Kantonale Ordnungsbussenverordnung (KOBV)

(vom 10. Dezember 2019)[1][2]

Der Regierungsrat,

gestützt auf §§ 170, 171 Abs. 1 und 172 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 (GOG)[4]

Gegenstand

§ 1.

Diese Verordnung regelt den Vollzug des Ordnungsbussengesetzes vom 18. März 2016 (OBG)[14] und der kantonalrechtlichen Ordnungsbussen.

Kantonalrechtliche Übertretungen

§ 2.

Die Übertretungen von Vorschriften des kantonalen Rechts gemäss Anhang 1 werden mit Ordnungsbussen bestraft.

Zuständige Organe

a. Kantonspolizei

§ 3.

Die Kantonspolizei ist für die Erhebung der bundes- und kantonalrechtlichen Ordnungsbussen zuständig.

b. Stadt- und Gemeindepolizeien

§ 4.

Die Stadt- und Gemeindepolizeien sind für die Erhebung von bundes- und kantonalrechtlichen Ordnungsbussen gemäss §§ 12 und 17– 23 des Polizeiorganisationsgesetzes vom 29. November 2004[6] zuständig.

c. Weitere Organe

§ 5.

Die weiteren Organe gemäss Anhang 2 sind für die Erhebung von bundes- und kantonalrechtlichen Ordnungsbussen im Bereich der aufgeführten Erlasse zuständig.

Gemeinden ohne eigenes Polizeikorps

§ 6.

1

Auf Gesuch kann der Regierungsrat politische Gemeinden ohne eigenes Polizeikorps zur Erhebung von Ordnungsbussen betreffend ruhenden Verkehr gemäss Anhang 1 Ziff. 2 der Ordnungsbussenverordnung vom 16. Januar 2019 (OBV)[15] auf ihrem Gebiet ermächtigen.

2

Vorbehalten bleiben §§ 8–10.

Hilfskräfte und Dritte

§ 7.

1

Die Kantonspolizei, die Stadt- und Gemeindepolizeien sowie die dazu ermächtigten politischen Gemeinden können für die Erhebung von bundesrechtlichen Ordnungsbussen betreffend ruhenden Verkehr gemäss Anhang 1 Ziff. 2 OBV Hilfskräfte anstellen oder Dritte beauftragen.

2

Die Kantonspolizei und die Stadtpolizeien Zürich und Winterthur können für die Erhebung von bundesrechtlichen Ordnungsbussen für Übertretungen nach dem Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958[13] und dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe[16] sowie von kantonalrechtlichen Ordnungsbussen Hilfskräfte anstellen.

Anforderungen

a. Bewilligung

§ 8.

1

Die für die Erhebung von Ordnungsbussen eingesetzten Personen benötigen eine Bewilligung. Ausgenommen sind Polizistinnen und Polizisten, die über den eidgenössischen Fachausweis verfügen.

2

Die Städte Zürich und Winterthur erteilen die Bewilligungen den Personen, die von ihren Stadtpolizeien eingesetzt werden.

3

Die nach § 5 bezeichneten Organe sowie die von ihnen eingesetzten Personen benötigen eine Bewilligung der Direktion oder Gemeinde, der sie unterstehen bzw. angehören.

4

Die übrigen Bewilligungen erteilt die Kantonspolizei.

b. Ausbildung

§ 9.

1

Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung ist eine genügende Ausbildung.

2

Die Bewilligungsbehörden legen die Anforderungen an die genügende Ausbildung fest.

Ausweispflicht

§ 10.

Die eingesetzten Personen zeigen bei der Erhebung von Ordnungsbussen ihren Dienstausweis vor.

Bussenformulare

§ 11.

1

Die Bussenformulare müssen die Anforderungen von Art. 9 OBG erfüllen.

2

Die Sicherheitsdirektion kann Vorschriften zur Gestaltung der Formulare erlassen.

Abwicklung des Ordnungsbussenverfahrens

§ 12.

1

Die Abwicklung des Ordnungsbussenverfahrens darf nicht an Private übertragen werden.

2

Die Kantonspolizei stellt durch organisatorische und technische Massnahmen sicher, dass die bei der Abwicklung des Ordnungsbussenverfahrens für andere Organe des Kantons oder der Gemeinden (§ 175 a GOG) erhaltenen Daten nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.

Übergangsbestimmung

Jagdliche Revieraufsicht

Naturschutzaufsicht (Rangerinnen Ranger)

Staats- und Revier förste nen und -förster

Wildhüterinnen und -hüter

Fischereiaufseherinnen und -aufseher

Mit der Führung des Einwohner registers Personen der

Polizeistunden kontrolleu rinnen und -kontrolleure Gemeinden

§ 13.

1

Die nach bisherigem Recht erteilten Ermächtigungen von politischen Gemeinden zur Erhebung von Ordnungsbussen im Strassenverkehr behalten ihre Gültigkeit im Umfang von § 6 Abs. 1.

2

Die nach bisherigem Recht erteilten Bewilligungen der Kantonspolizei an die zur Erhebung von Ordnungsbussen eingesetzten Personen behalten ihre Gültigkeit im Umfang von § 7 Abs. 1.

3

Die nach bisherigem Recht von den Städten Zürich und Winterthur erteilten Bewilligungen an die zur Erhebung von Ordnungsbussen eingesetzten Personen behalten ihre Gültigkeit im Umfang von § 7 Abs. 2.

4

Die nach bisherigem Recht durch den Gemeindevorstand vorgenommenen Bezeichnungen der mit der Führung des Einwohnerregisters betrauten Personen gelten als Bewilligungen nach § 8.

