Notariatsgebührenverordnung (NotGebV)
(vom 9. März 2009)[1]
Der Kantonsrat,
nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 2. Juli 2008[2], gestützt auf § 36 Abs. 1 des Notariatsgesetzes vom 9. Juni 1985[4], und der Kommission für Wirtschaft und Abgaben vom 16. Dezember 2008[3]
Gebühren
Die Notariate und Grundbuchämter erheben für ihre Verrichtungen die Gebühren gemäss Anhang.
Mehrwertsteuer
Die Mehrwertsteuer wird zusätzlich zur Gebühr in Rechnung gestellt. Die Finanzdirektion kann Ausnahmen bezeichnen.
Nebenleistungen
In den Gebühren für ein Rechtsgeschäft oder Verfahren sind die folgenden damit verbundenen Nebenleistungen enthalten:
a.mündliche Auskünfte und Nachschlagungen, vorbehalten bleibt Ziff. 7 des Anhangs,
b.Zuschriften, Vollmachten, Vorladungen, Gesuche, Anzeigen,
c.Ausfertigungen, auf die jede Partei Anspruch hat, und Anmeldungszeugnisse.
Gebührenfreiheit
Es werden keine Gebühren erhoben für
a.die Löschung von Registereinträgen und Pfandtiteln, vorbehalten bleibt Ziff. 2.2.4 des Anhangs,
b.Pfandrechtsherabsetzungen und Vorgangsänderungen, vorbehalten bleibt Ziff. 2.3.6.2 des Anhangs,
c.Registereinträge als Ergebnis eines Bereinigungsverfahrens, vorbehalten bleibt Ziff. 2.8.1 des Anhangs,
d.die Umlegung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken zur Schaffung von grösseren Bewirtschaftungseinheiten, sofern mindestens fünf Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer beteiligt sind,
e.die Anmerkung von Lagefixpunkten und öffentlichen Gewässern,
f.[10] Sicherstellungen von Darlehen und Guthaben infolge Umwandlung früherer Investitionsbeiträge und Darlehen des Kantons und der Gemeinden im Sinne von §§ 28–30 des Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetzes vom 2. Mai 2011 .
Mehrere Abwicklungsarten
Lässt sich das von den Parteien angestrebte Ziel auf rechtlich verschiedenen Wegen erreichen, werden für die grundbuchlich einfachere Abwicklung keine höheren Notariats- und Grundbuchgebühren geschuldet als für einen aufwendigeren Vollzug.
Verkehrswert
Das Notariat setzt den Verkehrswert fest, wenn die Gebühr nach diesem zu berechnen ist und die Parteien ihn nicht oder offensichtlich zu tief angeben.
Gebührenrahmen
Ist für eine Gebühr ein Mindest- und ein Höchstbetrag angegeben, wird sie nach Arbeitsaufwand und Bedeutung des Geschäfts festgesetzt, sofern keine andere Berechnungsgrundlage angegeben ist.
Die Finanzdirektion sorgt durch Dienstanweisungen für eine gleichmässige Gebührenfestsetzung.
Stundenansatz
Berechnet sich eine Gebühr nach dem Arbeitsaufwand, beträgt der Stundenansatz Fr. 180, soweit nicht im Anhang für einzelne Amtshandlungen andere Ansätze festgelegt sind.
Die Finanzdirektion passt die Stundenansätze der Teuerung an, wenn sich der Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten Anpassung um mindestens 7% erhöht hat. Die Beträge werden auf- oder abgerundet.
Grundstücke in mehreren Kreisen
Bezieht sich eine Grundbuchanmeldung auf Grundstücke in mehr als einem zürcherischen Grundbuchamtskreis, erhebt jenes Amt die Gebühren, das die Anmeldung entgegennimmt.
Die Mindest- und Höchstansätze werden für jeden Grundbuchamtskreis berücksichtigt, sofern das Rechtsgeschäft nicht zwingend bei nur einem Amt angemeldet werden muss.
Sühnverhandlung
Die Kosten einer Sühnverhandlung gemäss Ziff. 2.8.2 des Anhangs werden den Parteien nach den Bestimmungen für das Sühnverfahren vor der Friedensrichterin oder dem Friedensrichter auferlegt.
