Verordnung über die Betreibungs- und Gemeindeammannämter (VBG)

(vom 12. Mai 2010)[1]

Das Obergericht,

gestützt auf § 87 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926[2], §§ 76 Abs. 2 und 80 Abs. 2 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) vom 10. Mai 2010[6] sowie § 24 lit. c des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) vom 26. November 2007[8][15] beschliesst:

1. Abschnitt: Begriffe

§ 1.

In dieser Verordnung bedeuten:

Amt: Betreibungs- und Gemeindeammannamt.

Verwaltungskommission:

Verwaltungskommission des Obergerichts.

2. Abschnitt: Organisation

Betreibungskreis mit mehreren Gemeinden

§ 2.

Umfasst ein Betreibungskreis mehrere Gemeinden, richtet sich die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten, die in dieser Verordnung der Gemeinde oder einem Gemeindeorgan zukommen, nach der gemäss § 2 Abs. 1 EG SchKG[8] getroffenen Vereinbarung.

Eigentumsvorbehalt, Viehverpfändung

§ 3.

1

Das Betreibungsamt ist innerhalb seines Betreibungskreises zuständig für die Führung

a.des Eigentumsvorbehaltsregisters gemäss Art. 715 ZGB ,

b.des Viehverschreibungsprotokolls gemäss Art. 885 ZGB .

2

Das Betreibungsamt Zürich 2 führt das Eigentumsvorbehaltsregister der Stadt Zürich.

3

Das Betreibungsamt Winterthur-Stadt führt das Eigentumsvorbehaltsregister der Stadt Winterthur.

Einigungsverhandlungen

§ 4.

Das Betreibungsamt kann die Durchführung von Einigungsverhandlungen gemäss Art. 9 Abs. 1 der Verordnung des Bundesgerichts vom 17. Januar 1923 über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG)[13] und Art. 73 e der Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)[14] an das Bezirksgericht überweisen.

Schuldbetreibung gegen Städte Zürich und Winterthur

§ 5.

Für Schuldbetreibungen gegen die Stadt Zürich oder die Stadt Winterthur ist das Notariat Zürich (Altstadt) bzw. das Notariat Winterthur-Altstadt zuständig.

Vorzeitige Entlassung aus dem Amt

§ 6.

Über die vorzeitige Entlassung der Betreibungsbeamtin oder des Betreibungsbeamten aus dem Amt entscheidet gemäss § 36 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003 (GPR)[4] der Gemeinderat.

Verzeichnis der Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamten und der Stellvertretungen

§ 7.

Das Betreibungsinspektorat erstellt zu Beginn jeder Amtsdauer ein Verzeichnis der Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamten sowie der Stellvertretungen und stellt dieses zu:

a.dem Obergericht,

b.den Bezirksgerichten,

c.den Ämtern,

d.den Gemeinden.

3. Abschnitt: Geschäfts- und Rechnungsführung

A. Grundsätze

Bücher, Register, Protokolle

§ 8.

1

Das Amt verwendet für die Geschäftsführung:

a.das Verzeichnis der Kreisschreiben (Missivenverzeichnis),

b.für die betreibungsamtlichen Geschäfte:

1.die Bücher gemäss Art. 8 Abs. 1 Ziff. 1–5 der Verordnung vom 5. Juni 1996 über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung (VFRR) :

das Eingangsregister,

das Betreibungsbuch,

das Gruppenbuch,

das Personenregister,

das Tagebuch,

2.das Pfändungsregister,

3.das Depositenverzeichnis,

4.das Register über die Einkommenspfändungen,

5.das Verzeichnis der ausgestellten Verlustscheine,

6.die Verwertungskontrolle,

7.die Verwaltungskontrolle,

8.das Verzeichnis der Arreste,

9.das Verzeichnis der Retentionen,

10.das Verzeichnis der Requisitionen,

11.das Lagerbuch, sofern das Betreibungsamt ein Gantlokal führt,

12.das Handelsregisterverzeichnis, sofern nicht die Möglichkeit besteht, elektronisch auf das Handelsregister des Kantons Zürich zuzugreifen und das Amt jederzeit einen vollständigen und zuverlässigen Zugang zum Internet hat,

