Verordnung über die Archive der Notariate

(vom 7. Dezember 2011)[1][2]

Das Obergericht,

gestützt auf § 32 des Notariatsgesetzes vom 9. Juni 1985[4] und § 6 Abs. 1 des Archivgesetzes vom 24. September 1995[5]

I. Geltungsbereich

Organisation

§ 1.

Diese Verordnung regelt die Archivierung der Akten der Notariate, Grundbuch- und Konkursämter sowie des Schiffregisteramtes.

II. Allgemeine Bestimmungen

Zweck

§ 2.

Das Notariatsarchiv bezweckt, sämtliche im Geschäftsbetrieb erstellten oder beigezogenen Akten zur weiteren Benützung durch die Parteien, Amtsstellen oder Dritte zu gewährleisten.

Aktenarten

§ 3.

Akten sind schriftliche, elektronische und andere Aufzeichnungen im Sinne von § 3 des Archivgesetzes[5], die durch die in § 1 genannten Ämter erstellt oder beigezogen wurden.

Aufsicht

§ 4.

Die Aufsicht über das Archivwesen der Notariate obliegt dem Obergericht.

Archivverzeichnis

§ 5.

1

Über sämtliche Akten, die länger als zehn Jahre aufzubewahren sind, ist ein nach Sachgebieten geordnetes Verzeichnis zu führen. Dieses wird elektronisch geführt.

2

Die Akten sind mit den dem Archivverzeichnis entsprechenden Signaturen und Aufschriften zu versehen und nach diesen geordnet aufzubewahren.

Notariatsbibliothek

§ 6.

Die Notariatsbibliothek wird von den Vorschriften dieser Verordnung nicht erfasst.

Herausgabe und Einsichtnahme

§ 7.

1

Sämtliche Belege dürfen an Gerichte und Strafuntersuchungsbehörden ausgehändigt werden, aber nur so weit, als sie dem Notariat entbehrlich sind und die Umstände den Ersatz durch beglaubigte Abschriften, durch Fotokopien oder durch die persönliche Einvernahme des Notariates nicht erlauben. Beim Notariat bleibt eine beglaubigte Kopie bei den Akten. Nach Abschluss des Verfahrens sind die Belege dem Notariat zurückgegeben.

2

Anderen Amtsstellen und Dritten sind sie nach Prüfung der Einsichtsberechtigung in den Amtsräumen vorzulegen.

III. Elektronische Dokumentenverwaltung

Elektronische Dokumentenverwaltung

§ 8.

1

In der elektronischen Dokumentenverwaltung werden mit der Einführung des informatisierten Grundbuches die Hauptbücher sowie die Servitutenprotokolle erfasst.

2

Ab der Einführung des informatisierten Grundbuches werden die Hauptbelege A in die elektronische Dokumentenverwaltung eingelesen. Die Original-Papierakten sind geordnet und sicher aufzubewahren.

3

Die elektronischen Akten sind so zu speichern, dass die Anforderungen an die digitale Langzeitsicherung, insbesondere Authentizität, Integrität und dauerhafte Lesbarkeit, erfüllt werden.

4

Das Obergericht kann die elektronische Dokumentenverwaltung auf weitere Akten ausdehnen.

5

Akten, die für die elektronische Dokumentenverwaltung vorgesehen sind, dürfen das Format DIN A3 nicht überschreiten.

Erstellung authentischer Kopien

§ 9.

Elektronisch archivierte Akten dienen als Grundlage zur Erstellung von authentischen Kopien der Originalakten.

IV. Anbietepflicht an das Staatsarchiv, Schutzfrist und Vernichtung der Akten

Aufbewahrungsdauer

§ 10.

1

Die Aufbewahrungsdauer richtet sich nach den Bestimmungen im Anhang dieser Verordnung.

2

Für eingebundene Verzeichnisse und Akten berechnet sich die Frist nach dem letzten Eintrag oder Erledigungsvermerk.

