Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG)

(vom 26. November 2007)[1]

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 6. September 2006[2] und der Kommission für Staat und Gemeinden vom 20. April 2007, beschliesst:

1. Abschnitt: Betreibungswesen

A. Betreibungskreise

Im Allgemeinen

§ 1.

1

Ein Betreibungskreis umfasst das Gebiet einer oder mehrerer, in der Regel im gleichen Bezirk liegenden politischen Gemeinden. Für die Städte Zürich und Winterthur können mehrere Kreise gebildet werden.[14]

2

Der Regierungsrat legt nach Anhörung der Gemeinden die Betreibungskreise fest. Er berücksichtigt dabei insbesondere, dass die Betreibungsämter ihre Aufgabe in fachlicher und betriebswirtschaftlicher Hinsicht optimal erfüllen können. Er holt einen Bericht des Obergerichtes ein.[12]

3

Umfasst ein Betreibungskreis mehrere, in verschiedenen Bezirken liegende Gemeinden, bestimmt sich seine Bezirkszugehörigkeit nach dem Sitz des betreffenden Betreibungsamtes.[14]

Zusammenarbeit unter Gemeinden

§ 2.[12]

1

Umfasst ein Betreibungskreis mehrere Gemeinden, vereinbaren diese

a.den Sitz und die Bezeichnung des Betreibungsamtes,

b.wer die Rechte und Pflichten wahrnimmt, die nach Gesetz der Gemeinde oder einem Gemeindeorgan zukommen.

2

Zuständig für den Vertragsabschluss sind die Gemeinderäte. Vorbehalten bleiben § 7 Abs. 2 und 3. Der Vertrag bedarf der Genehmigung des Regierungsrates.

B. Betreibungsämter

Bestand

§ 3.[14]

In jedem Betreibungskreis besteht ein Betreibungsamt, das von der Betreibungsbeamtin oder dem Betreibungsbeamten geleitet wird.

Amtsräume und Einrichtungen

§ 4.[14]

Die Gemeinde stellt die erforderlichen Räumlichkeiten und Einrichtungen zur Verfügung.

Gebühren

§ 5.[14]

Die vom Betreibungsamt erhobenen Gebühren fallen in die Gemeindekasse.

Aufsicht des Gemeinderates

§ 6.[14]

1

Der Gemeinderat beaufsichtigt das Betreibungsamt in organisatorischer und personeller Hinsicht, soweit die Aufsicht nicht in die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden nach § 17 fällt.

2

Er kann soweit in die Geschäftsführung des Betreibungsamtes Einsicht nehmen, als es für die Organisation des Amtes, die Abrechnung der vom Amt erhobenen Gebühren und die Festsetzung der Löhne erforderlich ist.

3

Die Aufsichtsbehörden nach § 17 und der Gemeinderat informieren sich gegenseitig über Wahrnehmungen, die für die Aufsichtstätigkeit der anderen Behörde von Bedeutung sein können, namentlich über getroffene Massnahmen.

C. Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamte

Wahlorgan

§ 7.[12]

1

Die Wahl oder Ernennung der Betreibungsbeamtin oder des Betreibungsbeamten richtet sich nach dem Gesetz über die politischen Rechte[4].

2

Umfasst ein Betreibungskreis mehrere Gemeinden, bestimmt sich das Wahlorgan wie folgt:

a.Sehen alle Gemeinden die Wahl oder Ernennung durch den Gemeinderat vor, ist der Gemeinderat der Sitzgemeinde Wahlorgan. Der Vertrag regelt, ob die Betreibungsbeamtin oder der Betreibungsbeamte gewählt oder ernannt wird.

b.In den übrigen Fällen erfolgt die Wahl durch die Gesamtheit der Stimmberechtigten des Betreibungskreises an der Urne.

3

Die Bezeichnung eines anderen Wahlorgans bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Stimmenden im Betreibungskreis.

Stellvertretung

§ 8.[14]

Der Gemeinderat ernennt nach vorgängiger Anhörung der Betreibungsbeamtin oder des Betreibungsbeamten die ordentliche und die ausserordentliche Stellvertretung.

