Beschluss des Kantonsrates über die Zuständigkeit zum Verzicht auf Strafverfolgung gemäss Art. 66

bis

Abs. 1 des Strafgesetzbuches[4]

(vom 29. Oktober 1990)[1]

Der Kantonsrat,

in Anwendung von § 70 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG)[2]

I.Zur Einstellung einer Strafuntersuchung bei Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 66 bis Abs. 1 StGB[4] sind zuständig:

1.In Sachen des Geschworenengerichts oder des Obergerichts: die Staatsanwaltschaft (§ 38 der Strafprozessordnung) ;

2.in bezirksgerichtlichen Sachen: die Bezirksanwaltschaft, welche die Untersuchung führt (§ 39 der Strafprozessordnung) ;

3.im Verfahren gegen Kinder und Jugendliche: die Jugendanwaltschaft, welche die Untersuchung führt (§ 383 der Strafprozessordnung) .

II.Dieser Beschluss tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

III.Veröffentlichung im Amtsblatt und in der Gesetzessammlung.


[1] OS 51, 282.

[2] 211. 1.

[3] 321.

[4] SR 311. 0.

321.211 – Versionen

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00001.01.2005Version öffnen