Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und Thurgau betreffend die neue Feststellung der notarialischen Fertigungsgrenze für die auf der Kantonsgrenze Zürich–Thurgau liegenden Grundstücke der Gemeinden Ossingen, Waltalingen, zürcherisch Wilen und Oberneunforn

(vom 18. Oktober / 30. November 1907)[1]

§ 1.

Die notarialische Fertigungsgrenze für die auf der Kantonsgrenze Zürich–Thurgau liegenden Grundstücke der Gemeinden Ossingen, Waltalingen, zürcherisch Wilen und Oberneunforn wird, aus Anlass der erfolgten Katastervermessung und der vollständigen Neuerstellung des Güterkatasters der Gemeinde Oberneunforn, in einer dem Sinne der Übereinkunft der Stände Zürich und Thurgau betreffend die Fertigung der an der Grenze liegenden Grundstücke, datiert den 6./20. Oktober 1838, besser entsprechenden Weise abgeändert.

§ 2.

Der genaue Verlauf der abgeänderten Fertigungsgrenze ist in besonders zu diesem Zwecke hergestellten Grenzplänen Nrn. 1, 2 und 3 im Massstab 1:1000 durch eine rot bandierte Linie ausgezeichnet.

§ 3.

Die Steuerverhältnisse der Gemeinden, ebenso allfällige Beitragspflicht an Strassen- und Fluss-Korrektionsbauten richten sich nach der Kantonsgrenze, sofern nicht spätere Verhandlungen dazu führen, diese notarialische Fertigungsgrenze auch als Kantonsgrenze zu vereinbaren.

§ 4.

Den notarialischen Fertigungsstellen: Üsslingen für Oberneunforn, Notariat Andelfingen für Ossingen, Notariat Stammheim für Waltalingen und zürcherisch Wilen ist von der jeweilen zutreffenden Grenzstrecke ein Exemplar des genehmigten Grenzplanes auf Rechnung des betreffenden Kantons zuzustellen und bei notarialischen Fertigungen deren genaue Innehaltung anzubefehlen.

§ 5.

Den anstossenden Gemeinden Ossingen, Waltalingen, Oberstammheim für zürcherisch Wilen sind gleichlautende Pläne von ihren Grenzstrecken gegen Bezahlung dieser Kopien auszufolgen.

§ 6.

In den Staatsarchiven der Kantone Zürich und Thurgau ist ebenfalls je ein Exemplar Grenzplan und Übereinkunft, gegenseitig unterzeichnet, niederzulegen. Die aus § 4 und § 6 erwachsenden Kosten sind von beiden Kantonen zu gleichen Teilen zu tragen.

§ 7.

Vorstehende Übereinkunft ist doppelt ausgefertigt und von den zuständigen Departementsvorständen unterzeichnet der Ratifikation der beiden Regierungsräte zu unterstellen[2].


[1] OS 28, 80 und GS II, 404.

[2] Vom Regierungsrat des Kantons Thurgau am 18. Oktober 1907, vom Regierungsrat des Kantons Zürich am 30. November 1907 genehmigt.

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