Verordnung über die Notariats- und Grundbuchgebühren (Notariatsgebührenverordnung)

(vom 7. November 1988)[1]

Grundbuchgebühren siehe Ziffer:

2.2.1 2.2.2 2.2.4 2.5.1 2.5.6

2.2.3

2.3.1

2.3.2

Grundbuchgebühren siehe Ziffer:

2.1 2.4

2.4

2.5.4

1.1.1

§1.[9]

Die Notariate und Grundbuchämter erheben für ihre Verrichtungen folgende Gebühren:

A. Grundstückwesen

Ansatz/Fr.

1 Beurkundungsgebühren

1.1Verträge auf Eigentumsübertragung
1.1.1Im Allgemeinen (auch Vertragsübertragung, Begründung und Übertragung von Kaufs-, Rückkaufs- und limitierten Vorkaufsrechten) vom Verkehrswert des Grundstücks bzw. von dem von der Eigentumsänderung betroffenen Wertanteil bei einer Gesamthandschaft mindestens1• 50
1.1.2Unentgeltliche Abtretung von Flurwegen und Privatstrassen an die Gemeinde
pro Seite10•20
1.2Grundpfandrechte
1.2.1Errichtung und Erhöhung von der Pfandsumme oder vom Erhöhungs-betrag mindestens1• 50
1.2.2Errichtung und Erhöhung von Pfandrechten bei gleichzeitiger Löschung oder Teillöschung solcher Rechte zu Lasten des gleichen Pfandes
Ansatz/Fr.Grundbuch - gebühren siehe Ziffer:
jedes neue oder erhöhte Pfandrecht von Pfandsumme oder vom Erhöhungsbetrag0,5•
mindestens50
zusätzlich vom Betrag, um den der neue Gesamtbetrag der Pfandsummen den bishe - rigen übersteigt1•
mindestens50
Pfandrechtserneuerung
von der Pfandsumme0,5•
mindestens50
Pfandeinsetzung, pro Pfandrecht2.3.3
Verkehrswert des einzusetzenden
Pfandes0,5•
mindestens20
jedoch höchstens 1• der Pfandsumme
Änderung der Zins- und Zahlungsbestim - mungen, sofern nicht gleichzeitig Gebühren nach den Ziffern 1.2.1, 1.2.2 oder 1.2.3 geschuldet werden2.3.4.1
von der Pfandsumme0,25•
Rahmen von20•200
Umwandlung eines Pfandrechts, Inhaberschuldbrief in Namenschuldbrief oder umgekehrt2.3.4.3
Maximalhypothek in Kapitalhypothek oder umgekehrt
von der Pfandsumme0,25•
Rahmen von20•200
Begründung von Stockwerkeigentum
Einheit50•5002.1
Ansatz/Fr.
1.4Einräumung und Änderung anderer dinglicher oder persönlicher Rechte
1.4.1Dienstbarkeiten und Grundlasten
1.4.1.1Begründung und Ausdehnung vom Wert der Gegenleistung (bei wieder - kehrenden Leistungen höchstens vom 20fachen Wert der Jahresleistung)1•
mindestens50
• beim Fehlen einer Gegenleistung50•1500
1.4.1.2Änderung50•1500
1.4.2Aufhebung und Änderung privatrechtlicher Eigentumsbeschränkungen vom Wert der Gegenleistung (bei wieder - kehrenden Leistungen höchstens vom 20fachen Wert der Jahresleistung)1•
mindestens50
• beim Fehlen einer Gegenleistung50•1500
1.4.3Nachrückungsrecht
von der Pfandsumme im Rahmen von0,1• 20•200
1.5Änderung beurkundeter Rechtsgeschäfte ohne Erhöhung der Gegenleistung50•1500

1.6 Öffentliche Beurkundung von Rechtsgeschäften, die mit einem Grundstücksgeschäft zusammenhängen

und in dieser Verordnung nicht genannt sind (Fahrnis, Werkvertrag, Sacheinlagevertrag usw.)

vom Wert der entsprechenden Gegenleistung oder Vermögenswerte zusätzlich zur Gebühr nach den Ziffern 1.1 bis 1.5 0,5• im Rahmen von 50•2500

Ansatz/Fr.

