Verordnung des Obergerichts über den Wahlfähigkeitsausweis für Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamte

(vom 18. Juni 2008)[1]

Das Obergericht,

gestützt auf § 24 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 26. November 2007 (EG SchKG)[3]

A. Zulassung zur Fähigkeitsprüfung

Fachliche Voraussetzungen

§ 1.

1

Als berufsspezifische Vorbildung im Sinne von § 12 lit. b EG SchKG gilt namentlich der Besuch der Fachkurse des Betreibungsinspektorates oder des Verbandes der Gemeindeammänner und Betreibungsbeamten des Kantons Zürich.

2

Als Tätigkeit im Sinne von § 12 lit. c EG SchKG gilt insbesondere eine praktische Tätigkeit von mindestens drei Jahren auf einem zürcherischen Betreibungsamt. Bei der Fristberechnung werden abgezogen:

a.die Dauer einer Berufslehre,

b.Abwesenheiten wegen Krankheit, Mutterschaftsurlaubs, Unfalls und Militärdienstes, soweit sie zusammen sechs Monate übersteigen,

c.Abwesenheiten aus andern Gründen, ausgenommen Ferien.

Verfahren

§ 2.

1

Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung ist bei der Präsidentin oder beim Präsidenten der Prüfungskommission einzureichen, unter Beilage folgender Unterlagen:

a.Ausweis über die berufsspezifische Vorbildung im Sinne von § 1 Abs. 1,

b.Bestätigung über die praktische Tätigkeit gemäss § 1 Abs. 2,

c.Lebenslauf,

d.Schul- und Abschlusszeugnisse,

e.Wohnsitzzeugnisse über die letzten fünf Jahre,

f.Auszug aus dem Betreibungsregister über die letzten fünf Jahre,

g.Handlungsfähigkeitszeugnis,

h.Auszug aus dem eidgenössischen Strafregister,

i.Erklärung der gesuchstellenden Person, dass Behörden und Privatpersonen gegenüber der Kommission vom Amts- und Berufsgeheimnis wie auch von anderen Geheimnispflichten entbunden werden und dass die Kommission zum Beizug von Akten zur gesuchstellenden Person berechtigt ist, soweit dies zur Prüfung der Vertrauenswürdigkeit im Sinne von § 12 lit. a EG SchKG erforderlich ist.

2

Die Präsidentin oder der Präsident der Kommission entscheidet über die Zulassung zur Prüfung. Sie oder er kann die Akten ergänzen.

B. Fähigkeitsprüfung

Allgemeines

§ 3.

1

Die Fähigkeitsprüfung im Sinne von § 11 Abs. 1 lit. b EG SchKG soll zeigen, ob die Kandidatin oder der Kandidat die Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Ausübung der praktischen Tätigkeit eines zürcherischen Betreibungsbeamten und Gemeindeammanns erforderlich sind.

2

Die Prüfung muss einen Bezug zur praktischen Berufstätigkeit haben. Sie besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

3

Die Fähigkeitsprüfungen werden nach Bedarf durchgeführt. Pro Jahr werden mindestens zwei Termine für die schriftliche Prüfung festgesetzt.

4

Die Prüfungskommission teilt den Kandidierenden mit dem Zulassungsentscheid die Prüfungsinhalte (Lernziele) mit und weist sie auf mögliche Lernmittel hin.

5

Die Kandidierenden haben sich innerhalb eines Monats nach Zustellung des Zulassungsentscheids zur schriftlichen Prüfung anzumelden.

Prüfungsstoff

§ 4.

1

Der Prüfungsstoff umfasst folgende Fächer:

a.Schuldbetreibungsrecht und Grundzüge des Konkursrechts,

b.Zivilprozessrecht,

c.Zivilgesetzbuch,

d.Obligationenrecht,

e.Verwaltungsrecht,

f.Betreibungs- und Konkursdelikte des Strafgesetzbuchs und elementare Grundlagen des Strafprozessrechts,

g.Staatskunde der Gemeinden, des Kantons und des Bundes.

2

Die Fächer gemäss Abs. 1 lit. b–e werden nur soweit geprüft, als sie einen Bezug zur Tätigkeit des Betreibungsbeamten und Gemeindeammanns aufweisen.

Schriftliche Prüfung

§ 5.

1

Bei der schriftlichen Prüfung bearbeiten die Kandidierenden eine oder mehrere Aufgaben aus dem Tätigkeitsgebiet eines zürcherischen Betreibungsbeamten und Gemeindeammanns. Das Schwergewicht liegt auf dem Fach Schuldbetreibungsrecht. Die Prüfung soll nicht länger als vier Stunden dauern.

2

Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen mit sehr gut, gut, genügend oder ungenügend. Sie teilt den Entscheid über das Ergebnis der Prüfung in der Regel innerhalb von vier Wochen schriftlich mit.

