Verordnung über die Notariats- und Grundbuchgebühren (Notariatsgebührenverordnung)
(vom 7. November 1988)[1]
Grundbuchgebühren siehe Ziffer:
2.2.1 2.2.2 2.2.4 2.5.1 2.5.6
2.2.3
2.3.1
2.3.2
Grundbuchgebühren siehe Ziffer:
2.1 2.4
2.4
2.5.4
1.1.1
Die Notariate und Grundbuchämter erheben für ihre Verrichtungen folgende Gebühren:
A. Grundstückwesen
Ansatz/Fr.
1 Beurkundungsgebühren
| 1.1 | Verträge auf Eigentumsübertragung |
|---|---|
| 1.1.1 | Im Allgemeinen (auch Vertragsübertragung, Begründung und Übertragung von Kaufs-, Rückkaufs- und limitierten Vorkaufsrechten) vom Verkehrswert des Grundstücks bzw. von dem von der Eigentumsänderung betroffenen Wertanteil bei einer Gesamthandschaft mindestens1• 50 |
| 1.1.2 | Unentgeltliche Abtretung von Flurwegen und Privatstrassen an die Gemeinde |
| pro Seite10•20 | |
| 1.2 | Grundpfandrechte |
| 1.2.1 | Errichtung und Erhöhung von der Pfandsumme oder vom Erhöhungs-betrag mindestens1• 50 |
| 1.2.2 | Errichtung und Erhöhung von Pfandrechten bei gleichzeitiger Löschung oder Teillöschung solcher Rechte zu Lasten des gleichen Pfandes |
| Ansatz/Fr. | Grundbuch - gebühren siehe Ziffer: |
|---|---|
| jedes neue oder erhöhte Pfandrecht von Pfandsumme oder vom Erhöhungsbetrag0,5• | |
| mindestens50 | |
| zusätzlich vom Betrag, um den der neue Gesamtbetrag der Pfandsummen den bishe - rigen übersteigt1• | |
| mindestens50 | |
| Pfandrechtserneuerung | |
| von der Pfandsumme0,5• | |
| mindestens50 | |
| Pfandeinsetzung, pro Pfandrecht | 2.3.3 |
| Verkehrswert des einzusetzenden | |
| Pfandes0,5• | |
| mindestens20 | |
| jedoch höchstens 1• der Pfandsumme | |
| Änderung der Zins- und Zahlungsbestim - mungen, sofern nicht gleichzeitig Gebühren nach den Ziffern 1.2.1, 1.2.2 oder 1.2.3 geschuldet werden | 2.3.4.1 |
| von der Pfandsumme0,25• | |
| Rahmen von20•200 | |
| Umwandlung eines Pfandrechts, Inhaberschuldbrief in Namenschuldbrief oder umgekehrt | 2.3.4.3 |
| Maximalhypothek in Kapitalhypothek oder umgekehrt | |
| von der Pfandsumme0,25• | |
| Rahmen von20•200 | |
| Begründung von Stockwerkeigentum | |
| Einheit50•500 | 2.1 |
| Ansatz/Fr. |
|---|
| 1.4Einräumung und Änderung anderer dinglicher oder persönlicher Rechte |
| 1.4.1Dienstbarkeiten und Grundlasten |
| 1.4.1.1Begründung und Ausdehnung • vom Wert der Gegenleistung (bei wieder - kehrenden Leistungen höchstens vom 20fachen Wert der Jahresleistung)1• |
| mindestens50 |
| • beim Fehlen einer Gegenleistung50•1500 |
| 1.4.1.2Änderung50•1500 |
| 1.4.2Aufhebung und Änderung privatrechtlicher Eigentumsbeschränkungen • vom Wert der Gegenleistung (bei wieder - kehrenden Leistungen höchstens vom 20fachen Wert der Jahresleistung)1• |
| mindestens50 |
| • beim Fehlen einer Gegenleistung50•1500 |
| 1.4.3Nachrückungsrecht |
| von der Pfandsumme im Rahmen von0,1• 20•200 |
| 1.5Änderung beurkundeter Rechtsgeschäfte ohne Erhöhung der Gegenleistung50•1500 |
1.6 Öffentliche Beurkundung von Rechtsgeschäften, die mit einem Grundstücksgeschäft zusammenhängen
und in dieser Verordnung nicht genannt sind (Fahrnis, Werkvertrag, Sacheinlagevertrag usw.)
vom Wert der entsprechenden Gegenleistung oder Vermögenswerte zusätzlich zur Gebühr nach den Ziffern 1.1 bis 1.5 0,5• im Rahmen von 50•2500
Ansatz/Fr.