Gebührenerlass
Auf Gesuch erlässt das Notariat die Gebühren
a.juristischen Personen, die wegen Gemeinnützigkeit von der Steuerpflicht im Kanton Zürich befreit sind, zur Hälfte,
b.offensichtlich bedürftigen, natürlichen Personen ganz oder teilweise.
Durch Parteivereinbarungen gemäss § 29 Abs. 3 des Notariatsgesetzes[4] übernommene Gebühren werden nicht erlassen.
Das Erlassgesuch muss innerhalb eines Jahres seit der gebührenpflichtigen Verrichtung gestellt werden.
Hilfspersonen für Behinderte
Ist bei der Abwicklung eines Geschäftes mit einer Person mit einer Behinderung im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes[6] der Beizug einer Hilfsperson erforderlich, trägt der Staat die dafür erforderlichen Kosten.
Der Beizug der Hilfsperson erfolgt im Einvernehmen mit dem Notariat.
Auslagen
Porti, Telefontaxen und weitere Auslagen sind dem Notariat auch bei ganzem oder teilweisem Gebührenerlass zu ersetzen.
Der Staat trägt die Kosten der öffentlichen Bekanntmachung bei der Einführung des eidgenössischen Grundbuchs.
Der Aufwand für die Einrichtung und Anpassung des elektronischen Zugriffs auf das Grundbuch für das Abrufverfahren gemäss Ziff. 13 des Anhangs wird getrennt in Rechnung gestellt.
Sicherstellung der Kosten
Das Notariat kann die verlangte Amtshandlung von der Bezahlung oder Sicherstellung der Gebühren und Auslagen abhängig machen, wenn vorauszusehen ist, dass
a.diese nicht erhältlich sind oder
b.ihr Inkasso mit Schwierigkeiten verbunden ist.
Die Kosten für die Durchführung von Verfahren nach Ziff. 3 des Anhangs sind dem Notariat von der Person, die das Begehren stellt, auf Verlangen vorzuschiessen.
Zahlungsfrist, Verzugszins
Das Notariat stellt die Gebühren und Auslagen mit Abschluss der Amtshandlung in Rechnung. Für Beträge bis zu Fr. 500 kann Barzahlung verlangt werden.
Es mahnt die Schuldnerin oder den Schuldner nach Ablauf der Zahlungsfrist von 30 Tagen. Ab Datum der Mahnung wird Verzugszins von 5% geschuldet.
Zu viel bezahlte Beträge werden mit dem gleichen Zins zurückerstattet.
Rechtsöffnungstitel
Rechtskräftige Rechnungen über die Notariats- und Grundbuchgebühren sowie den Auslagenersatz sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt (Art. 80 Abs. 2 SchKG[9]).
Inkrafttreten
Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung des Kantonsrates über die Notariats- und Grundbuchgebühren vom 7. November 1988 aufgehoben.
Anhänge weisen oft Konvertierungsfehler auf. Bitte konsultieren Sie die Quelle.
Anhänge
Anhang: Gebührentarif
(§ 1)
Ansatz/Fr. Grundbuchgebühren siehe Ziff.:
A. Grundstückswesen 1 Beurkundungsgebühren
| Enthält ein zu beurkundendes Rechtsgeschäft weitere damit im Zusammenhang stehende beurkundungspflichtige Tatbestände, vermindert sich die Beurkundungsgebühr auf die Hälfte der dafür festgesetzten Ansätze. Die Gebühren dieser Ziffer sind auch für Verträge über ausserhalb des Kantons (auch im Ausland) gelegene Grundstücke geschuldet. |
| 1.1 Verträge auf Eigentumsübertragung |
| 1.1.1Im Allgemeinen (auch Vorvertrag, Vertragsübertragung, Begrün - dung und Übertragung von Kaufs-, Rückkaufs- und limitierten Vorkaufsrechten, Sacheinlage und Vermögensübertragung) vom Verkehrswert des Grundstücks bzw. von dem von der Eigentumsänderung betroffenen Wertanteil bei einer Gesamthandschaft mindestens2.2.1, 2.2.2, 2.2.4, 2.2.9, 2.5.11‰ 100 |
