Gesetz über den Beitritt des Kantons Zürich zum Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen
(vom 13. März 1977)[1]
Der Kanton Zürich tritt dem Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen[2] bei.
Das Konkordat hat folgenden Wortlaut:
Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen[2] I. Kapitel: Prozesshandlungen, die auf Ersuchen eines anderen Kantons ausgeführt werden
Direkter Geschäftsverkehr
Anwendbares Recht Anzeige
Teilnahme der Parteivertreter
Die Behörden der Konkordatskantone[3] verkehren direkt miteinander. Das Ersuchungsschreiben kann in der Sprache des ersuchenden oder des ersuchten Kantons gehalten werden.
Falls über die Zuständigkeit einer Behörde Zweifel bestehen, werden die gerichtlichen Akten und die Rechtshilfegesuche der rechtsgültigen allein zuständigen kantonalen Behörde zugestellt, die im nachstehenden Verzeichnis aufgeführt ist.
Wenn die ersuchte Behörde feststellt, dass die gerichtlichen Akten und die Rechtshilfegesuche in der Kompetenz einer anderen Behörde desselben Kantons liegen, stellt sie die Akten von Amtes wegen der zuständigen Behörde zu. Art. 2. Die ersuchte Behörde wendet ihr kantonales Recht an. Art. 3. Die ersuchte Behörde gibt der ersuchenden Behörde und den Parteien, unter Angabe von Ort und Zeit, Kenntnis über die Anordnung einer Einvernahme oder eines Augenscheines. Art. 4. Die im Kanton der ersuchenden Behörde zugelassenen Parteivertreter können an der Zeugeneinvernahme oder am Augenschein teilnehmen.
Kosten
Postzustellungen
Die ersuchte Behörde erhebt keine Gebühren. Für die tatsächlichen Auslagen wird jedoch Ersatz verlangt.
Vorbehalten bleiben die interkantonalen Abkommen über die unentgeltliche Rechtspflege.
II. Kapitel: Prozesshandlungen, die in einem anderen Kanton ausgeführt werden
Art. 6. Zustellungen an Adressaten in einem Konkordatskanton können direkt durch die Post erfolgen.
Vorladungen
Die in einem Konkordatskanton geladenen Zeugen und die Sachverständigen, die den ihnen erteilten Auftrag angenommen haben, sind verpflichtet, der Vorladung Folge zu leisten.
Die Zeugenladung erfolgt in einer dem Vorgeladenen geläufigen Sprache oder in der Sprache seines Aufenthaltsortes.
Sie können einen angemessenen Reisespesenvorschuss verlangen.
Die Zeugen und Sachverständigen sind dem kantonalen Recht der ladenden Behörde unterstellt.
Prozesshandlungen in einem anderen Kanton
Die Behörde kann in einem anderen Kanton Sitzungen abhalten und Augenscheine oder Einvernahmen durchführen.
Die für den anderen Kanton zuständige Behörde, die im Anhang zu diesem Konkordat aufgeführt ist, ist vorher in Kenntnis zu setzen.
Die Behörde wendet hierbei ihr kantonales Prozessrecht an.
Ausschliessliche Zuständigkeit
Für die Vornahme anderer prozessleitender Handlungen, wie für die Zustellung gerichtlicher Akten durch den Gerichtsboten oder für die Inanspruchnahme polizeilicher Hilfe, ist die Behörde, wo diese Handlungen vollzogen werden, allein zuständig; sie wendet ihr kantonales Recht an.
Ungeachtet des im ersten Absatz enthaltenen Vorbehaltes ist jedoch der Vorführungsbefehl gegen einen Zeugen oder Sachverständigen in allen Konkordatskantonen vollstreckbar, sofern solchen Befehlen das Prozessrecht des ersuchten Kantons nicht entgegensteht.
III. Kapitel: Schlussbestimmungen
Beitritt und Rücktritt
Jeder Kanton kann dem Konkordat beitreten. Die Beitrittserklärung sowie das im Anhang zum Konkordat erwähnte Verzeichnis ist dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates einzureichen.
Wenn ein Kanton vom Konkordat zurücktreten will, so hat er dies dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates mitzuteilen. Der Rücktritt wird mit dem Ablauf des der Erklärung folgenden Kalenderjahres rechtswirksam.
Inkrafttreten
Das Konkordat tritt für die abschliessenden Kantone mit seiner Veröffentlichung in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze in Kraft, für die später beitretenden Kantone mit der Veröffentlichung ihres Beitrittes in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze[4].
Das gleiche gilt für das Verzeichnis der zuständigen kantonalen Behörden.
Anhänge weisen oft Konvertierungsfehler auf. Bitte konsultieren Sie die Quelle.
Anhänge
Anhang:
Verzeichnis der kantonalen Behörden, die für folgende Handlungen zuständig sind:
1.
a.Bewilligung der Zustellung von gerichtlichen Akten durch Gerichtsboten;
b.Vollzug der Rechtshilfegesuche.
2.
a.Zustellung von gerichtlichen Akten und
b.Rechtshilfegesuchen in den in Art. 1 Abs. 2 vorgesehenen Fällen.
3.Entgegennahme der in Art. 8 Abs. 2 vorgesehenen Mitteilung.
