Verordnung über die Gebühren der Gemeindeammannämter (GebV GA)

(vom 22. August 2018)[1][2]

Das Obergericht,

gestützt auf § 199 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) vom 10. Mai 2010[4]

Gegenstand

§ 1.

Diese Verordnung regelt die Gebühren und Auslagen für die Aufgaben der Gemeindeammannämter.

Gebühren

Auslagen und Kopien

§ 2.

Die Gebühren betragen für:

a.amtliche Befunde

1.Vollzugsgebühr einschliesslich Vorbereitungs- und Wegzeit (pro Stunde) Fr.180

2. Schreibgebühr für das erste Exemplar (pro Stunde)Fr.90
3. Schreibgebühr für jedes weitere Exemplar (pro Seite)Fr.2
b. amtliche Zustellung von Erklärungen in zivil - rechtlichen Angelegenheiten
1. Prüfung und ZustellungFr.50
2. für jeden zusätzlichen ZustellungsversuchFr.10
c. Beglaubigungen
1. Beglaubigung einer Unterschrift oder eines HandzeichensFr.20
2. Beglaubigung einer FirmenunterschriftFr.30
3. Beglaubigung eines Fingerabdrucks, einer Fotografie oder für die Sicherung des DatumsFr.30
Werden in einer Beglaubigung mehrere Unter - schriften, Handzeichen oder Fingerabdrücke derselben Person bestätigt, darf nur die Gebühr für eine Beglaubigung verrechnet werden.

4.Beglaubigung einer Abschrift, eines Auszugs oder einer Fotokopie

für eine einzelne oder die erste Seite Fr. 20

für jede weitere Seite desselben Schriftstücks Fr. 5

d.gerichtliche Verbote

1.Entgegennahme und Prüfung des Auftrags Fr. 50

2.Zeitaufwand für Vollzug (pro Stunde) Fr. 180

e.Vollstreckung von Anordnungen gemäss § 147 Abs. 1 lit. b GOG

1.Entgegennahme und Prüfung des Auftrags Fr. 50

2.Zeitaufwand für Vollzug (pro Stunde) Fr. 180

f.Zustellungen gemäss § 121 GOG

1.Prüfung und Zustellung Fr. 30

2.für jeden zusätzlichen Zustellungsversuch Fr. 10

g.freiwillige öffentliche Versteigerungen

1.unter Leitung und Verantwortung des Gemeinde- ammanns

Entgegennahme und Prüfung des Auftrags, einschliesslich Erstellung der Steigerungs- bedingungen:

für FahrnisFr. 200–400
für GrundstückeFr. 600–1000

Versteigerung, einschliesslich Bereitstellung des Steigerungsgutes, und Steigerungsprotokoll für den Steigerungsleiter (pro Stunde) Fr. 180 für Hilfspersonen (pro Stunde) Fr. 90

für den Bezug des Erlöses, Abrechnung und Ablieferung an den Auftraggeber: bei Fahrnisversteigerungen 1,5% des Gesamttotals der Zuschlagspreise bei Grundstückversteigerungen 2,5‰ des Zuschlagspreises

2.unter Leitung und Verantwortung einer Privatperson (Auktionator) unter Mitwirkung des Gemeindeammanns:

1‰ des Gesamterlöses gemäss Steigerungs- protokoll

für die Dauer der Versteigerung während der ordentlichen Bürozeit, pro Stunde und Person Fr. 90 2 Andere Auslagen wie Porto, Fahrtkosten, Kosten für Fotografen und öffentliche Bekanntmachungen, Räumungs- und Entsorgungskosten werden gesondert verrechnet. 3

– für die Dauer der Versteigerung ausserhalb der ordentlichen Bürozeit, pro Stunde und PersonFr.120
h. Mithilfe bei Hausdurchsuchungen
1. Vollzugsgebühr einschliesslich Wegzeit während der ordentlichen Bürozeit, pro Stunde und PersonFr.90
2. Vollzugsgebühr einschliesslich Wegzeit ausserhalb der ordentlichen Bürozeit, pro Stunde und PersonFr.120
§ 3.1 Die Kosten und Auslagen für Korrespondenz und Telekom - munikation sind in den Gebühren enthalten.

Die Auslagen für Fahrtkosten richten sich nach den §§ 66 und 68 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999[3].4

Für Kopien aus Akten wird eine Gebühr von Fr.

1 pro Seite erhoben.

Übergangsbestimmung

§ 4.

Diese Verordnung findet auf die im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens hängigen Verfahren Anwendung.


[1] OS 74, 220; Begründung siehe ABl 2018-09-07. Vom Kantonsrat genehmigt am 4. März 2019.

[2] Inkrafttreten: 1. Mai 2019.

[3] LS 177. 111.

[4] LS 211. 1.

281.11 – Versionen

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