13.das Eigentumsvorbehaltsregister gemäss Art. 16 f. der Verordnung vom 19. Dezember 1910 betreffend die Eintragung der Eigentumsvorbehalte ,

14.das Viehverschreibungsprotokoll gemäss Art. 6 Verordnung vom 30. Oktober 1917 betreffend die Viehverpfändung .

c.für die gemeindeammannamtlichen Geschäfte:

1.das Beglaubigungsregister gemäss Verordnung des Obergerichts über die Beglaubigungen durch die Gemeindeammänner vom 19. Oktober 1977 ,

2.die Geschäftskontrolle.

2

Das Amt verwendet für die Rechnungsführung:

a.das Kassa- und das Kontokorrentbuch gemäss Art. 8 Abs. 1 Ziff. 6 und 7 und Art. 14 und 15 VFRR ,

b.das Mehrkontenjournal, sofern ein Post- oder Bankkonto geführt wird,

c.das Bilanzheft,

d.das Postbescheinigungsbuch oder Listen für Geldsendungen,

e.das Postbescheinigungsbuch oder Listen für eingeschriebene Sendungen und Wertsendungen.

Formulare

§ 9.

1

Das Betreibungsinspektorat erstellt für die Führung von Verfahren Formulare.

2

Erstellen die Ämter selber Formulare, haben diese inhaltlich den durch das Betreibungsinspektorat erstellten zu entsprechen.

3

Das Betreibungsinspektorat erlässt Weisungen über den Gebrauch von elektronischen Formularen.

Amtsbezeichnung, Stempel

§ 10.

1

In betreibungsamtlichen Verfahren bezeichnet sich das Amt als «Betreibungsamt» und verwendet den entsprechenden Stempel.

2

In gemeindeammannamtlichen Verfahren bezeichnet sich das Amt als «Gemeindeammannamt» und verwendet den entsprechenden Stempel.

Zeichnungsberechtigung

§ 11.

1

Zeichnungsberechtigt sind:

a.die Betreibungsbeamtin oder der Betreibungsbeamte,

b.die Stellvertretung,

c.Angestellte des Amtes, denen die Betreibungsbeamtin oder der Betreibungsbeamte die Zeichnungsberechtigung übertragen hat.

2

Die Stellvertretung bezeichnet sich als solche.

3

Angestellte fügen der Unterschrift den Zusatz «i. A.» oder die Bezeichnung ihrer Funktion bei.

Unterschriftsformen

§ 12.

1

Die Unterzeichnung erfolgt eigenhändig.

2

Vorbehalten bleiben im Verfahren der Schuldbetreibung die Verwendung von Faksimilestempeln gemäss Art. 6 VFRR[12] und weitere von der Verwaltungskommission zugelassene Formen der mechanischen oder elektronischen Unterschrift.

3

Die Unterzeichnung darf erst nach der Ausstellung eines Formulars erfolgen.

Gebühren und Zinserträge

§ 13.

1

Das Amt überweist der Gemeinde:

a.monatlich: die Gebühreneinnahmen,

b.jährlich:

1.die Nettozinserträge aus dem Bankkonto, dem Postkonto und aus den übrigen Geldanlagen des Amtes,

2.die Verrechungssteuern.

2

Das Amt schreibt Nettozinserträge und Verrechnungssteuern, die spezifisch bei einem Einzelgeschäft anfallen, der berechtigten Person gut.

Berichterstattung

§ 14.

Die Ämter erstatten der Verwaltungskommission jährlich innert der ihnen gesetzten Frist und auf vorgeschriebenen Formularen Meldung über ihre Geschäftstätigkeit.