Beurkundungsgebühren siehe Ziffer:

Grundbuchgebühren
Aufnahme eines Grundstücks
(Liegenschaft, selbstständiges und dauerndes1.3
Recht, Bergwerk, Miteigentumsanteil, Stock - werkeigentumsanteil, Wasserrechtskonzession)1.4.1
Grundstück50•500
Eigentum
Eigentumsänderung1.1.1
Verkehrswert2,5•
mindestens50
Eigentumsänderung im Quartierplanverfahren oder in einem nicht grundsteuerpflichtigen quartierplanähnlichen Verfahren1.1.1
pro altes und neues Grundstück20•200
Unentgeltliche Abtretung von Flurwegen Privatstrassen an die Gemeinde1.1.2
pro Grundstück50
Eigentumsänderung an Bauten als Folge der Aufnahme eines Baurechts oder der Löschung eines aufgenommenen Baurechts1.1.1
Verkehrswert2,5•
mindestens50
Eintragung der Erbfolge (Art. 560 ZGB5 )
pro Grundbuchblatt50
jedoch höchstens200
Eigentumsänderung infolge Begründung oder Aufhebung der Gütergemeinschaft unter Zuweisung an einen Ehegatten
pro Grundbuchblatt50
jedoch höchstens200

Ansatz/Fr.

2.2.7

Eigentumsänderung infolge Einbringen eines Grundstücks in ein Gesamthandverhältnis, Übernahme eines Grundstücks durch einen Beteiligten einer Gesamthandschaft, Ein- oder Austritt eines Gesamthänders

vom Verkehrswert2,5•
berechnet von dem von der Eigentums - änderung betroffenen Wertanteil
mindestens50
2.2.8Vormerknahme von der Umwandlung eines Gesamthandverhältnisses in ein anderes ohne Veränderung im Personenbestand (Erben - gemeinschaft, einfache Gesellschaft, Kollektiv - gesellschaft, Kommanditgesellschaft, Güter - gemeinschaft)
pro Grundbuchblatt50
jedoch höchstens200
2.2.9Namensänderung eines Eigentümers (Firmen - änderung, Verheiratung, Adoption usw.)
pro Grundbuchblatt50
jedoch höchstens200
2.3Grundpfandrechte
2.3.1Eintragung und Erhöhung eines Grund - pfandrechtes jeder Art
von der Pfandsumme mindestens2,5• 50
2.3.2Errichtung und Erhöhung von Pfandrechten bei gleichzeitiger Löschung oder Teillöschung solcher Rechte zu Lasten des gleichen Pfandes
für jedes neue oder erhöhte Pfandrecht von der Pfandsumme oder vom Erhöhungsbetrag im Rahmen von0,25• 20•250
Ansatz/Fr.Beurkundungs-gebühren siehe Ziffer:
zusätzlich vom Betrag, um den der neue Gesamtbetrag der Pfandsummen den bishe - rigen übersteigt2,5•
mindestens50
Pfandeinsetzung, pro Pfandrecht1.2.4
Verkehrswert des einzusetzenden Pfandes1,25•
mindestens50
jedoch höchstens 2• der Pfandsumme
Pfandrechtsänderungen
Änderung der Zins- und Zahlungsbestim - mungen, sofern nicht gleichzeitig Gebühren nach den Ziffern 2.3.1 oder 2.3.2 geschuldet werden1.2.5
von der Pfandsumme0,25•
Rahmen von20•200
Änderung der Pfandstelle, sofern nicht gleichzeitig ein Pfandrecht errichtet wird
pro Pfandrecht50
Umwandlung eines Pfandrechtes, Inhaberschuldbrief in Namenschuldbrief oder umgekehrt1.2.6
Maximalhypothek in Kapitalhypothek oder umgekehrt
von der Pfandsumme0,25•
Rahmen von20•200
Neuausstellung eines Grundpfandtitels mit ursprünglichem Datum50•200
Vormerknahme von Gläubigerrechten
pro Grundbuchblatt und Titel30
pro Pfandrecht höchstens100
Leere Pfandstelle, vorbehaltener Vorgang
von der Summe0,1•
Rahmen von50•200

2.4 Dienstbarkeiten und Grundlasten

2.4.1

Eintragung (auch Ausdehnung)

vom Wert der Gegenleistung (bei wiederkehrenden Leistungen höchstens vom 20fachen Wert der Jahresleistung) 1•

pro beteiligtes Grundstück mindestens 50 • beim Fehlen einer Gegenleistung pro beteiligtes Grundstück 50•1500

