Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG zum SchKG)[12]
(
vom 27. Mai 1913)[1]
I. Organisation
1. Betreibungs- und Konkursämter
Jede politische Gemeinde bildet einen Betreibungskreis. Sie wählt auf eine Amtsdauer von vier Jahren einen Betreibungsbeamten.
Mehrere Gemeinden desselben Bezirks können die Aufgaben des Betreibungsbeamten gemeinsam besorgen lassen. Der Zusammenschluss mehrerer Gemeinden zu einem Betreibungskreis (Zweckverband) bedarf der Genehmigung des Regierungsrats, der einen Bericht des Obergerichts einholt.
Die Einteilung des Kantons in Konkurskreise und die Organisation der Konkursämter richten sich nach dem Notariatsgesetz[2].
Die erstinstanzliche Aufsichtsbehörde (§ 11) bezeichnet für jeden Betreibungsbeamten auf dessen Zweiervorschlag einen Stellvertreter. Dieser tritt ein, wenn jener sich im Ausstand befindet oder an der Leitung des Amtes verhindert ist.
Sind der Betreibungsbeamte und der ordentliche Stellvertreter verhindert, so ernennt die Aufsichtsbehörde einen ausserordentlichen Stellvertreter.
Der Betreibungsbeamte hat zur Sicherung des Retentionsrechtes des Vermieters oder Verpächters gemäss Art. 283 und 284 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs[3] mitzuwirken.
Der Betreibungsbeamte kann mit Zustimmung der erstinstanzlichen Aufsichtsbehörde einzelne Obliegenheiten unter seiner Verantwortlichkeit durch Angestellte besorgen lassen. Die Ernennung derselben unterliegt ebenfalls der Genehmigung dieser Behörde.
Die Gebühren für die Schuldbetreibung fallen dem Betreibungsbeamten zu. Vorbehalten bleibt das Recht der Gemeinde, dem Gemeindeammann eine feste Besoldung auszusetzen und dafür die Gebühren zuhanden der Gemeindekasse zu beziehen.
Das Konkursamt liefert die nach der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs zu beziehenden Gebühren an die Staatskasse ab.
2. Depositenanstalten
Depositenanstalt im Sinne des Art. 24 des Bundesgesetzes[3] ist die Kantonalbank mit ihren Filialen.
Wenn in einem Kreise die Benutzung einer Filiale der Kantonalbank erhebliche Schwierigkeiten bietet, so ist das Obergericht ermächtigt, eine andere solide Bank als Depositenanstalt zu bezeichnen.
3. Aufsichtsbehörden
Die Bezirksgerichte sind untere Aufsichtsbehörden über die Betreibungs- und Konkursämter. Obere Aufsichtsbehörde ist das Obergericht.
Die Bezirksgerichte und das Obergericht üben die Aufsicht nach Massgabe des Gerichtsverfassungsgesetzes aus.
Das Recht, Amtseinstellung oder Amtsentsetzung zu verhängen (Art. 14 Ziffern 3 und 4 des Bundesgesetzes)[3], steht nur dem Obergericht zu.
Hält letzteres die Einleitung einer strafrechtlichen Untersuchung für angezeigt, so hat es den Beamten vorläufig im Amte einzustellen.
Betreibungs- und Konkursbeamte sowie Angestellte derselben, welche dem Verbot des Art. 11 des Bundesgesetzes zuwiderhandeln oder ihre amtliche oder dienstliche Stellung anderweitig missbrauchen, sind, wenn kein strafrechtlich zu verfolgendes Vergehen vorliegt, disziplinarisch verantwortlich, soweit entsprechende Massnahmen vorgesehen sind.
4.[11] Behörden für Nachlass und Notstundung
Nachlassrichter ist der Einzelrichter am Bezirksgericht. Oberes Nachlassgericht ist das Obergericht.
II. Vorschriften für das Betreibungs- und Konkursverfahren
1. Staatsrechtliche Folgen der Konkurseröffnung[8]
2. Vollstreckung öffentlichrechtlicher Forderungen
3. Zwangsvollstreckung gegen Gemeinden
§§ 19
−
23.
Die Bestimmungen der Art. 190 ff. des Bundesgesetzes[3] finden keine Anwendung auf Gemeinden.
Erklärt sich eine Gemeinde zahlungsunfähig, so hat sie hievon sofort dem Regierungsrat Mitteilung zu machen, welcher das Betreibungsverfahren gegen dieselbe einstellen oder gänzlich ausschliessen kann. Dieselbe Befugnis steht dem Regierungsrat zu, wenn sich die Zahlungsunfähigkeit der Gemeinde sonst ergibt.[7]
Wird die Betreibung gegen eine Gemeinde durch den Regierungsrat eingestellt oder ausgeschlossen, so hat derselbe die Pflicht, einerseits für Aufrechterhaltung des Gemeindehaushaltes zu sorgen und anderseits die Interessen der Gläubiger zu wahren.[7]
Der Regierungsrat entscheidet, ob die Gemeindebehörde in ihren Verwaltungsbefugnissen zu belassen, einzuschränken oder einzustellen sei. In den beiden letzten Fällen ist ein Bevollmächtigter zu bezeichnen, welcher gemäss den ihm vom Regierungsrat zu erteilenden Weisungen die Verwaltung der Gemeinde übernimmt.
Sodann ist das gesamte Vermögen der Gemeinde in Aktiven und Passiven festzustellen, der verfügbare Teil desselben auszuscheiden und nach Massgabe der Vorschriften des Bundesgesetzes[3] zu verwerten und zu verteilen.
Der Regierungsrat ist berechtigt und verpflichtet, zur Befriedigung der Gläubiger auch die Steuerkraft der Gemeinde in angemessener Weise in Anspruch zu nehmen.
Von den getroffenen Massnahmen ist dem Kantonsrat Kenntnis zu geben.
Die Abschliessung eines Nachlassvertrages im Sinne des Bundesgesetzes[3] steht den Gemeinden nicht zu.
III. Strafbestimmungen
§§ 27
−
30.
Der zuständige Betreibungs- und Konkursbeamte kann zu dem Zwecke, die Erfüllung der in den Art. 323 und 324 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937[5] aufgezählten Verpflichtungen zu erzwingen, eine schriftliche Aufforderung erlassen und in derselben dem Pflichtigen für den Fall des Ungehorsams die Überweisung an die Gerichte gemäss Art. 292 des Strafgesetzbuches[5] ausdrücklich androhen.[242]
[1] OS 29, 608 und GS II, 545.
[2] .
[3] SR 281. 1.
[4] SR 281. 35.
[5] SR 311. 0.
[6] Heute II. Zivilkammer
[7] Vgl. heute Art. 6 des BG über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts vom 4. Dezember 1947 (SR 282. 11).
[8] Vgl. heute BG betreffend die öffentlichrechtlichen Folgen der fruchtlosen Pfändung und des Konkurses vom 29. April 1920 (SR 284. 1).
[9] Fassung gemäss Notariatsgesetz vom 9. Juni 1985 (OS 49, 423). In Kraft seit 1. Januar 1989 (OS 50, 530).
[10] Aufgehoben durch G vom 28. September 1997 (OS 54, 367). In Kraft seit 1. Januar 1998 (OS 54, 418).
[11] Fassung gemäss G vom 28. September 1997 (OS 54, 367). In Kraft seit 1. Januar 1998 (OS 54, 418).
[12] Fassung gemäss G vom 27. September 1998 (OS 54, 752). In Kraft seit 1. Juli 1999 (OS 55, 62).