Beurkundungsgebühren siehe Ziffer:
| Grundbuchgebühren |
| Aufnahme eines Grundstücks |
| (Liegenschaft, selbstständiges und dauerndes1.3 |
| Recht, Bergwerk, Miteigentumsanteil, Stock - werkeigentumsanteil, Wasserrechtskonzession)1.4.1 |
| Grundstück50•500 |
| Eigentum |
| Eigentumsänderung1.1.1 |
| Verkehrswert2,5• |
| mindestens50 |
| Eigentumsänderung im Quartierplanverfahren oder in einem nicht grundsteuerpflichtigen quartierplanähnlichen Verfahren1.1.1 |
| pro altes und neues Grundstück20•200 |
| Unentgeltliche Abtretung von Flurwegen Privatstrassen an die Gemeinde1.1.2 |
| pro Grundstück50 |
| Eigentumsänderung an Bauten als Folge der Aufnahme eines Baurechts oder der Löschung eines aufgenommenen Baurechts1.1.1 |
| Verkehrswert2,5• |
| mindestens50 |
| Eintragung der Erbfolge (Art. 560 ZGB5 ) |
| pro Grundbuchblatt50 |
| jedoch höchstens200 |
| Eigentumsänderung infolge Begründung oder Aufhebung der Gütergemeinschaft unter Zuweisung an einen Ehegatten |
| pro Grundbuchblatt50 |
| jedoch höchstens200 |
Ansatz/Fr.
2.2.7
Eigentumsänderung infolge Einbringen eines Grundstücks in ein Gesamthandverhältnis, Übernahme eines Grundstücks durch einen Beteiligten einer Gesamthandschaft, Ein- oder Austritt eines Gesamthänders
| vom Verkehrswert | 2,5• |
| berechnet von dem von der Eigentums - änderung betroffenen Wertanteil | |
| mindestens | 50 |
| 2.2.8Vormerknahme von der Umwandlung eines Gesamthandverhältnisses in ein anderes ohne Veränderung im Personenbestand (Erben - gemeinschaft, einfache Gesellschaft, Kollektiv - gesellschaft, Kommanditgesellschaft, Güter - gemeinschaft) | |
| pro Grundbuchblatt | 50 |
| jedoch höchstens | 200 |
| 2.2.9Namensänderung eines Eigentümers (Firmen - änderung, Verheiratung, Adoption usw.) | |
| pro Grundbuchblatt | 50 |
| jedoch höchstens | 200 |
| 2.3Grundpfandrechte | |
| 2.3.1Eintragung und Erhöhung eines Grund - pfandrechtes jeder Art | |
| von der Pfandsumme mindestens | 2,5• 50 |
| 2.3.2Errichtung und Erhöhung von Pfandrechten bei gleichzeitiger Löschung oder Teillöschung solcher Rechte zu Lasten des gleichen Pfandes | |
| für jedes neue oder erhöhte Pfandrecht von der Pfandsumme oder vom Erhöhungsbetrag im Rahmen von | 0,25• 20•250 |
| Ansatz/Fr. | Beurkundungs-gebühren siehe Ziffer: |
|---|---|
| zusätzlich vom Betrag, um den der neue Gesamtbetrag der Pfandsummen den bishe - rigen übersteigt2,5• | |
| mindestens50 | |
| Pfandeinsetzung, pro Pfandrecht | 1.2.4 |
| Verkehrswert des einzusetzenden Pfandes1,25• | |
| mindestens50 | |
| jedoch höchstens 2• der Pfandsumme | |
| Pfandrechtsänderungen | |
| Änderung der Zins- und Zahlungsbestim - mungen, sofern nicht gleichzeitig Gebühren nach den Ziffern 2.3.1 oder 2.3.2 geschuldet werden | 1.2.5 |
| von der Pfandsumme0,25• | |
| Rahmen von20•200 | |
| Änderung der Pfandstelle, sofern nicht gleichzeitig ein Pfandrecht errichtet wird | |
| pro Pfandrecht50 | |
| Umwandlung eines Pfandrechtes, Inhaberschuldbrief in Namenschuldbrief oder umgekehrt | 1.2.6 |
| Maximalhypothek in Kapitalhypothek oder umgekehrt | |
| von der Pfandsumme0,25• | |
| Rahmen von20•200 | |
| Neuausstellung eines Grundpfandtitels mit ursprünglichem Datum50•200 | |
| Vormerknahme von Gläubigerrechten | |
| pro Grundbuchblatt und Titel30 | |
| pro Pfandrecht höchstens100 | |