| 1.1.2Eigentumsänderungen an Strassen |
| 1.1.2.1Unentgeltliche Abtretung von Flurwegen und Privatstrassen pro Grundstück2.2.3.150 |
| 1.1.2.2Abtretung an öffentliches Strassengebiet pro Abtretungsobjekt2.2.3.250 |
| 1.1.311 Steuerbefreite Eigentumsänderung bei Vermögensübertragungen und Sacheinlagen pro Stunde2.2.9120 |
| Ansatz/Fr. | Grundbuch - gebühren siehe Ziff.: |
|---|---|
| 1.2Grundpfandrechte | |
| 1.2.1Errichtung und Erhöhung von der Pfandsumme oder vom Erhöhungsbetrag mindestens1‰ 100 | 2.3.1 |
| 1.2.2Errichtung und Erhöhung von Pfandrechten bei gleichzeitiger Löschung oder Teillöschung solcher Rechte zulasten des gleichen Pfandes – vom Betrag, um den der neue Gesamtbetrag der Pfandsumme den bisherigen übersteigt pro neues Pfandrecht mindestens – wenn die neue Pfandsumme die bisherige nicht übersteigt, pro neues Pfandrecht1‰ 100 100 | 2.3.2 |
| 1.2.3Pfandrechtserneuerung von der Pfandsumme mindestens0,5‰ 100 | 2.3.5.4 |
| 1.2.4Pfandeinsetzung, pro Pfandrecht vom Verkehrswert des einzusetzenden Pfandes mindestens jedoch höchstens 1‰ der Pfandsumme0,5‰ 50 | 2.3.3 |
| 1.2.5Festsetzung oder Erhöhung des Maximal-zinsfusses sofern nicht gleichzeitig Gebühren nach den Ziff. 1.2.1, 1.2.2 oder 1.2.3 geschuldet werden50 | 2.3.5.1 |
| 1.2.6Umwandlung eines Schuldbriefs50 | 2.3.5.3 |
| 1.3Begründung von Stockwerkeigentum pro Einheit pro aufgeteiltes Grundstück mindestens50–100 1000 | 2.1 |
| 1.4Einräumung und Änderung anderer dinglicher oder persönlicher Rechte | |
| 1.4.1Dienstbarkeiten und Grundlasten | 2.1, 2.4 |
| 1.4.1.1Begründung und Ausdehnung – vom Wert der Gegenleistung (bei wieder - kehrenden Leistungen höchstens vom 20-fachen Wert der Jahresleistung)1‰ | |
| mindestens150 | |
| – beim Fehlen einer Gegenleistung150–1000 | |
| 1.4.1.2Änderung150–1000 | |
| 1.4.2Aufhebung und Änderung privatrechtlicher Eigentumsbeschränkungen | |
| 1.4.2.1Dienstbarkeiten – vom Wert der Gegenleistung (bei wieder - kehrenden Leistungen höchstens vom 20-fachen Wert der Jahresleistung)1‰ | 2.4 |
| mindestens150 | |
| – beim Fehlen einer Gegenleistung150–1000 | |
| 1.4.2.2Übrige wie Änderung gesetzlicher Vorkaufsrechte und Ausschluss des Aufhebungsanspruches bei Miteigentum pro Grundstück50 | 2.5.6 |
| im Rahmen von100–300 | |
| 1.4.3Nachrückungsrecht von der Pfandsumme im Rahmen von0,1‰ 50–200 | 2.5.4 |
| 1.5Änderung beurkundeter Rechtsgeschäfte ohne Erhöhung der Gegenleistung100–1500 | |
| 1.6Öffentliche Beurkundung von Rechtsgeschäften, die mit einem Grundstücksgeschäft zusammenhängen und in Ziff. 1 nicht genannt sind (Fahrnis, Werkvertrag usw.) zusätzlich zur Gebühr nach den Ziff. 1.1 bis 1.5 vom Wert der zusätzlichen Vermögenswerte höchstens0,5‰ 2500 |
| Ansatz/Fr. | Beurkun- dungs- gebühren siehe Ziff.: |
|---|---|
| 2Grundbuchgebühren | |
| 2.1Aufnahme eines Grundstücks | |
| (Liegenschaft, selbstständiges und dauerndes | 1.3, |
| Recht, Bergwerk, Miteigentumsanteil, Stock - werkeigentumsanteil, Wasserrechtskonzession, Teilrechte an Korporationen) pro Grundstück50–500 | 1.4.1 |
| bei Korporationen pro Blatt20 | |
| 2.2Eigentum | |
| 2.2.1Eigentumsänderung im Allgemeinen vom Verkehrswert mindestens1,5‰ 100 | 1.1.1, 4.1, 4.4.2 |
