Beschluss des Regierungsrates über die Bezeichnung einer einzigen kantonalen Instanz für die Bankenstundung usw. im Sinne der Art. 29, 36 und 37 des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934[2]

(vom 16. Mai 1935)[1]

I.In Ausführung der Art. 29 Abs. 4, 36 Abs. 4 und 37 Abs. 8 des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934 wird als Stundungsgericht für die Bankenstundung sowie als Nachlassbehörde für das Nachlassverfahren von Banken das Handelsgericht und als Konkursgericht für den Konkurs von Banken der Präsident des Handelsgerichtes oder ein von diesem zu bestimmendes Mitglied des Obergerichtes bezeichnet.

II.Publikation in Amtsblatt und Gesetzessammlung.


[1] OS 40, 288 und GS II, 559.

[2] SR 952. 0.

281.7 – Versionen

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IDPublikationAufhebung
00008.02.2006Version öffnen