Wählbarkeitsvoraussetzung

§ 9.[13]

1

Als Betreibungsbeamtin oder Betreibungsbeamter oder als ordentliche Stellvertretung kann nur gewählt oder ernannt werden, wer über einen Wahlfähigkeitsausweis verfügt.

2

Das Obergericht kann geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern im Hinblick auf die Amtsausübung einen befristeten provisorischen Wahlfähigkeitsausweis ausstellen.

Arbeitsverhältnis

§ 10.[14]

Der Gemeinderat regelt die Arbeitsverhältnisse der Betreibungsbeamtin oder des Betreibungsbeamten und der weiteren Mitarbeitenden des Betreibungsamtes. Diese Personen unterstehen dem Personalrecht der Gemeinde und werden von ihr entlöhnt.

D. Wahlfähigkeitsausweis und Fähigkeitsprüfung

Erteilung und Entzug des Wahlfähigkeitsausweises

§ 11.[12]

1

Das Obergericht erteilt den Wahlfähigkeitsausweis Bewerberinnen und Bewerbern, die

a.handlungsfähig und vertrauenswürdig sind,

b.die Fähigkeitsprüfung für Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamte bestanden haben.

2

Es kann die Prüfung ganz oder teilweise erlassen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber auf gleichwertige andere Weise die Fachkenntnisse nachweist, die für die pflichtgemässe Amtsführung erforderlich sind.

3

Es entzieht einer Person den Wahlfähigkeitsausweis bei Verlust der Handlungsfähigkeit oder Vertrauenswürdigkeit oder bei einer Amtsentsetzung im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Ziff. 4 SchKG[9]. Das Verfahren richtet sich nach § 19.

Zulassung zur Prüfung

§ 12.[12]

Zur Fähigkeitsprüfung wird zugelassen, wer

a.handlungsfähig und vertrauenswürdig ist,

b.über eine berufsspezifische Vorbildung verfügt und

c.während mehrerer Jahre auf einem Betreibungsamt praktisch tätig war.

Prüfungskommission

§ 13.[12]

1

Das Obergericht wählt auf seine Amtsdauer eine Prüfungskommission, in der die Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamten angemessen vertreten sind.

2

Die Prüfungskommission entscheidet über die Zulassung zur Fähigkeitsprüfung und nimmt die Prüfung ab.

Gebühren

§ 14.[12]

1

Es werden folgende Gebühren erhoben:

a.für die Erteilung oder den Entzug des Wahlfähigkeitsausweises Fr. 500 bis Fr. 2500,

b.für die Durchführung der Prüfung Fr. 1000 bis Fr. 2500.

2

Die Gebühr kann bei besonders hohem Aufwand bis auf das Doppelte erhöht und bei geringem Aufwand bis auf einen Fünftel herabgesetzt werden.

Rechtsschutz

§ 15.[12]

Gegen Entscheide des Obergerichts im Zusammenhang mit der Erteilung und dem Entzug des Wahlfähigkeitsausweises und gegen Entscheide der Prüfungskommission kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde gemäss §§ 41 ff. VRG[5] erhoben werden.

2. Abschnitt: Konkurswesen

§ 16.[14]

Die Einteilung des Kantons in Konkurskreise und die Organisation der Konkursämter richten sich nach dem Notariatsgesetz vom 9. Juni 1985[7].

3. Abschnitt: Aufsichtsbehörden

Zuständigkeit

§ 17.[14]

1

Die Bezirksgerichte sind untere Aufsichtsbehörden über die Betreibungs- und Konkursämter. Obere Aufsichtsbehörde ist das Obergericht.

2

Die Bezirksgerichte und das Obergericht üben die Aufsicht nach Massgabe des SchKG[9] und des GVG[6] aus.

Beschwerdeverfahren nach Art. 17 und 18 SchKG

§ 18.[14]

Soweit das Bundesrecht keine Regelung enthält, richten sich das Beschwerdeverfahren und der Weiterzug nach §§ 109 und 110 GVG[6].