| Leere Pfandstelle, vorbehaltener Vorgang | |
| von der Summe0,1• | |
| Rahmen von50•200 |
2.4 Dienstbarkeiten und Grundlasten
2.4.1
Eintragung (auch Ausdehnung)
•
vom Wert der Gegenleistung (bei wiederkehrenden Leistungen höchstens vom 20fachen Wert der Jahresleistung) 1•
pro beteiligtes Grundstück mindestens 50 • beim Fehlen einer Gegenleistung pro beteiligtes Grundstück 50•1500
2.4.2
Änderung pro beteiligtes Grundstück 50•1500
2.5 Vormerkungen
| 2.5.1 | Übertragbares Kaufs- oder Rückkaufsrecht |
| von der Kaufs- oder Rückkaufssumme0,5• | |
| bei einer Vormerkungsdauer von | |
| • höchstens 1 Jahr im Rahmen von50•1000 | |
| • mehr als 1 Jahr bis zu 5 Jahren im Rahmen von50•1500 | |
| • mehr als 5 Jahren im Rahmen von50•2500 | |
| 2.5.2 | Miete und Pacht |
| von der Summe des in der Vormerkungszeit zu bezahlenden Miet- oder Pachtzinses0,5• | |
| im Rahmen von50•1500 | |
| 2.5.3 | Verfügungsbeschränkungen |
| • zwangsvollstreckungsrechtliche pro Grundbuchblatt20•100 | |
| jedoch höchstens250 | |
| •übrige pro Grundbuchblatt50•300 | |
| 2.5.4 | Nachrückungsrecht |
| von der Pfandsumme0,1• | |
| im Rahmen von20•200 |
| Vorläufige Eintragungen von Bauhandwerker- und anderen Pfandrechten | Ansatz/Fr. | Beurkundungs-gebühren siehe Ziffer: |
| von der Pfandsumme | 0,5• | |
| Rahmen von | 50•300 | |
| bei Fehlen einer Pfandsumme (Sicher - stellung des Gewinnanspruchs) pro Vormerkung | 50•300 | |
| übrige pro Grundbuchblatt | 50•300 | |
| Übrige Vormerkungen, wie nicht übertrag - bares Kaufsrecht, Rückkaufsrecht, Vorkaufs - recht usw. | 1.1.1 | |
| pro Grundbuchblatt | 50•500 | |
| pro Vormerkung höchstens | 1000 | |
| Grundstückbeschreibung Grenzänderung ohne Eigentumsänderung | ||
| pro altes und neues Grundstück | 20•200 | |
| Änderung des Beschriebs bei Stockwerk - eigentum ohne Eigentumsänderung | ||
| pro Grundbuchblatt | 20•200 | |
| Anmerkungen | ||
| Zugehör | ||
| Grundstück | 50•250 | |
| landwirtschaftlichem Bodenrecht | ||
| pro Grundstück | 20 | |
| pro Anmerkung höchstens | 50 | |
| Öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen | ||
| Grundstück | 50•200 | |
| pro Anmerkung höchstens | 500 |
| 2.7.4 | Übrige Anmerkungen |
| pro Grundstück50•200 | |
| pro Anmerkung höchstens500 | |
| 2.7.5 | Änderung von Anmerkungen |
| pro Grundstück20•100 | |
| pro Anmerkung höchstens250 |
2.8 Einführung des Grundbuchs
| 2.8.1 | Bereinigung der Rechtsverhältnisse, sofern damit eine Neufassung von Dienstbarkeiten, Grundlasten und angemerkten Rechtsverhält - nissen oder die Eintragung bereits bestehender dinglicher Rechte (Art. 43 SchlT ZGB5 ) ver - bunden ist, inbegriffen die Einvernahme des Grundeigentümers und die Protokollführung |
| pro Grundstück 20•200 | |
| 2.8.2 | Sühnverhandlung inbegriffen Protokollführung, Weisung und Amtsbericht oder Ausarbeitung eines Vergleichs pro Streitfall 50•600 |
2.9 Selbstständiger besonderer Eintrag,
wofür keine andere Gebühr vorgesehen ist (sofern nicht § 2 oder § 3 Anwendung findet) pro Grundbuchblatt 50•200
| 2.10 | Bezug der Handänderungssteuer und Ablieferung an die Gemeinde |
| vom bezogenen Steuerbetrag3% |
2.11 Abweisung der Anmeldung
wenn sie rechtskräftig wird die Hälfte der für den Vollzug der Anmeldung vorgesehenen Gebühr im Rahmen von 50•500
Ansatz/Fr.
