Verordnung über die Ermittlung der landwirtschaftlich genutzten Flächen in den unvermessenen Gebieten (Flächenerhebungsverordnung)
(vom 28. September 1977)[1]
Der Regierungsrat,
gestützt auf die Verordnung des Bundesrates über die Ermittlung der landwirtschaftlich genutzten Flächen in den unvermessenen Gemeinden, vom 6. Juli 1977[2]
Im Kanton Zürich werden die Masse der landwirtschaftlich genutzten Flächen im Gebiet oder in Teilgebieten der folgenden Gemeinden erhoben:
| Bachenbülach, | Grüningen, | Pfungen, |
| Bassersdorf, | Hettlingen, | Rheinau, |
| Boppelsen, | Hinwil, | Russikon, |
| Bubikon, | Hofstetten, | Schlatt, |
| Buchs, | Hüttikon, | Stallikon, |
| Dällikon, | Kloten, | Turbenthal, |
| Dänikon, | Niederglatt, | Wald, |
| Dielsdorf, | Niederhasli, | Weiach, |
| Dürnten, | Oberglatt, | Weiningen, |
| Egg, | Oetwil a. d. L., | Wetzikon, |
| Geroldswil, | Oetwil a. S., | Wila, |
| Greifensee, | Otelfingen, | Wildberg. |
Die Direktion der Volkswirtschaft bezeichnet die Teilgebiete.
Die Direktion der Volkswirtschaft beauftragt geeignete Fachleute mit der Erhebung und, sofern die Gemeinde keinen entsprechenden Auftrag erteilt, mit deren Nachführung.
Sie erlässt die notwendigen technischen Weisungen.
Der beauftragte Fachmann stellt die Masse fest.
Die Grundeigentümer, allfällige Pächter und eine vom Gemeinderat zu bezeichnende, mit den örtlichen Verhältnissen vertraute Auskunftsperson sind zur Mitwirkung bei den im Gelände erforderlichen Aufnahmen verpflichtet.
Der beauftragte Fachmann teilt dem einzelnen Grundeigentümer das Ergebnis der Erhebung eingeschrieben und ohne Kostenfolge auf einem von der Direktion der Volkswirtschaft zur Verfügung gestellten Formular mit.
Ist der Grundeigentümer mit dem Ergebnis nicht einverstanden, so kann er innert 20 Tagen seit der Mitteilung durch schriftliche Einsprache bei der Direktion der Volkswirtschaft verlangen, dass diese das Flächenmass feststelle.
Gegen den Entscheid der Direktion der Volkswirtschaft kann innert 20 Tagen seit der Mitteilung schriftlich und begründet an den Regierungsrat rekurriert werden. Dessen Entscheid ist endgültig.
Wird keine Einsprache erhoben, gilt das vom beauftragten Fachmann mitgeteilte Mass als anerkannt.
Die Feststellungen über die einzelnen Flächen sind grundsätzlich nur als Grundlage für die Durchführung agrarpolitischer Massnahmen verbindlich.
Der beauftragte Fachmann übermittelt das Ergebnis der Erhebung nach der Verifikation durch die Direktion der Volkswirtschaft gemeindeweise dem örtlich zuständigen Grundbuchverwalter.
Die beauftragten Fachleute stellen der Gemeinde regelmässig Rechnung über die Nachführungskosten. Die Gemeinden können die Kosten den Grundeigentümern überbinden.
Der Vollzug dieser Verordnung obliegt der Direktion der Volkswirtschaft.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
[1] OS 46, 565 und GS II, 449.
[2] SR 910. 19.