Disziplinarverfahren

§ 19.[14]

1

Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens erfolgt auf Anzeige hin oder von Amtes wegen, wenn objektive Anhaltspunkte für eine Dienstpflichtverletzung vorliegen. Es kann eine vorsorgliche Einstellung im Amt angeordnet werden. Anzeigeerstattenden kommen keine Verfahrensrechte zu.

2

Im Übrigen richten sich das Verfahren und der Weiterzug nach §§ 109 und 110 GVG[6].

4. Abschnitt: Richterliche Behörden

Zuständigkeit

§ 20.[14]

1

Nachlassrichter ist die Einzelrichterin oder der Einzelrichter am Bezirksgericht. Oberes Nachlassgericht ist das Obergericht.

2

Die Zuständigkeit für weitere Entscheide, die das SchKG[9] richterlichen Behörden zuweist, richtet sich nach dem GVG[6].

Verfahren

§ 21.[14]

Das ordentliche, das beschleunigte und das summarische Verfahren sowie der Weiterzug richten sich nach den Bestimmungen der ZPO[8], soweit das SchKG[9] keine abweichenden Vorschriften enthält.

5. Abschnitt: Weitere Zuständigkeiten

Depositenanstalten

§ 22.[14]

1

Depositenanstalt im Sinne von Art. 24 SchKG[9] ist die Zürcher Kantonalbank.

2

Das Obergericht kann in begründeten Fällen eine andere Bank als Depositenanstalt bezeichnen.

Schuldbetreibung gegen Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts

§ 23.[14]

1

Für Schuldbetreibungen gegen Gemeinden sind die Notariate zuständig. Bei den Städten Zürich und Winterthur bestimmt das Obergericht das zuständige Notariat.

2

Für Schuldbetreibungen gegen andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts sind die Betreibungsämter zuständig.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Ausführungsrecht

§ 24.

Das Obergericht regelt durch Verordnung namentlich folgende Bereiche:

a.[12] die näheren Voraussetzungen zur Erlangung des Wahlfähigkeitsausweises für Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamte, insbesondere hinsichtlich Ausbildung, Zulassung, Durchführung und Erlass der Fähigkeitsprüfung sowie der Gebühren, und für den Entzug des Wahlfähigkeitsausweises,

b.[12] die Zusammensetzung und Besetzung der Prüfungskommission sowie die Entschädigung der Mitglieder,

c.[14] die Organisation und Geschäftsführung der Betreibungsämter.

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 25.[14]

Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 27. Mai 1913 wird aufgehoben.

Änderungen bisherigen Rechts

§ 26.

Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:

a.Gemeindegesetz vom 6. Juni 1926[3] : . . .[11][14]

b.Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959[5] : . . .[11][12]

Übergangsrecht

§ 27.

1

Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamte und ihre ordentliche Stellvertretung, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt sind, können ihr Amt ohne Wahlfähigkeitsausweis längstens ausüben:[13]

a.bis zum Ablauf der Amtsdauer 2010 bis 2014, wenn sie gewählt sind,

b.bis Ende 2014 in den übrigen Fällen.

2

Das Obergericht erteilt ihnen den Wahlfähigkeitsausweis ohne Fähigkeitsprüfung, wenn sie beim Inkrafttreten dieses Gesetzes langjährig, erfolgreich und mit angemessener Geschäftslast als Betreibungsbeamtinnen oder Betreibungsbeamte oder als ordentliche Stellvertretungen tätig waren.[12]

Genehmigung und Inkrafttreten

§ 28.[14]

Dieses Gesetz tritt nach seiner Genehmigung durch den Bund[9] auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.


[1] OS 63, 553.

[2] ABl 2006, 1201.

[3] LS 131. 1.

[4] LS 161.

[5] LS 175. 2.

[6] LS 211. 1.

[7] LS 242.

[8] LS 271.

[9] SR 281. 1.

[10] Vom Bund genehmigt am 18. Januar 2008.

[11] Text siehe OS 63, 553.

[12] Inkrafttreten: 1. Januar 2009.

[13] Inkrafttreten: 1. Januar 2010.

[14] Inkrafttreten: 1. Juli 2010.

281 – Versionen

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