B. Übrige notarielle Tätigkeit 3 Inventare, Erbschaftsverwaltung, Erbenvertretung, Mitwirkung bei Teilung oder Losbildung, Amtliche Liquidation und ähnliche Verrichtungen im Auftrage von Behörden 3.1 Zeitaufwand
für Inventur, Erhebungen über Aktiven und Passiven, Besprechungen, Aktensichten, Zusammenstellung und Reinschrift des Inventars, Veröffentlichungen, Protokollführung, Zuschriften, Auslieferung des Vermögens usw. ohne Verwaltungs- und Verwertungstätigkeit
•
in Inventaren und Erbschaftsverwaltungen pro Stunde 100
•
in den übrigen Geschäften pro Stunde 150
Die Finanzdirektion kann diese Ansätze der
Teuerung anpassen.
3.2 Verwahrung und Verwaltung von Vermögen (ausgenommen Grundstücke),
| vom Inventarwert aller Aktiven, pro angefangenen oder ganzen Monat, • durch das Amt allein | 0,2• |
| • unter Mitwirkung von Dritten | 0,1• |
| pro Fall insgesamt mindestens | 100 |
3.3 Verwaltung eines Grundstücks
| • durch das Amt allein vom erzielten oder erzielbaren Miet- oder Pachtzins | 5% |
| bei Beträgen über Fr. 200 000 pro Jahr und | |
| Gebäude | 3•5% |
| auf das Jahr gerechnet mindestens | 10 000 |
| • unter Mitwirkung von Dritten vom erzielten oder erzielbaren Miet- oder Pachtzins bei Beträgen über Fr. 200 000 pro Jahr und Gebäude auf das Jahr gerechnet mindestens | 1% 0,5•1% 2000 |
| 3.4Verwertungen von den Bruttoerlösen | |
| • der Grundstücke | 1• |
| • der Fahrhabe | 1% |
| im Ganzen mindestens | 50 |
| • der Wertschriften | 1• |
| • der Guthaben und sonstigen Ansprüche pro Inventarposition mindestens Erfordert die Verwertung, gemessen am Erlös, erhebliche Umtriebe, kann der Zeitaufwand bis zum halben Ansatz von Ziffer 3.1 zusätzlich verrechnet werden. | 0,5% 20 |
| 3.5Besondere Entschädigung in Fällen, die durch Ziffer 3.1•3.4 nicht erfassbar sind | |
| Festsetzung durch den Notar pro Fall bis Festsetzung durch die auftraggebende Behörde, auf Antrag des Notars, wenn die Gebühr höher angesetzt werden soll | 2000 |
| 4Öffentliche Beurkundungen ausserhalb des Sachenrechtes und andere notarielle Verrichtungen | |
| 4.1Personenrecht | |
| 4.1.1Stiftung vom gestifteten Vermögen im Rahmen von | 1• 300•5000 |
4.2 Familienrecht
4.2.1
Ehevertrag 200•7500 4.2.2 Inventar mit Urkunde über die Vermögenswerte der Ehegatten 100•1000
4.3 Erbrecht
| 4.3.1 | Testamentsentwurf, inbegriffen die Beratung | 50•3000 |
| 4.3.2 | Öffentliche letztwillige Verfügung und Erbvertrag | 200•20 000 |
| 4.3.3 | Deposition einer Verfügung von Todes wegen | 100•300 |
| 4.4 | Obligationenrecht | |
| 4.4.1 | Bürgschaft, pro Beurkundungsakt | |
| vom verbürgten Höchstbetrag im Rahmen von | 0,5• 50•500 | |
| 4.4.2 | Verpfründungsvertrag | 200•2500 |