| 2.2.2Eigentumsänderung im Quartierplanverfahren oder in einem nicht grundsteuerpflichtigen quartierplanähnlichen Verfahren pro altes und neues Grundstück unter Berücksichtigung der zu bereinigenden Anmerkungen, Vormerkungen, Dienstbarkeiten, Grundlasten und Pfandrechte100–200 | 1.1.1 |
| 2.2.3Eigentumsänderung an Strassen | |
| 2.2.3.1Unentgeltliche Abtretung von Flurwegen und Privatstrassen pro Grundstück100 | 1.1.2.1 |
| 2.2.3.2Abtretung an öffentliches Strassengebiet pro Abtretungsobjekt50 | 1.1.2.2 |
| 2.2.4Eigentumsänderung an Bauten als Folge der Aufnahme eines Baurechts oder der Löschung eines aufgenommenen Baurechts vom Verkehrswert mindestens1,5‰ 100 | 1.1.1 |
| 2.2.5Erbfolge pro Grundstück50 | |
| im Rahmen von100–300 | |
| 2.2.6Eigentumsänderung infolge Begründung oder Aufhebung der Gütergemeinschaft unter Zuweisung an einen Ehegatten pro Grundstück50 | |
| im Rahmen von100–300 | |
| 2.2.7Eigentumsänderung infolge Einbringen eines Grundstücks in ein Gesamthandverhältnis, Übernahme eines Grundstücks durch einen Beteiligten einer Gesamthandschaft, Ein- oder Austritt eines Gesamthänders vom Verkehrswert berechnet von dem von der Eigentumsänderung betroffenen Wertanteil mindestens1,5‰ 100 | |
| 2.2.8Umwandlung eines Gesamthandverhältnisses in ein anderes ohne Veränderung im Personen - bestand (Erbengemeinschaft, einfache Gesellschaft, Kollektivgesellschaft, Kommandit - gesellschaft, Gütergemeinschaft) pro Grundstück im Rahmen von50 100–300 | |
| 2.2.912 Steuerbefreite Eigentumsänderung durch Fusion, Spaltung, Vermögensübertragung oder Sach - einlage oder infolge entsprechender Tatbestände nach öffentlichem Recht pro Grundstück | 1.1.3, 4.4.3.2 |
| – bis fünf Grundstücke250 | |
| – jedes weitere Grundstück100 | |
| mindestens500 | |
| 2.2.10Eigentumsänderung durch Zusammenschluss oder Bildung von Gemeinden pro Grundstück50 | |
| höchstens1000 |
Ansatz/Fr.
Beurkun- dungs- gebühren siehe Ziff.:
| 2.2.11 | Namensänderung einer Eigentümerin oder eines Eigentümers (Firmaänderung, Umwandlung von Gesellschaften, Verheiratung, Adoption usw.) pro Grundstück | 50 |
| – bei natürlichen Personen höchstens – bei den übrigen Eigentümerinnen oder Eigentümern im Rahmen von | 200 100–300 | |
| 2.3 | Grundpfandrechte | |
| 2.3.1 | Eintragung und Erhöhung eines Grundpfandrechtes jeder Art | 1.2.1 |
| von der Pfandsumme mindestens | 1,5‰ 100 | |
| 2.3.2 | Errichtung und Erhöhung von Pfandrechten bei gleichzeitiger Löschung oder Teillöschung solcher Rechte zulasten des gleichen Pfandes – vom Betrag, um den der neue Gesamtbetrag der Pfandsumme den bisherigen übersteigt pro neues Pfandrecht mindestens – wenn die neue Pfandsumme die bisherige nicht übersteigt pro neues Pfandrecht | 1.2.21,5‰ 100 100 |
| 2.3.3 | Pfandeinsetzung, pro Pfandrecht vom Verkehrswert des einzusetzenden Pfandes mindestens höchstens 1,5‰ der Pfandsumme | 1.2.40,75‰ 50 |
| 2.3.4 | Pfandänderung bei Pfandentlassung, Teilung des Pfandobjektes oder Verlegung auf Mit- oder Stockwerkeigentumseinheiten oder Baurechte pro Pfandrecht und Grundstück | 20 |
| 2.3.5 | Pfandrechtsänderungen | |
| 2.3.5.1 | Änderung der Zins- und Zahlungsbestimmungen, sofern nicht gleichzeitig Gebühren nach den Ziff. 2.3.1 oder 2.3.2 geschuldet werden | 1.2.550 |