Anbietung der elektronischen Akten

§ 11.

Die elektronischen Akten werden dem Staatsarchiv periodisch durch das Notariatsinspektorat angeboten.

Anbietung der übrigen Akten

§ 12.

1

Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist bzw. spätestens nach 100 Jahren sind die Akten dem Staatsarchiv anzubieten.

2

Akten, welche in der elektronischen Dokumentenverwaltung erfasst wurden, können dem Staatsarchiv vor Ablauf der Aufbewahrungsdauer angeboten werden.

3

Die Akten sind dem Staatsarchiv geordnet und mit einem Verzeichnis versehen abzuliefern. Nach der Ablieferung geht die Verfügungsgewalt auf das Staatsarchiv über.

Vernichtung

§ 13.

1

Die vom Staatsarchiv nicht übernommenen Akten können nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist vernichtet werden, sofern die Akten nicht dauernd im Notariatsarchiv aufzubewahren sind.

2

Es ist dafür zu sorgen, dass ein Missbrauch der Akten ausgeschlossen ist.

V. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Archivverzeichnis

§ 14.

Das in Buchform oder auf losen Blättern geführte Archivbuch ist innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung in das elektronische Archivverzeichnis zu übertragen.

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 15.

Die Verordnung über die Archive der Notariate vom 14. Dezember 1988 wird aufgehoben.

Inkrafttreten

Aufbewahrungsfrist

zeitlich unbeschränkt

30 Jahre

10 Jahre

zeitlich unbeschränkt

10 Jahre

10 Jahre

30 Jahre

80 Jahre nach Einführung des jeweiligen Grundbuchs

10 Jahre

30 Jahre

zeitlich unbeschränkt

zeitlich unbeschränkt

zeitlich unbeschränkt

Aufbewahrungsfrist

10 Jahre

30 Jahre

10 Jahre

10 Jahre

Die Aufbewahrung von Personalakten richtet sich nach der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz ). LS 177.111

zeitlich unbeschränkt

30 Jahre

30 Jahre

§ 16.

Diese Verordnung bedarf der Genehmigung[3] des Bundes. Die Verwaltungskommission des Obergerichts bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Hinweis zu Anhängen