3

Wird die Prüfung mit genügend oder besser bewertet, kann sich die Kandidatin oder der Kandidat binnen zwei Monaten seit der Mitteilung des Prüfungsergebnisses zur mündlichen Prüfung, andernfalls innert gleicher Frist zur Wiederholung der schriftlichen Prüfung anmelden.

4

Wird auch die Wiederholungsprüfung mit ungenügend bewertet, stellt die Prüfungskommission das Nichtbestehen der Fähigkeitsprüfung fest.

Mündliche Prüfung

§ 6.

1

Bei der mündlichen Prüfung werden höchstens zwei Kandidierende gleichzeitig geprüft. Die Prüfung dauert längstens zwei Stunden.

2

Die Leistungen werden mit sehr gut, gut, genügend oder ungenügend bewertet.

3

Werden alle Prüfungsfächer mit genügend oder besser bewertet, stellt die Prüfungskommission das Bestehen der Fähigkeitsprüfung fest. Andernfalls kann sich die Kandidatin oder der Kandidat innerhalb von zwei Monaten seit der mündlichen Eröffnung des Prüfungsergebnisses zur Wiederholung der mündlichen Prüfung anmelden. Die Wiederholungsprüfung beschränkt sich auf die mit ungenügend bewerteten Fächer.

4

Werden in der Wiederholungsprüfung alle Fächer mit genügend oder besser bewertet, stellt die Prüfungskommission das Bestehen, andernfalls das Nichtbestehen der Fähigkeitsprüfung fest.

5

Die Prüfungskommission stellt der Verwaltungskommission die Prüfungsakten der Kandidierenden zu, welche die Fähigkeitsprüfung bestanden haben.

Wiederholung der Fähigkeitsprüfung

§ 7.

Eine Kandidatin oder ein Kandidat kann sich frühestens nach zwei Jahren erneut zur Fähigkeitsprüfung anmelden, wenn sie oder er

a.nach erfolgter Zulassung zur Prüfung das Zulassungsgesuch zurückgezogen hat,

b.unentschuldigt nicht zu einer Prüfung erschienen ist,

c.die Anmeldefrist zu einer Prüfung oder einer Wiederholungsprüfung versäumt hat,

d.die Fähigkeitsprüfung nicht bestanden hat.

C. Erlass der Fähigkeitsprüfung

Voraussetzungen

§ 8.

Die Fähigkeitsprüfung kann insbesondere dann im Sinne von § 11 Abs. 2 EG SchKG ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller

a.über einen schweizerischen juristischen Hochschulabschluss (Doktorat, Lizentiat, Master of Law, Bachelor of Law) verfügt und eine praktische Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 absolviert hat,

b.über ein schweizerisches Anwaltspatent verfügt,

c.die zürcherische Notariatsprüfung abgelegt hat,

d.den eidgenössischen Fachausweis Fachfrau/Fachmann Betreibung und Konkurs erworben hat,

e.das Diplom der Höheren Fachbildung der Gemeindeammänner und Betreibungsbeamten des Kantons Zürich erworben hat,

f.einen gleichwertigen Fähigkeitsausweis für Betreibungsbeamte eines andern Kantons erworben hat.

Verfahren

§ 9.

1

Das Gesuch um Erlass oder teilweisen Erlass der Fähigkeitsprüfung ist bei der Präsidentin oder dem Präsidenten der Prüfungskommission einzureichen, unter Beilage folgender Unterlagen:

a.Ausweis über einen Abschluss nach § 8,

b.Bestätigung über die praktischen Tätigkeiten einschliesslich Arbeitszeugnisse,

c.die weiteren Unterlagen gemäss § 2 Abs. 1 lit. c–i.

2

Die Prüfungskommission kann die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller zu einem Gespräch einladen und weitere Abklärungen vornehmen.

3

Ist die Sache spruchreif, leitet sie die Akten mit einem begründeten Antrag an die Verwaltungskommission zum Entscheid weiter.

D. Erteilung und Entzug des Wahlfähigkeitsausweises

Zuständigkeit

§ 10.

Die Verwaltungskommission entscheidet über die Erteilung und den Entzug des Wahlfähigkeitsausweises.

Erteilung gemäss Übergangsrecht

§ 11.

1

Personen, die im Sinne von § 27 Abs. 2 EG SchKG um Erteilung des Wahlfähigkeitsausweises ersuchen, haben das Gesuch beim Betreibungsinspektorat einzureichen, unter Beilage folgender Unterlagen:

a.Bestätigung über die praktischen Tätigkeiten einschliesslich Arbeitszeugnisse,

b.die weiteren Unterlagen gemäss § 2 Abs. 1 c–i.

2

Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss während mindestens fünf Jahren mit wengistens halbem Pensum als Betreibungsbeamtin oder Betreibungsbeamter oder als ordentliche Stellvertreterin oder ordentlicher Stellvertreter tätig gewesen sein.

3

Die Betreibungsinspektorin oder der Betreibungsinspektor kann weitere Abklärungen vornehmen. Ist die Sache spruchreif, leitet sie oder er die Akten mit einem begründeten Antrag an die Verwaltungskommission zum Entscheid weiter.

