.

Für die Besonderen Staatsanwaltschaften, die im ganzen Kantonsgebiet für bestimmte Delikte zuständig sind, amtet ein Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich als Haftrichter.

§ 3.

Nach der Anklageerhebung beim Bezirksgericht amtet ein Einzelrichter dieses Bezirksgerichts als Haftrichter (§ 67 Abs. 1 Ziff. 2 StPO[3]).

§ 4.

Als Haftrichter eingesetzte Einzelrichter können vom Obergerichtspräsidenten oder der Obergerichtspräsidentin als Haft-Ersatzrichter für das ganze Kantonsgebiet eingesetzt werden, insbesondere im Haftrichter-Pikettdienst an Wochenenden und Feiertagen.

§ 5.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.


[1] OS 61, 544.

[2] LS 211. 1.

[3] LS 321.

321.3 – Versionen

IDPublikationAufhebung
07101.01.2011Version öffnen
05501.01.200701.01.2011Version öffnen
02401.10.2003Version öffnen
00031.03.1999Version öffnen