Ergänzende Weisungen

§ 15.

Das Betreibungsinspektorat erlässt über die Geschäfts- und Rechnungsführung ergänzende Weisungen.

Kostentragung

§ 16.

Die Gemeinde trägt die Kosten der für die Geschäfts- und Rechnungsführung notwendigen Unterlagen, Gegenstände und Informatikmittel.

B. Einsatz von Informatikmitteln

Bewilligung

§ 17.

1

Will ein Amt Informatiksysteme oder fachspezifische Informatikapplikationen einführen, bedarf es einer Bewilligung

a.der Gemeinde und

b.der Verwaltungskommission.

2

Für die Bewilligung gemäss Abs. 1 lit. b reicht das Amt beim Betreibungsinspektorat das Gesuch ein und legt diesem bei:

a.die Bewilligung der Gemeinde,

b.wenn es eine fachspezifische Applikation einführen will: eine Dokumentation mit dem Inhalt und einer Sicherheitskopie der Applikation sowie eine Benutzerdokumentation.

3

Sind Unterlagen gemäss Abs. 2 lit. b beim Betreibungsinspektorat bereits vorhanden, kann deren Beilage unterbleiben.

Gesuchsprüfung

§ 18.

1

Das Betreibungsinspektorat prüft das Gesuch und leitet es zusammen mit einem begründeten Antrag an die Verwaltungskommission weiter.

2

Die Verwaltungskommission kann zur Prüfung eines Systems oder einer Applikation auf Kosten des gesuchstellenden Amtes Sachverständige beiziehen.

Rechte an den Applikationen

§ 19.

Die Gemeinde sorgt dafür, dass sie die Rechte an den Applikationen erwirbt oder zumindest deren berechtigte Nutzerin wird.

Änderungen, Ergänzungen, Erweiterungen

§ 20.

1

Für Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen von verwendeten fachspezifischen Applikationen bedarf das Amt einer Bewilligung des Betreibungsinspektorats.

2

Neue Versionen (Updates) von fachspezifischen Applikationen kann das Betreibungsinspektorat einmalig für alle Ämter bewilligen.

Datenschutz, interner und externer Informatikbetrieb

§ 21.

1

Das Amt ist dafür verantwortlich, dass mittels technischer und organisatorischer Massnahmen gewährleistet ist, dass ausschliesslich das Amt Zugang zu den elektronisch erfassten, gespeicherten und archivierten Daten hat.

2

Sollen Daten in einer externen Informatikinfrastruktur der Gemeinde oder einer Drittperson bearbeitet und gespeichert werden, bedarf das Amt dafür einer Bewilligung der Verwaltungskommission gemäss § 17 Abs. 1 lit. b.

3

Im Gesuch ist aufzuzeigen, welche technischen und organisatorischen Massnahmen getroffen werden, um die Einhaltung der Bestimmungen betreffend Datensicherung und Archivierung gewährleisten zu können.

Ergänzende Weisungen

§ 22.

Das Betreibungsinspektorat kann über den Einsatz von Informatikmitteln ergänzende Weisungen erlassen.

C. Aktenaufbewahrung und -archivierung

Verantwortung für Aktenablage

§ 23.

1

Die Betreibungsbeamtin oder der Betreibungsbeamte ist für die ordnungsgemässe Verwaltung und Ablage der Akten des Amtes verantwortlich.

2

Ist im Amt eine Archivarin oder ein Archivar bestellt, trägt diese oder dieser die Verantwortung.

Beschriftung

§ 24.

1

Das Amt legt die Akten geordnet nach Geschäften und Jahren und entsprechend gekennzeichnet ab.

2

Register und Protokolle sind zudem mit dem Namen des Amtes zu bezeichnen, unter Angabe des Geschäftsinhaltes sowie versehen mit dem Datum von Beginn und Abschluss des Registers oder des Protokolls.

Aufbewahrungsdauer

§ 25.