2.4.2

Änderung pro beteiligtes Grundstück 50•1500

2.5 Vormerkungen

2.5.1Übertragbares Kaufs- oder Rückkaufsrecht
von der Kaufs- oder Rückkaufssumme0,5•
bei einer Vormerkungsdauer von
• höchstens 1 Jahr im Rahmen von50•1000
• mehr als 1 Jahr bis zu 5 Jahren im Rahmen von50•1500
• mehr als 5 Jahren im Rahmen von50•2500
2.5.2Miete und Pacht
von der Summe des in der Vormerkungszeit zu bezahlenden Miet- oder Pachtzinses0,5•
im Rahmen von50•1500
2.5.3Verfügungsbeschränkungen
• zwangsvollstreckungsrechtliche pro Grundbuchblatt20•100
jedoch höchstens250
•übrige pro Grundbuchblatt50•300
2.5.4Nachrückungsrecht
von der Pfandsumme0,1•
im Rahmen von20•200
Vorläufige Eintragungen von Bauhandwerker- und anderen PfandrechtenAnsatz/Fr.Beurkundungs-gebühren siehe Ziffer:
von der Pfandsumme0,5•
Rahmen von50•300
bei Fehlen einer Pfandsumme (Sicher - stellung des Gewinnanspruchs) pro Vormerkung50•300
übrige pro Grundbuchblatt50•300
Übrige Vormerkungen, wie nicht übertrag - bares Kaufsrecht, Rückkaufsrecht, Vorkaufs - recht usw.1.1.1
pro Grundbuchblatt50•500
pro Vormerkung höchstens1000
Grundstückbeschreibung Grenzänderung ohne Eigentumsänderung
pro altes und neues Grundstück20•200
Änderung des Beschriebs bei Stockwerk - eigentum ohne Eigentumsänderung
pro Grundbuchblatt20•200
Anmerkungen
Zugehör
Grundstück50•250
landwirtschaftlichem Bodenrecht
pro Grundstück20
pro Anmerkung höchstens50
Öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen
Grundstück50•200
pro Anmerkung höchstens500
2.7.4Übrige Anmerkungen
pro Grundstück50•200
pro Anmerkung höchstens500
2.7.5Änderung von Anmerkungen
pro Grundstück20•100
pro Anmerkung höchstens250

2.8 Einführung des Grundbuchs

2.8.1Bereinigung der Rechtsverhältnisse, sofern damit eine Neufassung von Dienstbarkeiten, Grundlasten und angemerkten Rechtsverhält - nissen oder die Eintragung bereits bestehender dinglicher Rechte (Art. 43 SchlT ZGB5 ) ver - bunden ist, inbegriffen die Einvernahme des Grundeigentümers und die Protokollführung
pro Grundstück 20•200
2.8.2Sühnverhandlung inbegriffen Protokollführung, Weisung und Amtsbericht oder Ausarbeitung eines Vergleichs pro Streitfall 50•600

2.9 Selbstständiger besonderer Eintrag,

wofür keine andere Gebühr vorgesehen ist (sofern nicht § 2 oder § 3 Anwendung findet) pro Grundbuchblatt 50•200

2.10Bezug der Handänderungssteuer und Ablieferung an die Gemeinde
vom bezogenen Steuerbetrag3%

2.11 Abweisung der Anmeldung

wenn sie rechtskräftig wird die Hälfte der für den Vollzug der Anmeldung vorgesehenen Gebühr im Rahmen von 50•500

Ansatz/Fr.

B. Übrige notarielle Tätigkeit 3 Inventare, Erbschaftsverwaltung, Erbenvertretung, Mitwirkung bei Teilung oder Losbildung, Amtliche Liquidation und ähnliche Verrichtungen im Auftrage von Behörden 3.1 Zeitaufwand

für Inventur, Erhebungen über Aktiven und Passiven, Besprechungen, Aktensichten, Zusammenstellung und Reinschrift des Inventars, Veröffentlichungen, Protokollführung, Zuschriften, Auslieferung des Vermögens usw. ohne Verwaltungs- und Verwertungstätigkeit

in Inventaren und Erbschaftsverwaltungen pro Stunde 100

in den übrigen Geschäften pro Stunde 150

Die Finanzdirektion kann diese Ansätze der

Teuerung anpassen.

