Verordnung über die Zuständigkeit der Gemeinden im Übertretungsstrafrecht

(vom 3. November 2010)[1][2]

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 89 Abs. 2 GOG[3]

Zuständigkeit bei Übertretungen des Bundesrechts

a. Zürich und Winterthur

§ 1.

Den Städten Zürich und Winterthur kann auf Gesuch hin (§ 89 GOG[3]) die Verfolgung und Beurteilung aller Übertretungen übertragen werden, mit Ausnahme der Übertretung von Vorschriften über

a.Lotterien, Spiel und Wette,

b.das Mietwesen,

c.die Jagd und den Vogelschutz,

d.den Tierschutz und die Tierseuchenbekämpfung,

e.den Strassenverkehr, soweit die Zuwiderhandlung im Bereich von Autobahnen, Autostrassen sowie deren Nebenanlagen und signalisierten Anschlüssen begangen wird,

f.den Zivilschutz.

b. Übrige Gemeinden

§ 2.

1

Den übrigen Gemeinden kann auf Gesuch hin die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen übertragen werden von:

a.Vorschriften über die Bahnpolizei;

b.Vorschriften auf dem Gebiet des Gesundheitswesens;

c.Vorschriften über den Strassenverkehr, soweit die Zuwiderhandlung begangen wird durch

1.Fussgängerinnen oder Fussgänger,

2.Reiterinnen oder Reiter,

3.Personen, die Tiere oder Herden führen oder begleiten,

4.Personen, die Tierfuhrwerke oder Handwagen führen,

5.Führerinnen, Führer, Halterinnen oder Halter von Fahrrädern oder von Fahrzeugen, die bundesrechtlich den Fahrrädern gleichgestellt sind, jedoch unter Ausschluss der Motorfahrräder;

d.signalisierten Fahrverboten, einschliesslich des Befahrens von Einbahnstrassen in verbotener Richtung;

e.Vorschriften über das Anhalten und das Parkieren im Strassenverkehr.

2

Von der Befugnis gemäss Abs. 1 lit. c–e ausgenommen sind alle Übertretungen, die im Bereich von Autobahnen, Autostrassen sowie deren Nebenanlagen und signalisierten Anschlüssen begangen werden.

3

Die Gemeinden, denen die Verfolgung und Beurteilung der Übertretungen übertragen wird, werden im Anhang aufgeführt.

Zuständigkeit bei Übertretungen des kantonalen und kommunalen Rechts

§ 3.

Gemeinden, denen die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen des Bundesrechts übertragen wurde, sind auch für die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen des kantonalen und kommunalen Rechts zuständig.

Überweisung

§ 4.

Hält die zuständige Behörde eine ihre Kompetenz übersteigende Busse für angemessen, überweist sie die Akten dem Statthalteramt. Eine Rückweisung findet nicht statt.

Hinweis zu Anhängen

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Anhänge

Anhang[4]

Gemeinden mit Befugnis zur Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen:

1.Dübendorf

2.Kloten

3.Uster

4.Winterthur

5.Zürich

6.[5] Dietikon

7.[5] Schlieren


[1] OS 65, 761; Begründung siehe ABl 2010, 2429.

[2] Inkrafttreten: 1. Januar 2011.

[3] LS 211. 1.

[4] Eingefügt durch RRB vom 2. November 2011 (OS 66, 954; ABl 2011, 3213). In Kraft seit 1. Januar 2012.

[5] Eingefügt durch RRB vom 30. November 2011 (OS 66, 984; ABl 2011, 3524). In Kraft seit 1. Januar 2012.

321.1 – Versionen

IDPublikationAufhebung
09101.01.2016Version öffnen
08401.04.201401.01.2016Version öffnen
07501.01.201201.04.2014Version öffnen
07101.01.201101.01.2012Version öffnen
06401.01.200501.01.2011Version öffnen
04701.01.200501.01.2009Version öffnen
01401.01.2005Version öffnen
01330.06.1996Version öffnen
01231.03.1996Version öffnen
00031.12.1995Version öffnen