Entzug

§ 12.

1

Das Verfahren vor der Verwaltungskommission betreffend den Entzug des Wahlfähigkeitsausweises richtet sich nach § 19 EG SchKG.

2

Die Verwaltungskommission kann ein Mitglied des Obergerichts oder eines Bezirksgerichts oder das Betreibungsinspektorat mit Abklärungen beauftragen.

E. Gebühren

Allgemeines

§ 13.

1

Die zur Fähigkeitsprüfung zugelassenen Kandidierenden haben die Staatsgebühr vorzuschiessen. Die Prüfungskommission setzt ihnen mit dem Zulassungsentscheid eine Zahlungsfrist an. Säumnis gilt als Rückzug des Zulassungsgesuchs im Sinne von § 7 lit. a.

2

Die Gebühren werden als Pauschalgebühren festgesetzt. Aussergewöhnliche Auslagen wie Gutachtenskosten oder Übersetzungskosten werden gesondert in Rechnung gestellt.

Gebühren der Prüfungskommission

§ 14.

1

Die Prüfungskommission legt die von der Kandidatin oder vom Kandidaten zu entrichtende Gebühr mit dem Entscheid über das Bestehen oder Nichtbestehen der Fähigkeitsprüfung fest.

2

Bei besonders hohem Aufwand, insbesondere bei Prüfungswiederholungen, und bei besonders geringem Aufwand, insbesondere bei vorzeitigem Abbruch des Prüfungsverfahrens, gilt der Gebührenrahmen von § 14 Abs. 2 EG SchKG.

F. Prüfungskommission

Zusammensetzung

§ 15.

1

Die Prüfungskommission besteht aus acht bis zwölf Mitgliedern. Die Betreibungsinspektorin oder der Betreibungsinspektor und ihre oder seine Stellvertretung gehören der Kommission von Amtes wegen an.

2

Wählbar sind die Mitglieder des Obergerichts und der Bezirksgerichte sowie die zürcherischen Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamten.

3

Bisherige Mitglieder können der Kommission bis zur Altersgrenze der Ersatzleute des Obergerichts angehören.

Präsidium

§ 16.

1

Das Obergericht wählt ein Kommissionsmitglied, das dem Obergericht oder einem Bezirksgericht angehört, zur Präsidentin oder zum Präsidenten der Kommission.

2

Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Geschäfte. Sie oder er

a.nimmt die Anmeldungen zur Fähigkeitsprüfung entgegen,

b.entscheidet über die Zulassung zur Fähigkeitsprüfung und setzt den Kostenvorschuss fest,

c.setzt die Prüfungstermine fest und bezeichnet die mitwirkenden Mitglieder der Prüfungskommission,

d.kann bei wichtigen Gründen die für die Kandierenden geltenden Fristen gemäss den §§ 5 und 6 verlängern,

e.vertritt die Prüfungskommission nach aussen,

f.rechnet die Entschädigungen der Kommissionsmitglieder ab.

3

Gegen Entscheide der Präsidentin oder des Präsidenten kann binnen zehn Tagen seit ihrer Eröffnung Einsprache bei der Kommission erhoben werden.

Besetzung; Entscheide

§ 17.

1

Die Kommission nimmt in Dreierbesetzung die Prüfungen ab und stellt in dieser Besetzung Antrag auf Erlass der Fähigkeitsprüfung. Mindestens ein Mitglied dieses Ausschusses muss der Mitgliedergruppe der Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamten angehören; die Vertretung des Betreibungsinspektorats gehört zu dieser Gruppe.

2

Der Ausschuss entscheidet nach mündlicher, nicht öffentlicher Beratung in offener Abstimmung. Die Mitglieder sind zur Stimmabgabe verpflichtet.

3

Bei Einstimmigkeit können Beschlüsse auf dem Zirkularweg gefasst werden.

4

Den Vorsitz des Ausschusses führt ein Mitglied des Obergerichts oder eines Bezirksgerichts.

Entschädigung

§ 18.

1

Die Präsidentin oder der Präsident sowie die Mitglieder der Prüfungskommission werden nach den Ansätzen entschädigt, die für die Kommission für die Prüfung der Rechtsanwaltskandidatinnen und Rechtsanwaltskandidaten gelten.

2

Die Präsidentin oder der Präsident erhält zudem eine feste Entschädigung in der Höhe eines Achtels der Besoldungszulage, die einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten des Obergerichts zusteht.

G. Schlussbestimmung

Inkrafttreten

§ 19.

Die Verwaltungskommission des Obergerichts setzt den Zeitpunkt des Inkrafttretens[2] dieser Verordnung fest.


[1] OS 63, 584.

[2] Inkrafttreten: 1. Januar 2009.

[3] LS 281.

281.51 – Versionen

IDPublikationAufhebung
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06301.01.200901.01.2009Version öffnen