1

Die Akten des Betreibungsamtes sind aufzubewahren:

a.30 Jahre (gerechnet ab Abschluss der Betreibung): Betreibungsbücher und Betreibungsprotokolle, nebst den zugehörigen Personenregistern (Schuldnerregister),

b.20 Jahre (gerechnet ab Ausstellung des Verlustscheines): Verlustscheinregister,

c.2 Jahre (gerechnet vom Tage der Erledigung an): Akten über Registerauszüge,

d.10 Jahre (gerechnet vom Tage der Erledigung oder Löschung an): alle übrigen Akten.

2

Die Akten des Gemeindeammannamtes sind aufzubewahren:

a.30 Jahre (gerechnet ab Protokollierung):

1.Beglaubigungsregister, Unterschriftenbuch zum Beglaubigungsregister,

2.Register der ausgestellten Zeugnisse,

b.15 Jahre (gerechnet vom Tage der Erledigung an): Geschäftskontrolle sowie übrige Akten von gemeindeammannamtlichen Geschäften,

c.10 Jahre: Akten der Rechnungsführung.

Ablieferung an Archiv

§ 26.

1

Das Amt bietet die Akten spätestens nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist dem Archiv der Gemeinde (Archiv) zur Übernahme an.

2

Das Archiv legt in Absprache mit dem Amt fest, welche Akten es übernimmt und welche vernichtet werden können.

3

Das Amt liefert die Akten dem Archiv geordnet und mit einem Verzeichnis versehen ab. Eine Kopie des Verzeichnisses liefert das Amt dem Betreibungsinspektorat ab und eine Kopie bewahrt es für sich auf.

4

Nach der Ablieferung gehen die Verfügungsgewalt und die Verantwortung unter Beachtung von § 25 auf das Archiv über.

Vernichtung

§ 27.

1

Akten, die das Archiv nicht übernimmt, vernichtet das Amt, sofern das Betreibungsinspektorat die Bewilligung dazu erteilt.

2

Das Amt sorgt dafür, dass bei der Vernichtung ein Missbrauch der Akten ausgeschlossen ist.

4. Abschnitt: Aufsicht

A. Obergericht und Bezirksgerichte

Aufsicht des Obergerichts

§ 28.[15]

Die Wahrnehmung der Aufgaben des Obergerichts als obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Ämter richtet sich ergänzend zu dieser Verordnung nach der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010[7].

Weisungen der Verwaltungskommission

§ 29.

Die Verwaltungskommission erlässt allgemeine Weisungen in der Form von Kreisschreiben und Reglementen.

Visitation durch die Bezirksgerichte

§ 30.

1

Jedes Bezirksgericht visitiert die Ämter seines Bezirkes einmal jährlich.

2

Die Verwaltungskommission erlässt in Absprache mit dem Betreibungsinspektorat Weisungen über den Umfang und den Inhalt der Visitation.

3

Das Bezirksgericht teilt dem Amt und der Gemeinde das Ergebnis der Visitation mit.

4

Es erstattet der Verwaltungskommission und dem Betreibungsinspektorat spätestens bis Ende Februar des folgenden Jahres gesamthaft Bericht über die Visitationen und deren Ergebnisse.

Einsichtrechte der Gerichte

§ 31.

Die Gerichte können in die Geschäftsführung des Amtes so weit Einsicht nehmen, als es für die Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben erforderlich ist.

Mitteilung von Disziplinarentscheiden

§ 32.

Die Aufsichtsbehörden gemäss § 17 Abs. 1 EG SchKG[8] teilen Disziplinarentscheide mit:

a.der betroffenen Person,

b.dem Betreibungsinspektorat und der Gemeinde, wenn Disziplinarmassnahmen getroffen werden, und

c.der Verwaltungskommission, wenn die untere Aufsichtsbehörde Disziplinarmassnahmen trifft.

B. Gemeinderat

Disziplinarrecht des Gemeinderates

§ 33.

