Verordnung über die Zuständigkeit im Übertretungsstrafrecht des Bundes
(vom 12. Februar 1975)[1]
Der Regierungsrat,
gestützt auf § 94 a des Gerichtsverfassungsgesetzes[6] sowie auf § 334 der Strafprozessordnung[4]
Diese Verordnung bestimmt die Zuständigkeit zur Untersuchung und Beurteilung von Übertretungen, die im Bundesrecht oder in Konkordaten mit Strafe bedroht sind und deren Untersuchung und Beurteilung allgemein Sache der Kantone ist oder im einzelnen Fall gemäss Art. 18 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege[8] den kantonalen Behörden übertragen wird.
Zur Untersuchung und Beurteilung sind ausschliesslich die Statthalterämter zuständig:
a)wenn dies ein Gesetz oder eine vom Kantonsrat genehmigte Verordnung für bestimmte Übertretungen ausdrücklich vorsieht,
b)[12] wenn eine Übertretung mit einer Mindeststrafe bedroht ist, welche die Strafbefugnis des Gemeinderates gemäss §§ 333 und 334 der Strafprozessordnung übersteigt.
In den übrigen Fällen sind, unter Vorbehalt von § 5, zur Untersuchung und Beurteilung zuständig:
a)die Gemeinderäte im Rahmen ihrer Strafbefugnis für die Übertretung von
1.Vorschriften über die Bahnpolizei,
2.Vorschriften auf dem Gebiet des Gesundheitswesens,
3.Vorschriften über den Strassenverkehr, soweit die Zuwiderhandlung begangen wird durch Fussgänger, Reiter, Führer oder Begleiter von Tieren oder Herden, Führer von Tierfuhrwerken, Führer von Handwagen, Führer oder Halter von Fahrrädern oder von Fahrzeugen, die bundesrechtlich den Fahrrädern gleichgestellt sind, jedoch unter Ausschluss der Motorfahrräder,
4.signalisierten Fahrverboten, einschliesslich das Befahren von Einbahnstrassen in verbotener Richtung,
5.Vorschriften über das Anhalten und Parkieren im Strassenverkehr; ausgenommen von der Befugnis der Gemeinderäte gemäss den Ziffern 3–5 sind alle Übertretungen, die im Bereich von Autobahnen, Autostrassen sowie deren Nebenanlagen und signalisierten Anschlüssen begangen werden;
b)ausschliesslich die Statthalterämter für alle übrigen Übertretungen.
Die Statthalterämter können einfache Einzelfälle, für die sie nach § 3 lit. b ausschliesslich zuständig sind, dem Gemeinderat zur Untersuchung und Beurteilung überweisen.
Für das Gebiet der Städte Zürich und Winterthur sind zur Untersuchung und Beurteilung zuständig:
a)ausschliesslich die Statthalterämter für die Übertretung von Vorschriften über
1.[11]
2.Lotterien, Spiel und Wette,
3.Mietwesen,
4.Jagd und Vogelschutz,
5.den Strassenverkehr, soweit die Zuwiderhandlung im Bereich von Autobahnen, Autostrassen sowie deren Nebenanlagen und signalisierten Anschlüssen begangen werden,
6.Zivilschutz.
b)[12] die Stadträte im Rahmen ihrer Strafbefugnis für alle übrigen Übertretungen.
Hinsichtlich der Zuständigkeit der Gemeinderäte (§ 3 lit. a) und der Stadträte (§ 5 lit. b) bleibt vorbehalten, die Übertragung der Strafbefugnis an einzelne oder mehrere Mitglieder der Gesamtbehörde, an besondere Kommissionen und an Beamte mit selbstständigen Verwaltungsbefugnissen gemäss den Bestimmungen des Gemeindegesetzes[2] (§§ 56, 57 und 115a) sowie des Gesundheitsgesetzes[5][5]
Hält die für die Untersuchung und Beurteilung einer Übertretung zuständige Gemeindebehörde eine ihre Kompetenz übersteigende Busse oder eine Haftstrafe für angemessen, so überweist sie den Fall an das Statthalteramt.
Gegenüber den §§ 2 bis 7 dieser Verordnung bleiben vorbehalten:
a)die besonderen Zuständigkeitsvorschriften für Kinder und Jugendliche (§ 94 des Gerichtsverfassungsgesetzes );
b)[13] die Fälle, in denen die Staatsanwaltschaften von Gesetzes wegen zur Untersuchung und Verfolgung von Übertretungen zuständig sind, namentlich Fälle, in denen jemand neben einem Verbrechen oder Vergehen einer damit im Zusammenhang stehenden Übertretung beschuldigt wird (§ 74 des Gerichtsverfassungsgesetzes[3]), Fälle, in denen für eine Übertretung Haft als einzige Strafe oder Haft und Busse angedroht ist, Fälle, die das Statthalteramt der Staatsanwaltschaft überweist, weil es eine Haftstrafe für angemessen hält oder weil die Verhängung einer Massnahme oder einer Nebenstrafe in Frage kommt (§ 335 der Strafprozessordnung[4]);
c)Die Übertretung von Vorschriften des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel , die Verfolgung von Übertretungen durch jugendliche Täter fällt in die Zuständigkeit der Jugendanwaltschaften.
d)die Verfolgung geringfügiger Vermögensdelikte gemäss Art. 172 ter StGB[7], begangen durch Jugendliche, fällt in die Zuständigkeit der Jugendanwaltschaften.
Treffen mehrere bundesrechtliche oder bundes- und kantonalrechtliche Übertretungen zusammen, so findet § 5 der Strafprozessordnung[4] sinngemäss Anwendung.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben:
a)die Verordnung über die Zuständigkeit im Übertretungsstrafrecht des Bundes vom 7. Juli 1960,
b)alle übrigen ihr widersprechenden Zuständigkeitsvorschriften, die nicht in einem Gesetz oder einer vom Kantonsrat genehmigten Verordnung festgelegt sind.
Diese Verordnung tritt nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt am 1. April 1975 in Kraft.
Die Zuständigkeit der Instanz, bei welcher ein Verfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens durch schriftliche Anzeige anhängig gemacht worden ist, beurteilt sich nach bisherigem Recht.
[1] OS 45, 329 und GS II, 661.
[2] 131. 1.
[3] 211. 1.
[5] 810. 1.
[6] Heute § 74, 211. 1.
[7] SR 311. 0.
[8] SR 312. 0.
[9] SR 812. 121.
[10] Fassung gemäss RRB vom 4. Oktober 1995 (OS 53, 258). In Kraft seit 1. Oktober 1995.
[11] Aufgehoben durch RRB vom 20. März 1996 (OS 53, 365). In Kraft seit 1. April 1996.
[12] Fassung gemäss RRB vom 20. März 1996 (OS 53, 365). In Kraft seit 1. April 1996.
[13] Fassung gemäss RRB vom 8. Dezember 2004 (OS 59, 456). In Kraft seit 1. Januar 2005.