Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Konkursämter (Kantonale Konkursverordnung)
(vom 9. Dezember 1998)[1]
Das Obergericht,
in Anwendung von Art. 13 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11.April 1889[7] und § 80 Abs. 2 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) vom 10. Mai 2010[2][14] beschliesst:
I. Aufgaben
1. Allgemein
Dem Notariat obliegen, neben den weiteren Aufgaben, die ihm durch das Gesetz oder eine vom Gesetz ermächtigte Behörde zugewiesen werden, die Aufgaben des Konkursamtes (§ 1 NotG[3]; § 2 EG SchKG[5]).
2. Sachwalter im Nachlassvertrag
Dem Konkursamt obliegen die Aufgaben des Sachwalters für einen Nachlassvertrag im Konkurs (Art. 332 SchKG[7]), sofern die Gläubiger keine ausseramtliche Konkursverwaltung ernannt haben.
3. Einigungsverhandlung im Konkurs
Die Einigungsverhandlung im Sinne von Art. 73e VZG[9] wird im Falle der Verwertung im Konkurs durch das Konkursamt durchgeführt.
4. Öffentliche Versteigerung
Die Durchführung der öffentlichen Versteigerung in einem Konkursverfahren, in welchem eine ausseramtliche Konkursverwaltung eingesetzt worden ist, sowie im Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung kann dem Konkursamt übertragen werden.
5. Versteigerung eines Miteigentumsanteils
Für die Versteigerung eines Miteigentumsanteils an Grundstücken auf Anordnung des Richters im Sinne von Art. 649 b Abs. 3 ZGB[6] und Art. 78a VZG[9] ist das Konkursamt zuständig.
II. Konkurseröffnung
1. Kostenvorschuss
Die Verwaltungskommission des Obergerichtes setzt durch generellen Beschluss den bei der Stellung eines Konkursbegehrens (Art. 169 Abs. 2 SchKG[7]) und bei der Erklärung der Zahlungsunfähigkeit (Art. 191 in Verbindung mit Art. 194 Abs. 1 und 169 Abs. 2 SchKG[7]) zu leistenden Kostenvorschuss fest.
2. Öffentliche Bekanntmachungen
Die öffentlichen Bekanntmachungen sind in der Regel auch in einem am Wohnsitz oder Sitz des Schuldners verbreiteten lokalen Publikationsorgan zu veröffentlichen (Art. 35 SchKG[7]).
3. Mitteilungen
Das Konkursamt hat die Konkurseröffnung und den Abschluss des Konkursverfahrens zu melden an:
a.das Betreibungsamt,
b.[11] die Direktion für Soziales und Sicherheit , wenn der Schuldner selbstständig oder unselbstständig als Geschäftsagent, Liegenschaftenvermittler oder Privatdetektiv tätig ist (§ 7 des Gesetzes über die Geschäftsagenten, Liegenschaftenvermittler und Privatdetektive, LS 935.41),
c.[15]
d.das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum, wenn zur Konkursmasse eine eingetragene Marke gehört (Art. 40 Abs. 3 lit. g MSchV, SR 232.111).
Das Konkursamt teilt dem Handelsregisteramt in Konkursverfahren über der Konkursbetreibung unterliegende Schuldner Folgendes mit:
a.[15]
b.die Einstellung des Verfahrens mangels Aktiven, mit dem Hinweis,
– ob aufgrund eines von einem Gläubiger geleisteten Kostenvorschusses das Verfahren durchgeführt wird, oder
– ob zur Konkursmasse gehörende, mit Pfandrechten belastete Vermögensstücke vorgefunden worden sind und ein Pfandgläubiger eine Liquidation nach Art. 230a Abs. 2 SchKG verlangt hat,
c.den Abschluss eines Spezialliquidationsverfahrens nach Art. 230a Abs. 2 SchKG oder der Liquidation nach Art. 230a Abs. 3 oder 4 SchKG[7].
III. Anzeige an die Strafverfolgungsbehörden
Die Konkursbeamten sind verpflichtet, strafbare Handlungen, insbesondere Verbrechen und Vergehen im Sinne von Art. 163– 170 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB)[10] und Übertretungen im Sinne von Art. 323–325 StGB[10], die ihnen bei ihren Amtshandlungen bekannt werden, unter Beilage der erforderlichen Belege schriftlich anzuzeigen (§ 167 GOG[2]).
Verfügt der Konkursbeamte über Anhaltspunkte über das Vorliegen von Straftatbeständen, so hat er diese vor einer formellen Anzeige der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft zur Vorprüfung zu unterbreiten.
IV. Ausstand
1. Gegenüber einzelnen Forderungen
Ist der Konkursverwalter nur wegen einzelner Gläubiger im Ausstand, so hat das stellvertretende Konkursamt (§ 3 Abs. 1 NotG[3]) nur in Hinsicht auf diese die Stellvertretung auszuüben.