3.2 Verwahrung und Verwaltung von Vermögen (ausgenommen Grundstücke),

vom Inventarwert aller Aktiven, pro angefangenen oder ganzen Monat, durch das Amt allein0,2•
• unter Mitwirkung von Dritten0,1•
pro Fall insgesamt mindestens100

3.3 Verwaltung eines Grundstücks

• durch das Amt allein vom erzielten oder erzielbaren Miet- oder Pachtzins5%
bei Beträgen über Fr. 200 000 pro Jahr und
Gebäude3•5%
auf das Jahr gerechnet mindestens10 000
• unter Mitwirkung von Dritten vom erzielten oder erzielbaren Miet- oder Pachtzins bei Beträgen über Fr. 200 000 pro Jahr und Gebäude auf das Jahr gerechnet mindestens1% 0,5•1% 2000
3.4Verwertungen von den Bruttoerlösen
• der Grundstücke1•
• der Fahrhabe1%
im Ganzen mindestens50
• der Wertschriften1•
der Guthaben und sonstigen Ansprüche pro Inventarposition mindestens Erfordert die Verwertung, gemessen am Erlös, erhebliche Umtriebe, kann der Zeitaufwand bis zum halben Ansatz von Ziffer 3.1 zusätzlich verrechnet werden.0,5% 20
3.5Besondere Entschädigung in Fällen, die durch Ziffer 3.1•3.4 nicht erfassbar sind
Festsetzung durch den Notar pro Fall bis Festsetzung durch die auftraggebende Behörde, auf Antrag des Notars, wenn die Gebühr höher angesetzt werden soll2000
4Öffentliche Beurkundungen ausserhalb des Sachenrechtes und andere notarielle Verrichtungen
4.1Personenrecht
4.1.1Stiftung vom gestifteten Vermögen im Rahmen von1• 300•5000

4.2 Familienrecht

4.2.1

Ehevertrag 200•7500 4.2.2 Inventar mit Urkunde über die Vermögenswerte der Ehegatten 100•1000

4.3 Erbrecht

4.3.1Testamentsentwurf, inbegriffen die Beratung50•3000
4.3.2Öffentliche letztwillige Verfügung und Erbvertrag200•20 000
4.3.3Deposition einer Verfügung von Todes wegen100•300
4.4Obligationenrecht
4.4.1Bürgschaft, pro Beurkundungsakt
vom verbürgten Höchstbetrag im Rahmen von0,5• 50•500
4.4.2Verpfründungsvertrag200•2500
4.4.3Gesellschaftsrechtliche Beurkundungen
4.4.3.1Gründung oder Kapitalerhöhung einer AG oder GmbH
vom Kapital oder vom Erhöhungbetrag im Rahmen von1• 500•20 000
4.4.3.2Abtretung von Anteilsrechten an einer Handelsgesellschaft
vom übertragenen Kapital bzw. von der Gegenleistung, wenn diese höher ist im Rahmen von Wird nur die Verpflichtung beurkundet oder eine beurkundete Verpflichtung vollzogen, beträgt die Gebühr die Hälfte.1• 300•20 000
4.4.3.3Übrige gesellschaftsrechtliche Urkunden, wie Statutenänderung, Feststellungen usw.
vom Kapital im Rahmen von0,2•0,5• 200•7500
Ansatz/Fr.
4.4.4Wechselprotest
4.4.4.1Einschreiben des Wechsels30
4.4.4.2Vorweisung des Wechsels von der Wechselsumme im Rahmen von0,5• 30•500
4.5Beglaubigungen
4.5.1Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens20•250
4.5.2Beglaubigung einer Abschrift, einer Foto - kopie oder eines Auszuges
pro ganze oder angefangene Seite A45•50
4.5.3Zusätzliche Feststellungen rechtlicher oder tatsächlicher Verhältnisse im Zusammenhang mit einer Beglaubigung zusätzlich zur Gebühr nach den Ziffern 4.5.1 oder 4.5.210•300
4.6Öffentliche Beurkundung von Willenserklärungen, die in diesem Abschnitt nicht genannt sind, von der Gegenleistung oder vom betroffenen Vermögenswert im Rahmen von1• 100•20 000
4.7Öffentliche Beurkundung von Wissenserklärungen, Urkunden über Tatbestände, Hergänge und rechtliche Verhältnisse, die in diesem Abschnitt nicht genannt sind, wie Eidesstattliche Erklärung, Entkräftung eines Schuldscheins, Verlosung, Wettbewerb usw.50•10 000

C. Verschiedene Verrichtungen 5 Zuschriften

die nicht unter Ziffer 3.1 oder § 2 fallen pro ganze oder angefangene Seite A4 10•20

Für weitere Ausfertigungen ermässigt sich die Gebühr auf einen Fünftel.

