Verordnung über die Gebühren der Gemeindeammannämter (GebV GA)
Das Obergericht,
gestützt auf § 199 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) vom 10. Mai 2010[4]
Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Gebühren und Auslagen für die Aufgaben der Gemeindeammannämter.
Gebühren
Auslagen und Kopien
Die Gebühren betragen für:
a.amtliche Befunde
1.Vollzugsgebühr einschliesslich Vorbereitungs- und Wegzeit (pro Stunde) Fr.180
| 2. Schreibgebühr für das erste Exemplar (pro Stunde) | Fr. | 90 |
|---|---|---|
| 3. Schreibgebühr für jedes weitere Exemplar (pro Seite) | Fr. | 2 |
| b. amtliche Zustellung von Erklärungen in zivil - rechtlichen Angelegenheiten | ||
| 1. Prüfung und Zustellung | Fr. | 50 |
| 2. für jeden zusätzlichen Zustellungsversuch | Fr. | 10 |
| c. Beglaubigungen | ||
| 1. Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens | Fr. | 20 |
| 2. Beglaubigung einer Firmenunterschrift | Fr. | 30 |
| 3. Beglaubigung eines Fingerabdrucks, einer Fotografie oder für die Sicherung des Datums | Fr. | 30 |
| Werden in einer Beglaubigung mehrere Unter - schriften, Handzeichen oder Fingerabdrücke derselben Person bestätigt, darf nur die Gebühr für eine Beglaubigung verrechnet werden. |
4.Beglaubigung einer Abschrift, eines Auszugs oder einer Fotokopie
– für eine einzelne oder die erste Seite Fr. 20
– für jede weitere Seite desselben Schriftstücks Fr. 5
d.gerichtliche Verbote
1.Entgegennahme und Prüfung des Auftrags Fr. 50
2.Zeitaufwand für Vollzug (pro Stunde) Fr. 180
e.Vollstreckung von Anordnungen gemäss § 147 Abs. 1 lit. b GOG
1.Entgegennahme und Prüfung des Auftrags Fr. 50
2.Zeitaufwand für Vollzug (pro Stunde) Fr. 180
f.Zustellungen gemäss § 121 GOG
1.Prüfung und Zustellung Fr. 30
2.für jeden zusätzlichen Zustellungsversuch Fr. 10
g.freiwillige öffentliche Versteigerungen
1.unter Leitung und Verantwortung des Gemeinde- ammanns
– Entgegennahme und Prüfung des Auftrags, einschliesslich Erstellung der Steigerungs- bedingungen:
| für Fahrnis | Fr. 200–400 |
| für Grundstücke | Fr. 600–1000 |
– Versteigerung, einschliesslich Bereitstellung des Steigerungsgutes, und Steigerungsprotokoll für den Steigerungsleiter (pro Stunde) Fr. 180 für Hilfspersonen (pro Stunde) Fr. 90
– für den Bezug des Erlöses, Abrechnung und Ablieferung an den Auftraggeber: bei Fahrnisversteigerungen 1,5% des Gesamttotals der Zuschlagspreise bei Grundstückversteigerungen 2,5‰ des Zuschlagspreises
2.unter Leitung und Verantwortung einer Privatperson (Auktionator) unter Mitwirkung des Gemeindeammanns:
– 1‰ des Gesamterlöses gemäss Steigerungs- protokoll
– für die Dauer der Versteigerung während der ordentlichen Bürozeit, pro Stunde und Person Fr. 90 2 Andere Auslagen wie Porto, Fahrtkosten, Kosten für Fotografen und öffentliche Bekanntmachungen, Räumungs- und Entsorgungskosten werden gesondert verrechnet. 3
| – für die Dauer der Versteigerung ausserhalb der ordentlichen Bürozeit, pro Stunde und Person | Fr. | 120 |
| h. Mithilfe bei Hausdurchsuchungen | ||
| 1. Vollzugsgebühr einschliesslich Wegzeit während der ordentlichen Bürozeit, pro Stunde und Person | Fr. | 90 |
| 2. Vollzugsgebühr einschliesslich Wegzeit ausserhalb der ordentlichen Bürozeit, pro Stunde und Person | Fr. | 120 |
| § 3.1 Die Kosten und Auslagen für Korrespondenz und Telekom - munikation sind in den Gebühren enthalten. |
Die Auslagen für Fahrtkosten richten sich nach den §§ 66 und 68 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999[3].4
Für Kopien aus Akten wird eine Gebühr von Fr.
1 pro Seite erhoben.
Übergangsbestimmung
Diese Verordnung findet auf die im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens hängigen Verfahren Anwendung.
[1] OS 74, 220; Begründung siehe ABl 2018-09-07. Vom Kantonsrat genehmigt am 4. März 2019.
[2] Inkrafttreten: 1. Mai 2019.
[3] LS 177. 111.
[4] LS 211. 1.