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Anhänge

Anhang

Beschreibung, alternative Bezeichnungen, BemerkungenAufbewahrungsfrist
Grundbuchbereich und Notariatsbereich A
Grundbuch
Grundbuchprotokolle, Grundregister, GrundbücherGrundbuchkollektivblätter und Grundregisterkollektivblätter samt Liegenschaftsbeschreibungenzeitlich unbeschränkt
Hauptbelege AGrundbuchbelege, Planaktenzeitlich unbeschränkt
Tagebücherzeitlich unbeschränkt
VermessungspläneGrundbuchpläne, Mutationenzeitlich unbeschränkt
Hilfsregister
Eidgenössische Hilfsregister
Eigentümerverzeichniszeitlich unbeschränkt
Gäubigerregisterzeitlich unbeschränkt
Kantonale Hilfsregister
Servitutenprotokollzeitlich unbeschränkt
GrundkatasterLose Grundkataster können vernich - tet werden, wenn sie unter Beibehal - tung der gleichen Nummer durch neue Karten ersetzt werden.zeitlich unbeschränkt
Verzeichnis der Korporations-teilsrechtezeitlich unbeschränkt
Strassenverzeichniszeitlich unbeschränkt
Verzeichnis der öffentlichen Gewässerzeitlich unbeschränkt
Nr.TitelBeschreibung, alternative Bezeichnungen, BemerkungenAufbewahrungsfrist
1.2.2.6Flurwegverzeichniszeitlich unbeschränkt
1.2.2.7SchuldbriefregisterTitelkontrolle, Pfandtitelverzeichnis30 Jahre
1.1.2.8Sammlung der Doppel der Anzeigen an die Grundpfandgläubiger und das dazugehörende Verzeichnis10 Jahre
1.2.3Aufgehobene HilfsregisterPfandbuch, Berichtigungsbuch, Urkundenbuch Azeitlich unbeschränkt
1.3Diverses
1.3.1Auszugskontrolle10 Jahre
1.3.2Empfangsscheine zum Schuld - briefregister10 Jahre
1.3.3Gelöschte GrundpfandtitelDie Vernichtung gelöschter Grund - pfandtitel richtet sich nach den Bestimmungen der kantonalen Grundbuchverordnung.
1.3.4Nebenbelege APläne und wichtige Aktenstücke sind dauernd aufzubewahren.30 Jahre
1.3.5Akten zur Grundbucheinführung, Verzeichnis der Streitfälle, Akten von Güterzusammenlegungen, Akten von Waldzusammenlegungen80 Jahre nach Ein führung des jeweili gen Grundbuchs
1.3.6Handänderungsanzeigen und Beurkundungsanzeigen10 Jahre
1.3.7Verzeichnis der noch nicht ange - meldeten beurkundeten Grundbuch - geschäfteBeurkundungsverzeichnis30 Jahre
1.4Schiffsregister
1.4.1Hauptbuchzeitlich unbeschränkt
1.4.2Tagebuchzeitlich unbeschränkt
1.4.3HilfsregisterEigentümerverzeichnis, Gläubiger - register, Pfändungsregister, Berichtigungsbuchzeitlich unbeschränkt
Beschreibung, alternative Bezeichnungen, BemerkungenAufbewahrungsfrist
Notariatsbereich B
Hauptbelege BProtokollbücher und Belege (Urkundenbuch B)80 Jahre
Nebenbelege B30 Jahre
Testamentskontrolle80 Jahre
Testatorenkartei80 Jahre
Akten Testamentskontrolle30 Jahre
Geschäftsverzeichnis über Erbschaftssachen und andere Verwaltungsgeschäfte80 Jahre
Protokolle zu Verwaltungs - geschäften (Erbschaftssachen und dergleichen)40 Jahre seit Beendigung der Verfahren
Akten zu Erbschaftssachen und anderen Verwaltungsgeschäften10 Jahre seit Beendigung der Verfahren
Depositenverzeichnis und dazugehörende Akten30 Jahre
Beglaubigungskontrolle mit dem Unterschriftenbuch und dazu - gehörende Akten30 Jahre
Wechselkontrolle30 Jahre
Sammlung der Wechselprotest - kopien und dazugehörende Akten10 Jahre
Konkursbereich
Konkursprotokolle und Konkursverzeichnisse40 Jahre seit Beendigung der Verfahren
Akten in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen10 Jahre seit Beendigung der Verfahren
Wertschriftenverzeichnis in Konkursen30 Jahre
Nr.TitelBeschreibung, alternative Bezeichnungen, BemerkungenAufbewahrungsfrist
3.4Akten zum Wertschriftenverzeichnis in Konkursen10 Jahre
4Diverses
4.1Rechnungsführung
4.1.1Journalhauptbücher und Kontokorrente30 Jahre
4.1.2Hilfsbücher und Belege zur Buchhaltung10 Jahre
4.1.3Rechnungsdoppel10 Jahre
4.2PersonalaktenDie Aufbewahrung von Personalakten richtet sich nach der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz ( LS 177.111
4.3ArchivverzeichnisArchivbuchzeitlich unbeschränkt
4.4Akten zum Archivverzeichnis30 Jahre
4.5Aktenausgangskontrolle30 Jahre

[1] OS 67, 123; Begründung siehe ABl 2012, 273.

[2] Inkrafttreten: 1. Mai 2012.

[3] Vom Bund genehmigt am 25. Januar 2012.

[4] LS 242.

[5] LS 432. 11; heute: LS 170. 6.

244 – Versionen

IDPublikationAufhebung
07701.05.2012Version öffnen
00001.05.2012Version öffnen