6 Zeugnisse, Auszüge, Abschriften, schriftliche Auskünfte,

die nicht unter § 2 fallen

für die erste ganze oder angefangene Seite A4

20•50

für jede weitere ganze oder angefangene Seite A4

5•30

Für weitere Ausfertigungen pro ganze oder angefangene Seite A4 2

Werden Auszüge oder Abschriften im Fotokopierverfahren hergestellt, so gilt als Seite der wiedergegebene gültige Text im Umfang einer Seite A4.

7 Ausfertigungen,

die nicht unter § 2 fallen, pro ganze oder angefangene Seite A4 2

8 Fotokopien

(durch das Amt für Dritte hergestellt), die nicht nach Ziffer 6 oder 7 in Rechnung gestellt werden können oder unter § 2 fallen pro Seite die Gebühr nach den Vorschriften der Finanzdirektion

9 Mündliche Auskünfte,

die samt den dafür nötigen Nachschlagungen mehr als ½ Stunde erfordern, die nicht unter § 2 fallen und für die nicht eine Gebühr nach Ziffer 4.3.1 (Testamentsentwurf) erhoben wird

30•300

10Ausarbeitung eines nicht beurkundungs-bedürftigen Rechtsgrundausweises wie für Erbteilung, Dienstbarkeit, Eigen-tümerpfandrecht die Hälfte der Gebühr, die für die öffentliche Beurkundung des gleichen Geschäftes geschuldet wäre, höchstens5000
11Vom Amt ganz oder teilweise vorbereitetes Geschäft, das nicht zu Stande kommt die Hälfte der für die öffentliche Beurkun - dung oder nach Ziffer 10 geschuldeten Gebühr, höchstens2000
12Ablösung grundversicherter Schulden, Ausrichtung von Enteignungsentschädigungen nach kantonalem Recht, Wechselzahlungen usw.
von der Summe im Rahmen von0,5• 50•500

§1 a.[8]

Wo gebührenpflichtige Verrichtungen der Mehrwertsteuer unterliegen, wird diese zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Finanzdirektion kann Ausnahmen bezeichnen.

§ 2.

Die Gebühren für ein Rechtsgeschäft oder Verfahren sind auch das Entgelt für die damit verbundenen

a)mündlichen Auskünfte und Nachschlagungen,

b)Zuschriften, Vollmachten, Vorladungen, Gesuche, Anzeigen,

c)Ausfertigungen, auf die jede Partei Anspruch hat (§ 50 der Notariatsverordnung ), und Anmeldungszeugnisse,

d)Ausfertigungen und Änderungen von Pfandtiteln,

e)Mitunterzeichnungen von Pfandtiteln durch Beamte des Bezirksgerichts. Vorbehalten sind die nach Zeitaufwand zu berechnenden Gebühren nach § 1 Ziffer 3.1.

§ 3.

Es werden keine Gebühren erhoben für

a)Löschung von Registereinträgen und Pfandtiteln; vorbehalten bleibt § 1 Ziffer 2.2.4,

b)Pfandrechtsherabsetzungen, Pfandentlassungen, Vorgangsänderungen, Vormerke in Pfandurkunden,

c)Änderungen beschränkter dinglicher Rechte als Folge von Grenzänderungen,

d)Registereinträge als Ergebnis eines Bereinigungsverfahrens, ausgenommen bei der Grundbucheinführung (§ 1 Ziffer 2.8.1).

§ 4.

Auskünfte und Nachschlagungen sind unentgeltlich; vorbehalten bleiben § 1 Ziffern 4.3.1 und 9.

§ 5.

Lässt sich das von den Parteien angestrebte Ziel auf rechtlich verschiedenen Wegen erreichen, werden für die grundbuchlich einfachere Abwicklung keine höheren Notariats- und Grundbuchgebühren geschuldet als für einen aufwendigeren Vollzug.