| Ansatz/Fr. | Beurkun- dungs- gebühren siehe Ziff.: |
|---|---|
| 2.3.5.2Änderung der Pfandstelle, sofern nicht gleich - zeitig ein Pfandrecht errichtet oder gelöscht wird pro Pfandrecht50 | |
| 2.3.5.3Umwandlung eines Schuldbriefs50 | 1.2.6 |
| 2.3.5.4Vormerknahme einer Pfandrechtserneuerung50 | 1.2.3 |
| 2.3.6Ausstellung und Änderung der Pfandtitel | |
| 2.3.6.1Ausstellung des Pfandtitels pro Grundstück im Rahmen von50 200–500 | |
| 2.3.6.2Änderung des Pfandtitels infolge Erhöhung, Herabsetzung, Pfandentlassung, Eintragung oder Änderung vorgehender Rechte, Änderung der Zins- und Zahlungsbestimmung, Rang - änderung und Änderung des Pfandbeschriebs oder Neuausstellung des Pfandtitels pro Pfandtitel20 | |
| 2.3.6.3Pfandneubeschrieb im Pfandtitel pro Grundstück20 | |
| pro Pfandtitel höchstens200 | |
| 2.3.7Vormerknahme von Gläubigerrechten pro Pfandrecht50 | |
| 2.3.8Leere Pfandstelle, vorbehaltener Vorgang von der Summe im Rahmen von0,1‰ 50–200 | |
| 2.4Dienstbarkeiten und Grundlasten | 1.4.1, 1.4.2 |
| 2.4.1Eintragung (auch Ausdehnung) – vom Wert der Gegenleistung (bei wieder - kehrenden Leistungen höchstens vom 20-fachen Wert der Jahresleistung) pro beteiligtes Grundstück mindestens1‰ 50 | |
| je Dienstbarkeit mindestens – beim Fehlen einer Gegenleistung pro Grundstück150 50 | |
| im Rahmen von150–1000 | |
| 2.4.2Änderung (ausgenommen Änderungen nach den Ziff. 2.2.2 und 2.6.1) pro beteiligtes Grundstück25 | |
| im Rahmen von75–500 | |
| 2.5Vormerkungen | |
| 2.5.1Kaufs-, Vorkaufs- oder Rückkaufsrecht von der Kaufs- oder Rückkaufssumme, beim | 1.1.1 |
| Vorkaufsrecht vom Verkehrswert0,5‰ | |
| bei einer Vormerkungsdauer von – höchstens 1 Jahr | |
| im Rahmen von100–1000 | |
| – mehr als 1 Jahr bis zu 5 Jahren im Rahmen von100–1500 | |
| – mehr als 5 Jahren im Rahmen von100–2500 | |
| 2.5.2Miete und Pacht von der Summe des in der Vormerkungszeit zu bezahlenden Miet- oder Pachtzinses0,5‰ | |
| im Rahmen von100–1000 | |
| 2.5.3Verfügungsbeschränkungen | |
| 2.5.3.1zwangsvollstreckungsrechtliche | |
| pro Grundstück20 | |
| im Rahmen von50–200 | |
| 2.5.3.2übrige | |
| pro Grundstück50 | |
| im Rahmen von100–300 | |
| 2.5.4Nachrückungsrecht | 1.4.3 |
| pro Grundstück50 | |
| höchstens200 | |
| 2.5.5Vorläufige Eintragungen | |
| 2.5.5.1Bauhandwerker- und andere Pfandrechte – von der Pfandsumme0,5‰ | |
| im Rahmen von50–300 | |
| – bei Fehlen einer Pfandsumme (Sicherstellung des Gewinnanspruchs) pro Grundstück50 | |
| im Rahmen von100–300 | |
| 2.5.5.2übrige | |
| pro Grundstück50 | |
| im Rahmen von100–300 | |
| 2.5.6Übrige Vormerkungen | 1.4.2.2 |
| pro Grundstück50 | |
| im Rahmen von100–500 |
2.6 Grundstücksbeschreibung
| 2.6.1 | Mutationen (ohne Quartierpläne) pro altes und neues Grundstück, unter Berück - sichtigung der zu bereinigenden Anmerkungen, Vormerkungen, Dienstbarkeiten und Grundlasten | 50–200 |
| 2.6.2 | Änderung des Beschriebs bei Stockwerkeigentum pro Grundstück | 50–200 |
| 2.7 | Anmerkungen | |
| 2.7.1 | Zugehör pro Grundstück | 50–250 |
| 2.7.2 | aus landwirtschaftlichem Bodenrecht pro Grundstück | 20 |
| pro Anmerkung höchstens | 100 | |
| 2.7.3 | Übrige Anmerkungen pro Grundstück | 50 |
| im Rahmen von | 100–500 | |
| 2.7.4 | Änderung von Anmerkungen die Hälfte der Gebühr für die Anmerkung |
Ansatz/Fr.