Der Gemeinderat kann im Rahmen seiner Aufsichtszuständigkeit gemäss § 6 Abs. 1 EG SchKG[8] und nach Massgabe des Personalrechts der Gemeinde Administrativ- und Disziplinarmassnahmen treffen.

Einsichtsrechte des Gemeinderates

§ 34.

1

Der Gemeinderat kann in die Geschäftsführung des Amtes so weit Einsicht nehmen, als es für die Organisation des Amtes, die Abrechnung der vom Amt erhobenen Gebühren und die Festsetzung der Löhne erforderlich ist.

2

Der Gemeinderat kann dem Bezirksgericht im Einzelfall schriftlich einen begründeten Antrag auf weitergehende Einsicht in die Geschäftsführung des Amtes stellen. Der Umfang der Einsichtnahme ist genau zu bezeichnen.

3

Das Bezirksgericht entscheidet nach Abwägung der Interessen über das Einsichtsgesuch. Es teilt seinen Entscheid auch dem betreffenden Amt und dem Betreibungsinspektorat mit.

4

Gegen den Entscheid des Bezirksgerichtes ist der Rekurs nach Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)[5] an die Verwaltungskommission zulässig.

C. Betreibungsinspektorat

Leitung und Organisation

§ 35.

1

Das Betreibungsinspektorat besteht aus einer Betreibungsinspektorin oder einem Betreibungsinspektor, der Stellvertretung und weiteren Mitarbeitenden.

2

Der Betreibungsinspektorin oder dem Betreibungsinspektor obliegt die Leitung und Organisation des Betreibungsinspektorats.

Aufgaben, Grundsatz

§ 36.[15]

Das Betreibungsinspektorat erfüllt die ihm gemäss § 26 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010[7] und dieser Verordnung übertragenen Aufgaben.

Inspektionen

§ 37.

1

Das Betreibungsinspektorat inspiziert in der Regel einmal jährlich jedes Amt und kontrolliert dabei die gesamte Geschäftsführung oder Teile davon.

2

Es erstattet über das Ergebnis der Inspektion Bericht an:

a.das inspizierte Amt,

b.das Bezirksgericht,

c.die Gemeinde,

d.die Verwaltungskommission.

3

Erachtet das Betreibungsinspektorat aufgrund des Ergebnisses der Inspektion die Anordnung von Disziplinarmassnahmen als notwendig, stellt es dem Bezirksgericht entsprechend Antrag.

Amtsübergabe

a. Organisation

§ 38.

1

Erfolgt infolge Wahl oder Ernennung einer neuen Betreibungsbeamtin oder eines Betreibungsbeamten ein Wechsel in der Amtsleitung, findet unter der Leitung des Betreibungsinspektorats die Übergabe des Amtes an die neue Beamtin oder den neuen Beamten statt.

2

Das Betreibungsinspektorat legt in Absprache mit der bisherigen und der neuen Amtsleitung, dem Bezirksgericht und der Gemeinde das Datum und den Zeitpunkt der Übergabe fest und lädt die Beteiligten zur Amtsübergabe ein.

3

Das Betreibungsinspektorat

a.führt vor der Amtsübergabe eine Inspektion durch,

b.erstellt nach durchgeführter Inspektion

1.das Verzeichnis der zu übergebenden Register und Akten,

2.das Verzeichnis der zu übergebenden Amtsgeschäfte,

3.das Protokoll für die Amtsübergabe,

c.ist für die Erledigung der weiteren für die Vorbereitung und den Vollzug der Amtsübergabe erforderlichen Aufgaben besorgt.

b. Vollzug

§ 39.

1

Die Amtsübergabe erfolgt in Anwesenheit der bisherigen und der neuen Amtsleitung, je einer Delegation des Bezirksgerichts und der Gemeinde sowie einer Vertretung des Betreibungsinspektorats.

