Beschluss des Kantonsrates über die zuständige gerichtliche Instanz für die Beurteilung der Beschlagnahme nach § 96 Abs. 1 StPO

(vom 14. April 2003)[1]

Der Kantonsrat,

in Anwendung von § 70 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976[2]

I.Gegen die Beschlagnahme nach § 96 Abs. 1 StPO kann beim Einzelrichter Rekurs nach §§ 402 ff. StPO[3] erhoben werden, wenn eine zivilrechtliche Streitigkeit im Sinne von Art. 6 Ziffer 1 EMRK[4] vorliegt.

II.Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.

III.Veröffentlichung in der Gesetzessammlung. 1 [1] OS 58, 81.


[2] 211. 1.

[3] 321.

[4] SR 0. 101.

321.212 – Versionen

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IDPublikationAufhebung
04101.07.200301.01.2007Version öffnen