Beurkun- dungs- gebühren siehe Ziff.:
2.8 Einführung des Grundbuchs
| 2.8.1 | Bereinigung der Rechtsverhältnisse, sofern damit eine Neufassung von Dienstbarkeiten, Grundlasten und angemerkten Rechtsverhält - nissen oder die Eintragung bereits bestehender dinglicher Rechte (Art. 43 SchlT ZGB7 ) verbunden ist, inbegriffen die Einvernahme der Grund - eigentümerin oder des Grundeigentümers und die Protokollführung pro Grundstück | 50–250 |
| 2.8.2 | Sühnverhandlung inbegriffen Protokollführung, Weisung und Amts - bericht oder Ausarbeitung eines Vergleichs. Es wird die gleiche Gebühr wie im Sühnverfahren vor der Friedensrichterin oder dem Friedens - richter erhoben. | |
| 2.9 | Selbstständiger besonderer Eintrag wofür keine andere Gebühr vorgesehen ist (sofern nicht § 3 oder § 4 Anwendung findet) pro Grundstück im Rahmen von | 50 100–300 |
| 2.10 | Abweisung der Anmeldung wenn sie rechtskräftig wird die Hälfte der für den Vollzug der Anmeldung vorgesehenen Gebühr im Rahmen von | 100–500 |
Ansatz/Fr.
B. Übrige notarielle Tätigkeit 3 Inventare, Erbschaftsverwaltung, Erbenvertretung, Mitwirkung bei Teilung oder Losbildung, amtliche Liquidation und ähnliche Verrichtungen im Auftrag von Behörden 3.1 Allgemeine Tätigkeiten
für Inventur, Erhebungen über Aktiven und Passiven, Besprechungen, Aktensichten, Zusammenstellung und Reinschrift des Inventars, Veröffentlichungen, Protokollführung, Zuschriften, Auslieferung des Vermögens usw. – ohne Verwaltungs- und Verwertungstätigkeit nach Zeitaufwand:
– Inventaraufnahme von Fahrhabe vor Ort pro Stunde 80
– übrige Tätigkeiten in Inventaren und Erbschaftsverwaltungen pro Stunde 120
– in den übrigen Geschäften gemäss Ziff. 3 pro Stunde 180
3.2 Verwahrung und Verwaltung von Vermögen (ausgenommen Grundstücke)
vom Inventarwert aller Aktiven, pro angefangenen oder ganzen Monat
| – durch das Amt allein | 0,2‰ |
| – Vermögenswert im Banksafe oder Depot | 0,15‰ |
| – bei Delegation an Dritte | 0,1‰ |
| pro Geschäft pro ganzes oder angefangenes | |
| Jahr insgesamt mindestens | 100 |
3.3 Verwaltung eines Grundstücks
3.3.1
durch das Amt allein
– vom erzielten oder erzielbaren Miet- oder Pachtzins 5%
– bei Beträgen über Fr. 200 000 pro Jahr und Gebäude 3–5% auf das Jahr gerechnet mindestens 10 000
– bei nicht vermietbaren Objekten pro Stunde 180
| 3.3.2 unter Mitwirkung von Dritten – vom erzielten oder erzielbaren Miet- oder Pachtzins | 1% |
|---|---|
| – bei Beträgen über Fr. 200 000 pro Jahr | |
| und Gebäude | 0,5–1% |
| auf das Jahr gerechnet mindestens | 2000 |
3.4[12] Verwertungen
von den Bruttoerlösen
– der Grundstücke 1‰
– der Fahrhabe 1% mindestens 50
– der Wertschriften 1‰
– der Guthaben und sonstigen Ansprüche 0,5% pro Inventarposition mindestens 20 Erfordert die Verwertung, gemessen am Erlös, erhebliche Umtriebe, wird die Hälfte des Zeitaufwands zusätzlich verrechnet.