Zürich
1.
a.Einzelrichter im ordentlichen Verfahren
b.Einzelrichter im ordentlichen Verfahren
2.
a.Obergericht
b.Obergericht
3.Obergerichtspräsident
Bern
1.Gerichtspräsident
2.Appellationshof
3.Gerichtspräsident oder Appellationshof
Luzern
1.
a.Amtsgerichtspräsident
b.Amtsgerichtspräsident
2.
a.Obergericht
b.Obergericht
3.Obergerichtspräsident
Uri
1.
a.Zuständige Gerichtsinstanz
b.Landgerichtspräsident
2.
a.Obergericht
b.Landgerichtspräsident Uri
3.Präsident des Obergerichtes Uri
Schwyz
1.
a.Einzelrichter
b.Einzelrichter
2.
a.Kantonsgericht
b.Kantonsgericht
3.Kantonsgerichtspräsident
Obwalden
1.
a.Kantonsgerichtspräsident
b.Kantonsgerichtspräsident
2.
a.Kantonsgerichtspräsident
b.Kantonsgerichtspräsident
3.Kantonsgerichtspräsident
Nidwalden
1.
a.Kantonsgerichtspräsidium
b.Kantonsgerichtspräsidium
2.
a.Kantonsgerichtspräsidium
b.Kantonsgerichtspräsidium
3.Kantonsgerichtspräsidium
Glarus
1.
a.Zivilgerichtspräsident
b.Zivilgerichtspräsident
2.
a.Zivilgerichtspräsident
b.Obergerichtspräsident
3.Obergerichtspräsident
Zug
1.
a.Obergericht
b.Präsidium des Kantonsgerichtes
2.
a.Gerichtskanzlei
b.Präsidium des Kantonsgerichtes
3.Präsidium des Kantonsgerichtes
Freiburg
1.Présidents des tribunaux d’arrondissement
2.
a.Direction de la justice
b.Tribunal cantonal
3.Tribunal cantonal
Solothurn
1.
a.Amtsgerichtspräsident
b.Amtsgerichtspräsident
2.
a.Obergericht
b.Obergericht
3.Amtsgerichtspräsident
Basel-Stadt
1.
a.Gerichtspräsident
b.Gerichtspräsident
2.
a.Gerichtspräsident
b.Gerichtspräsident
3.Gerichtspräsident
Basel-Landschaft
1.
a.Bezirksgerichtspräsident
b.Bezirksgerichtspräsident
2.
a.Obergericht
b.Obergericht
3.Obergericht
Schaffhausen
1.
a.Gerichtskanzlei erster Instanz
b.
– Obergericht für diejenigen Fälle, die von Bundesrechts wegen von einer einzigen kantonalen Instanz zu beurteilen sind
– Kantonsgericht in allen übrigen Fällen
2.
a.Obergericht
b.Obergericht
3.Obergerichtspräsident
Appenzell A. Rh.
1.
a.Kantonsgerichtspräsident
b.Kantonsgerichtspräsident
2.
a.Kantonsgerichtspräsident
b.Kantonsgerichtspräsident
3.Kantonsgerichtspräsident
Appenzell I. Rh.
1.
a.Bezirksgerichtspräsident
b.Bezirksgerichtspräsident
2.
a.Bezirksgerichtspräsident
b.Bezirksgerichtspräsident
3.Kantonsgerichtspräsident
St. Gallen
1.
a.Bezirksgerichtspräsident
b.Bezirksgerichtspräsident
2.
a.Kantonsgerichtspräsident
b.Kantonsgerichtspräsident
3.Kantonsgerichtspräsident
Graubünden
1.
a.Kreisamt
b.Kreisamt
2.
a.Justiz- und Polizeidepartement
b.Justiz- und Polizeidepartement
3.Justiz- und Polizeidepartement
Aargau
1.
a.Bezirksgericht
b.Bezirksgericht
2.
a.Bezirksgericht
b.Obergericht
3.Obergericht
Thurgau
1.
a.Bezirksgerichtspräsident
b.Bezirksgerichtspräsident
2.
a.Obergericht
b.Obergericht
3.Obergericht
Tessin
1.
a.Dipartimento di giustizia
b.Pretore
2.
a.Dipartimento di giustizia
b.Dipartimento di giustizia
3.Dipartimento di giustizia
Waadt
1.Présidents des tribunaux de district
2.Tribunal cantonal
3.Tribunal cantonal ou Président du tribunal de district
Wallis
1.Juges instructeurs des districts
2.Tribunal cantonal
3.Tribunal cantonal et juges instructeurs
Neuenburg
1.Présidents des tribunaux de district
2.Département de justice
3.Tribunal cantonal
Genf
1.
a.Procureur général
b.Tribunal de première instance
2.
a.Procureur général
b.Tribunal de première instance
3.Département de justice et police
Jura
1.Les présidents des tribunaux de districts
2.Le Tribunal cantonal
3.Le président du Tribunal de district ou le Tribunal cantonal
[1] OS 46, 538 und GS II, 534.
[2] Angenommen von der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirekto- ren am 26. April 1974, 8. /9. November 1974. Vom Bundesrat genehmigt am 15. April 1975.
[3] Das Konkordat ist heute für alle Kantone verbindlich.
[4] Für Kanton Zürich in Kraft seit 6. Juni 1977.