Verordnung über die Ermittlung der landwirtschaftlich genutzten Flächen in den unvermessenen Gebieten (Flächenerhebungsverordnung)

(vom 28. September 1977)[1]

Der Regierungsrat,

gestützt auf die Verordnung des Bundesrates über die Ermittlung der landwirtschaftlich genutzten Flächen in den unvermessenen Gemeinden, vom 6. Juli 1977[2]

§ 1.

1

Im Kanton Zürich werden die Masse der landwirtschaftlich genutzten Flächen im Gebiet oder in Teilgebieten der folgenden Gemeinden erhoben:

Bachenbülach,Grüningen,Pfungen,
Bassersdorf,Hettlingen,Rheinau,
Boppelsen,Hinwil,Russikon,
Bubikon,Hofstetten,Schlatt,
Buchs,Hüttikon,Stallikon,
Dällikon,Kloten,Turbenthal,
Dänikon,Niederglatt,Wald,
Dielsdorf,Niederhasli,Weiach,
Dürnten,Oberglatt,Weiningen,
Egg,Oetwil a. d. L.,Wetzikon,
Geroldswil,Oetwil a. S.,Wila,
Greifensee,Otelfingen,Wildberg.

2

Die Baudirektion[3] bezeichnet die Teilgebiete.

§ 2.

1

Die Baudirektion[3] beauftragt geeignete Fachleute mit der Erhebung und, sofern die Gemeinde keinen entsprechenden Auftrag erteilt, mit deren Nachführung.

2

Sie erlässt die notwendigen technischen Weisungen.

§ 3.

1

Der beauftragte Fachmann stellt die Masse fest.

2

Die Grundeigentümer, allfällige Pächter und eine vom Gemeinderat zu bezeichnende, mit den örtlichen Verhältnissen vertraute Auskunftsperson sind zur Mitwirkung bei den im Gelände erforderlichen Aufnahmen verpflichtet.

§ 4.

Der beauftragte Fachmann teilt dem einzelnen Grundeigentümer das Ergebnis der Erhebung eingeschrieben und ohne Kostenfolge auf einem von der Baudirektion[3] zur Verfügung gestellten Formular mit.

§ 5.

1

Ist der Grundeigentümer mit dem Ergebnis nicht einverstanden, so kann er innert 20 Tagen seit der Mitteilung durch schriftliche Einsprache bei der Baudirektion[3] verlangen, dass diese das Flächenmass feststelle.

2

Gegen den Entscheid der Baudirektion[3] kann innert 20 Tagen seit der Mitteilung schriftlich und begründet an den Regierungsrat rekurriert werden. Dessen Entscheid ist endgültig.

3

Wird keine Einsprache erhoben, gilt das vom beauftragten Fachmann mitgeteilte Mass als anerkannt.

§ 6.

Die Feststellungen über die einzelnen Flächen sind grundsätzlich nur als Grundlage für die Durchführung agrarpolitischer Massnahmen verbindlich.

§ 7.

Der beauftragte Fachmann übermittelt das Ergebnis der Erhebung nach der Verifikation durch die Baudirektion[3] gemeindeweise dem örtlich zuständigen Grundbuchverwalter.

§ 8.

Die beauftragten Fachleute stellen der Gemeinde regelmässig Rechnung über die Nachführungskosten. Die Gemeinden können die Kosten den Grundeigentümern überbinden.

§ 9.

Der Vollzug dieser Verordnung obliegt der Baudirektion[3].

§ 10.

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.


[1] OS 46, 565 und GS II, 449.

[2] SR 910. 19.

[3] Fassung gemäss RRB vom 19. Juli 2006 (OS 61, 314; ABl 2006, 1062). In Kraft seit 15. Mai 2006.

254.1 – Versionen

IDPublikationAufhebung
05415.05.200601.11.2012Version öffnen
00015.05.2006Version öffnen