3.5 Besondere Entschädigung in Fällen, die durch die Ziff. 3.1–3.4 nicht erfassbar sind
Festsetzung durch das Notariat pro Fall bis 2000 Soll die Gebühr höher angesetzt werden, setzt sie die auftraggebende Behörde auf Antrag des Notariates fest.
Ansatz/Fr.
4 Öffentliche Beurkundungen ausserhalb des Sachenrechts und andere notarielle Verrichtungen
| 4.1 | Personenrecht |
|---|---|
| Stiftung | |
| – bei Grundstücken, vom Verkehrswert1‰ | |
| – vom übrigen Vermögen1‰ | |
| mindestens300 | |
| 4.2 | Familienund Partnerschaftsrecht |
| 4.2.1 | Ehevertrag, Vermögensvertrag200–5000 |
| 4.2.2 | Inventar mit Urkunde über die Vermögenswerte der Ehegatten bzw. der eingetragenen Partnerinnen oder Partner150–1000 |
| 4.2.311 | Vorsorgeauftrag (Beratung, Errichtung, Widerruf) pro Stunde180 |
| 4.3 | Erbrecht |
| 4.3.1 | Testamentsentwurf, inbegriffen die Beratung50–2500 |
| 4.3.2 | Öffentliche letztwillige Verfügung200–5000 |
| 4.3.3 | Erbvertrag300–7500 |
| 4.3.4 | Deposition einer Verfügung von Todes wegen |
| 4.3.4.1 | Deposition150 |
| 4.3.4.2 | Periodische Revision10 |
4.4 Obligationenrecht
4.4.1
Bürgschaft, pro Beurkundungsakt vom verbürgten Höchstbetrag
0,5‰
im Rahmen von
100–500
4.4.2
Verpfründungsvertrag Grundgebühr 300–500
– für Grundstücke zusätzlich die Gebühr nach Ziff. 1.1.1
– für übriges Vermögen zusätzlich 1‰ 4.4.3 Gesellschaftsrechtliche Beurkundungen 4.4.3.1 Gründung oder Kapitalerhöhung einer AG oder GmbH vom Kapital oder vom Erhöhungsbetrag 1‰
– für Publikumsgesellschaften gemäss Art. 727 Abs. 1 Ziff. 1 OR im Rahmen von 500–15 000
– für grössere Unternehmen gemäss Art. 727 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 OR im Rahmen von 500–10 000 – für die übrigen Gesellschaften im Rahmen von 500–5000 4.4.3.2 Übrige gesellschaftsrechtliche Urkunden, wie Statutenänderung, Feststellungen usw. vom Kapital 0,2–0,5‰
– Publikumsgesellschaften gemäss Art. 727 Abs. 1 Ziff. 1 OR im Rahmen von 250–7500
| – für grössere Unternehmen gemäss Art. 727 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 OR8 im Rahmen von | 250–5000 |
| – für die übrigen Gesellschaften im Rahmen von Für Geschäfte mit geringerer Bedeutung setzt die Finanzdirektion die Höchstbeträge bis auf 40% herab. | 250–2500 |
4.4.4
Wechselprotest
4.4.4.1
Einschreiben des Wechsels 30
4.4.4.2
Vorweisung des Wechsels von der Wechselsumme 0,5‰ im Rahmen von 50–500
4.5 Beglaubigungen
4.5.1
Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens 20–250
4.5.2
Beglaubigung einer Abschrift, einer Fotokopie oder eines Auszuges pro ganze oder angefangene Seite 3–5 mindestens 20
Ansatz/Fr.
