Übereinkunft zwischen den schweizerischen Kantonen Zürich, Bern, Luzern, Unterwalden (ob und nid dem Wald), Freiburg, Solothurn, Basel (Stadt- und Landteil), Schaffhausen, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf sowie Appenzell AR und dem Königreich Bayern über gleichmässige Behandlung der gegenseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen
(vom 11. Mai / 27. Juni 1834)[1]1 Der Vorort der Schweizerischen Eidgenossenschaft erklärt infolge der zwischen der Königlich bayerischen Staatsregierung und den nachgenannten Schweizer Kantonen[2]
A. Schweizerische Erklärung
Zürich, Bern, Luzern, Unterwalden, Freiburg, Solothurn, Basel, Schaffhausen, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf sowie Appenzell Ausserrhoden getroffenen Übereinkunft:2 Dass in Insolvenzerklärungs- und Konkursfällen den Staatsangehörigen des Königreichs Bayern gleiche Konkurrenz und gleiche Klassifikationsrechte mit den Angehörigen jedes der kontrahierenden schweizerischen Kantone zustehen und dass, von dem Augenblick der Insolvenzerklärung an, in den genannten Schweizer Kantonen weder durch Arrest noch durch sonstige Verfügungen das bewegliche Vermögen des Zahlungsunfähigen zum Nachteil der Masse beschränkt werden soll, insofern auch den Angehörigen dieser Kantone eine gleiche Konkurrenz und ein gleiches Klassifikationsrecht in Bayern versichert und daselbst überhaupt, von dem Augenblick der Insolvenzerklärung an, weder durch Arrest noch durch sonstige Verfügungen das bewegliche Vermögen des Zahlungsunfähigen zum Nachteil der Masse beschränkt wird.1 Das Königlich bayerische Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Äussern erklärt infolge der zwischen der Königlichen Staatsregierung und den Schweizer Kantonen Zürich, Bern, Luzern, Unterwalden, Freiburg, Solothurn, Basel, Schaffhausen, St. Gallen,
B. Königlich bayerische Erklärung
Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf sowie Appenzell Ausserrhoden getroffenen Übereinkunft:2
Dass in Insolvenzerklärungs- und Konkursfällen den Angehörigen der vorbenannten Kantone gleiche Konkurrenz und gleiche Klassifikationsrechte mit den Staatsangehörigen des Königreichs Bayern zustehen und dass, von dem Augenblick der Insolvenzerklärung an, im Königreiche weder durch Arrest noch durch sonstige Verfügungen das bewegliche Vermögen des Zahlungsunfähigen zum Nachteil der Masse beschränkt werden soll, insofern auch den bayerischen Staatsangehörigen eine gleiche Konkurrenz und ein gleiches Klassifikationsrecht in den gedachten Schweizer Kantonen versichert und daselbst überhaupt, von dem Augenblick der Insolvenzerklärung an, weder durch Arrest noch durch sonstige Verfügungen das bewegliche Vermögen des Zahlungsunfähigen zum Nachteil der Masse beschränkt wird.[2]
[1] GS II, 566. Nachträglich traten bei: Uri und Zug laut Kreisschreiben vom 3. September 1834 und Glarus am 30. November 1859.