Beschluss des Regierungsrates betreffend Schuldbetreibungen gegen Körperschaften des öffentlichen Rechts

(vom 11. Juni 2003)[1]

Der Regierungsrat,

gestützt auf Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts vom 4. Dezember 1947[2]

I.Die Verrichtungen des Betreibungsamtes bei Schuldbetreibungen gegen Gemeinden werden den Notariaten übertragen. Für Betreibungen gegen die Stadtgemeinde Zürich ist das Notariat Zürich (Altstadt) und gegen die Stadtgemeinde Winterthur das Notariat Winterthur-Altstadt zuständig.

II.Die Verrichtungen bei Schuldbetreibungen gegen andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts werden den Betreibungsämtern übertragen.

III.Dieser Beschluss tritt am 1. August 2003 in Kraft. Gleichzeitig wird der Beschluss des Regierungsrates über die Verrichtungen bei Schuldbetreibungen gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts vom 16. Januar 1958 aufgehoben.

IV.Veröffentlichung in der Gesetzessammlung. 1 [1] OS 58, 130.


[2] SR 282. 11.

281.6 – Versionen

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IDPublikationAufhebung
04201.10.200301.01.2013Version öffnen