4.5.3
Zusätzliche Feststellungen rechtlicher oder tatsächlicher Verhältnisse im Zusammenhang mit einer Beglaubigung zusätzlich zur Gebühr nach den Ziff. 4.5.1 oder 4.5.2
10–300
4.6 Öffentliche Beurkundung von Willenserklärungen, die in Ziff. 4 nicht genannt sind,
| von der Gegenleistung oder vom betroffenen |
| Vermögenswert1‰ |
| im Rahmen von200–15 000 |
4.7 Öffentliche Beurkundung von Wissenserklärungen, Urkunden über Tatbestände, Hergänge und rechtliche Verhältnisse, die in Ziff. 4 nicht genannt sind,
wie Eidesstattliche Erklärung, Entkräftung eines Schuldscheins, Verlosung, Wettbewerb usw. 100–10 000
C. Verschiedene Verrichtungen 5 Auszüge und Zeugnisse
die nicht unter § 3 fallen
5.1 Schriftliche Eigentümerauskünfte
– pro Eigentümerin oder Eigentümer erste Seite 20
| jede weitere Seite | 5 |
| – nach Grundstücken erstes Grundstück | 20 |
| für jedes weitere Grundstück | 5 |
5.2 Auszüge und Zeugnisse
– für die erste ganze oder angefangene Seite 30
– für jede weitere ganze oder angefangene Seite bis 10 Seiten 10 ab der 11. Seite 5
– für die Wiedergabe der vollständigen Wortlaute, Pläne der dinglichen Rechte, Anmerkungen und Vormerkungen pro Seite 2
– für weitere Ausfertigungen pro ganze oder angefangene Seite 2
6 Schriftliche Auskunft
die nicht unter § 3 fällt pro Stunde 180[7][12]
Mündliche Auskunft
die nicht unter § 3 fällt und für die nicht eine Gebühr nach Ziff. 4.3.1 (Testamentsentwurf) oder Ziff. 4.2.3 (Vorsorgeauftrag) erhoben wird, samt den dafür nötigen Nachschlagungen die erste halbe Stunde ist unentgeltlich für jede weitere Stunde 90
Ansatz/Fr.
| 8 Urkundsausfertigungen undkopien |
| die nicht unter § 3 fallen, pro ganze oder angefangene Seite zusätzlich für die Nachforschungen, soweit sie mehr als eine halbe Stunde erfordern für jede weitere Stunde2 90 |
9 Fotokopien
(durch das Amt für Dritte hergestellt), die nicht nach Ziff. 5 oder 8 in Rechnung gestellt werden können oder unter § 3 fallen pro Seite die Gebühr nach der Weisung der Finanzdirektion
10 Ausarbeitung eines nicht beurkundungsbedürftigen Rechtsgrundausweises
wie für Erbteilung, Dienstbarkeit, Eigentümer- pfandrecht die Hälfte der Gebühr, die für die öffentliche
Beurkundung des gleichen Geschäftes geschuldet wäre, wobei Ziff. 1 Abs. 1 nicht anwendbar ist, im Rahmen von
100–5000
11 Vom Amt ganz oder teilweise vorbereitetes Geschäft, das nicht zustande kommt
die Hälfte der für den Abschluss oder Vollzug des Geschäftes geschuldeten Gebühr, wobei Ziff. 1 Abs. 1 nicht anwendbar ist im Rahmen von 100–2000
12 Ablösung grundversicherter Schulden, Ausrichtung von Enteignungsentschädigungen nach kantonalem Recht, Wechselzahlungen usw.
von der Summe 0,5‰ im Rahmen von 100–500
13 Elektronischer Grundbuchzugriff im Abrufverfahren
pro abgerufenes Grundstück die Gebühr nach der Weisung der Finanzdirektion
14 Weitere Dienstleistungen auf Verlangen der Kundin oder des Kunden
Werden im Zusammenhang mit Verrichtungen auf Verlangen einer Kundin oder eines Kunden weitere Dienstleistungen erbracht, wird der Zeitaufwand in Rechnung gestellt. Die erste halbe Stunde ist unentgeltlich für jede weitere Stunde 180
[1] OS 64, 280; Inkrafttreten: 1. Juli 2009.
[5] LS 813. 20.
[6] SR 151. 3.
[9] SR 281. 1.
[10] Eingefügt durch B vom 24. September 2012 (OS 68, 65; ABl 2011, 3128). In Kraft seit 1. März 2013.
[11] Eingefügt durch B vom 20. Oktober 2014 (OS 69, 507; ABl 2013-12-06). In Kraft seit 1. Januar 2015.
[12] Fassung gemäss B vom 20. Oktober 2014 (OS 69, 507; ABl 2013-12-06). In Kraft seit 1. Januar 2015.