§ 6.

Wenn die Gebühr nach dem Verkehrswert zu berechnen ist, dieser aber von den Parteien nicht oder offensichtlich zu niedrig angegeben wird, setzt ihn das Notariat fest.

§ 7.

Sind Mindest- und Höchstbeträge angegeben, wird die Gebühr nach Arbeitsaufwand und Bedeutung des Geschäfts festgesetzt.

Die Finanzdirektion sorgt durch Dienstanweisungen für eine gleichmässige Gebührenfestsetzung.

§ 8.

Bezieht sich eine Grundbuchanmeldung auf Grundstücke in mehr als einem zürcherischen Grundbuchamtskreis, erhebt jenes Amt die Gebühren, welches die Anmeldung entgegennimmt.

§ 9.

Die Kosten einer vom Grundbuchverwalter durchgeführten Sühnverhandlung (§ 1 Ziffer 2.8.2) sind den Parteien nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung[4] für das Sühnverfahren vor dem Friedensrichter zu belasten.

§ 10.

Dem Staat werden keine Gebühren belastet.

§ 11.

Das Notariat erlässt juristischen Personen, die wegen Gemeinnützigkeit von der Steuerpflicht im Kanton Zürich befreit sind, auf Gesuch hin die Hälfte der Gebühren.

Das Notariat erlässt natürlichen Personen bei offensichtlicher Bedürftigkeit die Gebühren auf Gesuch hin ganz oder teilweise.

Durch Parteivereinbarungen gemäss § 29 Abs. 3 des Notariatsgesetzes[2] übernommene Gebühren werden nicht erlassen, mit Ausnahme der Gebühren bei Eigentumsänderungen, soweit der Erwerber nicht mehr als die Hälfte übernimmt.

Das Erlassgesuch muss innerhalb eines Jahres seit der gebührenpflichtigen Verrichtung gestellt werden.

§ 12.

Porti, Telefontaxen und die notwendigen Barauslagen (inbegriffen die Auslagen für die Publikation der Handänderung [Art. 970 a ZGB[5] ]) sind dem Notariat zu ersetzen, auch bei den unter §§ 10 und 11 fallenden Geschäften.[9]

Der Staat trägt die Kosten der öffentlichen Bekanntmachung bei der Einführung des eidgenössischen Grundbuchs.

§ 13.

Sind die Kosten (Gebühren und Auslagen) voraussichtlich nicht erhältlich oder ist das Inkasso voraussichtlich mit Schwierigkeiten verbunden, kann das Notariat die verlangte Amtshandlung von der Bezahlung oder Sicherstellung der Kosten abhängig machen.

Die Kosten für die Durchführung von Verfahren nach § 1 Ziffer 3 sind dem Notariat von der Person, die das Begehren stellt, auf Verlangen vorzuschiessen.

§ 14.

Das Notariat stellt die Gebühren und Auslagen mit Abschluss der Amtshandlung in Rechnung. Für Beträge bis zu Fr. 500 kann Barzahlung verlangt werden.

Nach Ablauf der Zahlungsfrist von 30 Tagen wird der Schuldner gemahnt und schuldet ab Datum der Mahnung Verzugszins von 5%.[10]

Zu viel bezahlte Beträge werden mit dem gleichen Zins zurückerstattet.

§ 15.

Rechtskräftige Rechnungen über die Notariats- und Grundbuchgebühren sowie den Auslagenersatz sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt (Art. 80 Abs. 2 SchKG[6]).

§ 16.

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens[7].

Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung des Kantonsrates über die Notariats- und Grundbuchgebühren vom 6. Dezember 1971 aufgehoben.


[1] OS 50, 512. Vom Kantonsrat erlassen.

[2] 242.

[3] 242. 2.

[4] 271.

[5] SR 210.

[6] SR 281. 1.

[7] In Kraft seit 1. Januar 1989 (OS 50, 530).

[8] Eingefügt durch V vom 6. Februar 1995 (OS 53, 97). In Kraft seit 1. April 1995.

[9] Fassung gemäss V vom 6. Februar 1995 (OS 53, 97). In Kraft seit 1. April 1995.

[10] Fassung gemäss KRB vom 4. Februar 2002 (OS 58, 79). In Kraft seit 1. Juli 2003 (OS 58, 80).

243 – Versionen

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