5

Polizistinnen und Polizisten, die eine Polizeischule absolviert haben und bei Inkrafttreten dieser Verordnung seit mindestens fünf Jahren im Beruf tätig sind, sind den Polizistinnen und Polizisten mit eidgenössischem Fachausweis gleichgestellt.

Hinweis zu Anhängen

Anhänge weisen oft Konvertierungsfehler auf. Bitte konsultieren Sie die Quelle.

Anhänge

Anhang 1 Übertretungen von Vorschriften des kantonalen Rechts, die mit Ordnungsbussen bestraft werden (§ 2)

1. Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister vom 11. Mai 2015[3] :

Verletzung der persönlichen Meldepflicht (§ 3 Abs. 1 und 2 und § 4 in Verbindung mit § 10)

Fr. 100

2. Straf- und Justizvollzugsgesetz vom 19. Juni 2006[5] :

a.Ruhestörung (§ 7) Fr. 50

b.Beschädigung von Bekanntmachungen (§ 11) Fr. 80

3. Hundegesetz vom 14. April 2008[7] :

a.Haltung des Hundes ausserhalb Sichtweite auf kurzer Distanz in Wäldern und an Waldrändern sowie bei Dunkelheit im Freien (§ 9 Abs. 2) Fr. 60

b.Mitführen oder Freilassen von Hunden in Friedhöfen, in Badeanstalten, auf Pausenplätzen von Schulhausanlagen, auf Spiel- oder Sportfeldern und an Orten, die von zuständigen Behörden entsprechend signalisiert wurden (§ 10) Fr. 60

c.Unterlassen des Anleinens von Hunden in öffentlich zugänglichen Gebäuden, an verkehrsreichen Strassen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, an Bahnhöfen und an Haltestellen sowie an Orten, die von zuständigen Behörden entsprechend signalisiert wurden (§ 11 Abs. 1) Fr. 60

d.Unterlassen des Anleinens von läufigen Hunden im öffentlich zugänglichen Raum (§ 11 Abs. 2 lit. a) Fr. 60

e.Verschmutzung von Kulturland und Freizeitflächen durch Kot sowie unkorrektes Beseitigen von Kot in Siedlungs- und Landwirtschaftsgebieten, auf Strassen und Wegen (§ 13) Fr. 60

f.Nichteinschreiten bei Belästigung Dritter durch andauerndes Gebell oder Geheul (§ 14) Fr. 60

g.Missachten der Meldepflichten gegenüber den Gemeinden (§ 21) Fr. 100

4. Hundeverordnung vom 25. November 2009[8] :

a.Nichtvorweisen der verlangten Bestätigungen (§ 13 Abs. 4) Fr. 30

b.Missachten der Ausweispflicht beim Führen des Hundes im öffentlich zugänglichen Raum (§ 27 Abs. 2) Fr. 30

5. Verordnung über den Baulärm vom 27. November 1969[9] :

Verursachen von störendem Lärm durch Bauarbeiten zwischen 19.00 und 7.00 Uhr (§ 4 a Abs. 1) Fr. 50

6. Gesetz über die Fischerei vom 5. Dezember 1976[10] :

a.Nichtmitführen der Fischereiberechtigung (§ 5) Fr. 20

b.Nichtüberwachen der Angelgeräte (§ 24) Fr. 20

7. Gastgewerbegesetz vom 1. Dezember 1996[11] :

a.Vernachlässigen von Ordnung und guter Sitte im Gastwirtschaftsbetrieb (§ 17 Abs. 1) Fr. 80

b.Verstoss gegen das Rauchverbot in Innenräumen von Gastwirtschaftsbetrieben durch die Wirtin oder den Wirt (§ 22 Abs. 1) Fr. 80

8. Verordnung zum Gastgewerbegesetz vom 16. Juli 1997[12] :

a.Nichtbefolgen der Schliessungsvorschriften durch die Wirtin oder den Wirt (§ 8 Abs. 1) Fr. 80

b.Nichtbefolgen der Schliessungsvorschriften durch den Gast (§ 8 Abs. 2) Fr. 20

Anhang 2 Weitere Organe (§ 5)

Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und HeimatschutzBundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den WaldBundesgesetz vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und VögelBundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die FischereiGesetz über die Fischerei vom 5. Dezember 1976Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister vom 11. Mai 2015Verordnung zum Gastgewerbe gesetz vom 16. Juli 1997
RevieraufsichtXXX
und Reservats- (Rangerinnen undXXXXX
Revier förste rin- -försterX
Wildhüterinnen und -hüterXXXXX
Fischereiaufseherinnen -aufseherXXXXX
Führung des Einwohner registers betraute GemeindenX
Polizeistunden kontrolleu rin- -kontrolleure derX

[1] OS 74, 596; Begründung siehe ABl 2019-12-13.

[2] Inkrafttreten: 1. Januar 2020.

[3] LS 142. 1.

[4] LS 211. 1.

[5] LS 331.

[6] LS 551. 1.

[7] LS 554. 5.

[8] LS 554. 51.

[9] LS 713. 5.

[10] LS 923. 1.

[11] LS 935. 11.

[12] LS 935. 12.

[13] SR 741. 01.

[14] SR 741. 03.

[15] SR 741. 031.

[16] SR 812. 121.

321.2 – Versionen

IDPublikationAufhebung
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12901.06.202501.06.2025Version öffnen
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07101.01.201101.03.2014Version öffnen
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04201.10.200301.01.2008Version öffnen
02601.10.2003Version öffnen
02530.09.1999Version öffnen
02030.06.1999Version öffnen
01431.12.1997Version öffnen
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