2

Eine oder einer der Delegierten des Bezirksgerichts nimmt die Amtsübergabe vor.

3

Das Betreibungsinspektorat lässt das für den Vollzug der Amtsübergabe erstellte Protokoll von den an der Amtsübergabe beteiligten Personen unterzeichnen.

4

Das Betreibungsinspektorat stellt im Zusammenhang mit der Amtsübergabe zu:

a.an die bisherige und die neue Amtsleitung sowie an die Gemeinde je:

1.ein Verzeichnis der Register und Akten,

2.ein Verzeichnis der Amtsgeschäfte,

3.ein Protokoll der Amtsübergabe,

b.an das Bezirksgericht zweifach:

1.das Verzeichnis der Register und Akten,

2.das Verzeichnis der Amtsgeschäfte,

3.das Protokoll der Amtsübergabe.

5

Das Bezirksgericht leitet je ein Exemplar des Verzeichnisses der Register und Akten sowie der Amtsgeschäfte und des Protokolls der Amtsübergabe an die Verwaltungskommission weiter.

c. Amtsübergabe an Stellvertretung

§ 40.

1

Muss die Amtsleitung für eine befristete Zeit von der ordentlichen oder ausserordentlichen Stellvertretung ausgeübt werden, nimmt das Betreibungsinspektorat die Amtsübergabe in Absprache mit der Gemeinde vor.

2

Die Amtsübergabe kann ohne Mitwirkung des Bezirksgerichts und der Gemeinde erfolgen.

3

In der Regel ist kein Verzeichnis der Register und Akten zu erstellen.

Hilfeleistungen und Weiterbildung

§ 41.

1

Das Betreibungsinspektorat leistet im Zusammenhang mit Inspektionen oder auf Ersuchen eines Amtes hin Hilfe in der Erledigung von Amtsgeschäften.

2

Es erstattet der Verwaltungskommission Bericht über vorgenommene Hilfeleistungen.

3

Es führt für die Ämter Weiterbildungsveranstaltungen durch.

4

Es kann von den Ämtern Kostenbeiträge für Hilfeleistungen und Weiterbildungsveranstaltungen erheben.

Weisungen

§ 42.

1

Das Betreibungsinspektorat kann den Ämtern im Zusammenhang mit Inspektionen, Amtsübergaben und Hilfeleistungen verbindliche Weisungen, auch über die Rechtsanwendung, erteilen.

2

Es erlässt allgemeine Weisungen in Form von Mitteilungsblättern, Rundschreiben und Mustersammlungen.

Berichterstattung

§ 43.

Das Betreibungsinspektorat erstattet der Verwaltungskommission jährlich Bericht über seine Geschäftstätigkeit.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 44.

Die Verordnung des Obergerichtes über die Gemeindeammann- und Betreibungsämter vom 9. Dezember 1998 wird aufgehoben.

Übergangsbestimmung

§ 45.

Das Betreibungsinspektorat kann die im Zusammenhang mit der Reorganisation des Betreibungswesens im Jahr 2010 erforderlichen Amtsübergaben (Ämterzusammenlegung) ohne Mitwirkung des Bezirksgerichtes und der Gemeinde vornehmen.

Inkrafttreten

§ 46.

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.


[1] OS 65, 345.

[2] LS 131. 1.

[3] LS 131. 3.

[4] LS 161.

[5] LS 175. 2.

[6] LS 211. 1.

[7] LS 212. 51.

[8] LS 281.

[9] SR 210.

[10] SR 211. 413. 1.

[11] SR 211. 423. 1.

[12] SR 281. 31.

[13] SR 281. 41.

[14] SR 281. 42.

[15] Fassung gemäss B vom 3. November 2010 (OS 65, 865; ABl 2010, 2525). In Kraft seit 1. Januar 2011.

281.1 – Versionen

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06901.07.201001.01.2011Version öffnen
02401.07.2010Version öffnen
00031.03.1999Version öffnen