Beschluss des Kantonsrates über die zuständige Rechtsmittelinstanz bei Anwendung des Jugendstrafgesetzes

(vom 31. März 2008)[1]

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 28. November 2007[2] und der Kommission für Justiz und öffentliche Sicherheit vom 28. Februar 2008[3], in Anwendung von § 70 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976[4]

I.Gegen die gestützt auf das Jugendstrafgesetz erlassenen Verfügungen des Haftrichters, des Präsidenten des Jugendgerichts und des Präsidenten des Berufungsgerichts kann beim Obergericht Rekurs nach §§ 402 ff. StPO[5] erhoben werden.

II.Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.


[1] OS 63, 180.

[2] Weisung siehe ABl 2007, 2172.

[3] ABl 2008, 482.

[4] LS 211. 1.

[5] LS 321.

[6] SR 311. 1.

321.213 – Versionen

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06131.03.200801.01.2011Version öffnen