Art. 1. Der Schweizerbürger, der als Partei oder Intervenient im Zivilprozess in einem der dem Konkordat beigetretenen Kantone[2] vor Gericht auftritt, kann, wenn er in einem andern der dem Konkordat beigetretenen Kantone seinen Wohnsitz hat, deswegen, weil er in dem Kanton, in welchem der Prozess geführt wird, keinen Wohnsitz hat, zu keinerlei Kostenversicherung angehalten werden; ebenso darf das Verlangen, einen für die Prozesskosten haftenden Vertreter zu stellen, aus diesem Grunde nicht gegen eine solche Prozesspartei oder einen solchen Intervenienten gestellt werden.[4]
Art. 2. Diese Vorschriften finden ebenfalls Anwendung auf Schweizerbürger, welche in einem auswärtigen Staate wohnen, der der internationalen Übereinkunft vom 14. November 1896 betreffend Zivilprozessrecht[3] beigetreten ist, und welche in einem der dem Konkordat beigetretenen Kantone in einer der in Art. 1 bezeichneten Eigenschaften vor Gericht auftreten.
[1] OS 27, 54 und GS II, 533. Vom Bundesrat genehmigt am 5. /20. November 1903.
[2] Das Konkordat ist heute verbindlich für die Kantone ZH, BE, LU, SZ, GL, ZG, SO, BS, BL, SH, AR, SG, GR, AG, TG, TI, VD, NE, GE und JU. Beitritt ZH gemäss KRB vom 27. Januar 1903 (OS 27, 54).