3. Als Mitarbeiter des Grundbuchamtes
Bei der Entgegennahme und dem Vollzug der Grundbuchanmeldung über die Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung oder über den Zuschlag eines Grundstücks ist kein Ausstand zu beachten.
V. Erweiterte Befugnisse von Mitarbeitern des Konkursamtes
Die erweiterten Befugnisse im Konkurswesen nach § 15 NotG[3] umfassen im Einzelnen:
a.die Aufnahme und Führung des Konkursinventars sowie die Sicherung der Konkursaktiven,
b.die Erteilung von Rechtshilfeaufträgen im Zusammenhang mit Konkursaktiven,
c.die Einvernahme des Gemeinschuldners zu den Konkursaktiven,
d.die Verfügung über die Ausscheidung von Kompetenzstücken und deren Freigabe, ausgenommen die Unterzeichnung der Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren,
e.das Guthabeninkasso, ausgenommen prozessuale Handlungen, die Antragstellung an die Gläubiger und die Rechtsabtretung im Sinne von Art. 260 SchKG ,
f.die Durchführung von Zwangsversteigerungen, ausgenommen die Zwangsversteigerung von Grundstücken.
VI. EDV-Programme
Die Konkursverfahren sind unter Anwendung der den Notariaten durch das Notariatsinspektorat zur Verfügung gestellten EDV-Programme durchzuführen (Art. 12 KOV[8]).
VII. Amtsübergabe
VIII. Ausseramtliche Konkursverwaltung
Das Notariatsinspektorat übt die unmittelbare Aufsicht über die ausseramtlichen Konkursverwaltungen aus.
IX. Wertsachen
Wertsachen, Depositen und Kautionen, die nicht mehr zurückgegeben werden können, sind der Aufsichtsbehörde (Bezirksgericht) zu melden und von dieser zusammen mit Depositen und Kautionen der Gerichtskasse, die nicht mehr zurückgegeben werden können, zur Abholung binnen Frist auszuschreiben mit der Androhung, dass sie versteigert und ihr Gegenwert in der Staatskasse vereinnahmt würden.
X. Unzustellbare Treffnisse
Unzustellbare Treffnisse sind unter Angabe des berechtigten Gläubigers bei der Depositenstelle zu hinterlegen.
Nach Ablauf von zehn Jahren sind die Treffnisse im Sinne von Art. 269 Abs. 1 SchKG[7] zu verteilen (Art. 269 Abs. 2 SchKG[7]).
Ist ein unzustellbares Treffnis so klein, dass es durch die aus der nachträglichen Verteilung sich ergebenden Kosten aufgezehrt würde, ist nach § 17 zu verfahren.
XI. Ausserkraftsetzung früherer Erlasse
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung sind die Verordnung vom 1. September 1947 über die Betreibungs- und Konkursämter und die gerichtliche Aufsicht über diese, die Gemeindeammänner und die Viehinspektoren, sowie die Anweisung des Obergerichtes vom 11. Februar 1952 zum SchKG[7] und sämtliche Kreisschreiben des Obergerichtes und der Verwaltungskommission in Konkursangelegenheiten aufgehoben, mit Ausnahme von:
a.Kreisschreiben vom 13. Mai 1974 über das konkursamtliche Rechnungswesen (KS 101),
b.Kreisschreiben vom 8. Februar 1978 über den Verkehr mit Giftstoffen und Lebensmitteln in Konkurs- und Betreibungsverfahren (KS 138),
c.Kreisschreiben vom 23. August 1978 über die Unzulässigkeit der Durchführung von Auktionen im Konkursverfahren (KS 148),
d.Kreisschreiben vom 16. Dezember 1986 über die Aufbewahrung von Geschäftsbüchern und Geschäftspapieren (KS 222) mit den späteren Ergänzungen dazu,
e.Kreisschreiben vom 19. Januar 1988 über Neues Eherecht und Konkurs (KS 233),
f.Kreisschreiben vom 9. Januar 1995 über die Behandlung der Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmer im Konkurs des Arbeitgebers (KS 295),
g.Kreisschreiben vom 16. Mai 1997 über die Kaufpreisanzahlung durch Bankcheck bei der Versteigerung von Grundstücken (KS 312).
[2] LS 211. 1.
[7] SR 281. 1.
[8] SR 281. 32.
[9] SR 281. 42.
[10] SR 311. 0.
[11] Fassung gemäss B des Obergerichts vom 23. Juni 2004 (OS 59, 167). In Kraft seit 1. Juli 2004.
[12] Aufgehoben durch B des Obergerichts vom 23. Juni 2004 (OS 59, 167). In Kraft seit 1. Juli 2004.
[13] Heute: Sicherheitsdirektion (OS 61, 112).
[14] Fassung gemäss B des Obergerichts vom 3. November 2010 (OS 65, 867; ABl 2010, 2525). In Kraft seit 1. Januar 2011.
[15] Aufgehoben durch B des Obergerichts vom 3. November 2010 (OS 65, 867; ABl 2010, 2525). In Kraft seit 1. Januar 2011.