| 4.4.3 | Gesellschaftsrechtliche Beurkundungen | |
| 4.4.3.1 | Gründung oder Kapitalerhöhung einer AG oder GmbH | |
| vom Kapital oder vom Erhöhungbetrag im Rahmen von | 1• 500•20 000 | |
| 4.4.3.2 | Abtretung von Anteilsrechten an einer Handelsgesellschaft | |
| vom übertragenen Kapital bzw. von der Gegenleistung, wenn diese höher ist im Rahmen von Wird nur die Verpflichtung beurkundet oder eine beurkundete Verpflichtung vollzogen, beträgt die Gebühr die Hälfte. | 1• 300•20 000 | |
| 4.4.3.3 | Übrige gesellschaftsrechtliche Urkunden, wie Statutenänderung, Feststellungen usw. | |
| vom Kapital im Rahmen von | 0,2•0,5• 200•7500 |
| Ansatz/Fr. |
|---|
| 4.4.4Wechselprotest |
| 4.4.4.1Einschreiben des Wechsels30 |
| 4.4.4.2Vorweisung des Wechsels von der Wechselsumme im Rahmen von0,5• 30•500 |
| 4.5Beglaubigungen |
| 4.5.1Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens20•250 |
| 4.5.2Beglaubigung einer Abschrift, einer Foto - kopie oder eines Auszuges |
| pro ganze oder angefangene Seite A45•50 |
| 4.5.3Zusätzliche Feststellungen rechtlicher oder tatsächlicher Verhältnisse im Zusammenhang mit einer Beglaubigung zusätzlich zur Gebühr nach den Ziffern 4.5.1 oder 4.5.210•300 |
| 4.6Öffentliche Beurkundung von Willenserklärungen, die in diesem Abschnitt nicht genannt sind, von der Gegenleistung oder vom betroffenen Vermögenswert im Rahmen von1• 100•20 000 |
| 4.7Öffentliche Beurkundung von Wissenserklärungen, Urkunden über Tatbestände, Hergänge und rechtliche Verhältnisse, die in diesem Abschnitt nicht genannt sind, wie Eidesstattliche Erklärung, Entkräftung eines Schuldscheins, Verlosung, Wettbewerb usw.50•10 000 |
C. Verschiedene Verrichtungen 5 Zuschriften
die nicht unter Ziffer 3.1 oder § 2 fallen pro ganze oder angefangene Seite A4 10•20
Für weitere Ausfertigungen ermässigt sich die Gebühr auf einen Fünftel.
6 Zeugnisse, Auszüge, Abschriften, schriftliche Auskünfte,
die nicht unter § 2 fallen
•
für die erste ganze oder angefangene Seite A4
20•50
•
für jede weitere ganze oder angefangene Seite A4
5•30
Für weitere Ausfertigungen pro ganze oder angefangene Seite A4 2
Werden Auszüge oder Abschriften im Fotokopierverfahren hergestellt, so gilt als Seite der wiedergegebene gültige Text im Umfang einer Seite A4.
7 Ausfertigungen,
die nicht unter § 2 fallen, pro ganze oder angefangene Seite A4 2
8 Fotokopien
(durch das Amt für Dritte hergestellt), die nicht nach Ziffer 6 oder 7 in Rechnung gestellt werden können oder unter § 2 fallen pro Seite die Gebühr nach den Vorschriften der Finanzdirektion
9 Mündliche Auskünfte,
die samt den dafür nötigen Nachschlagungen mehr als ½ Stunde erfordern, die nicht unter § 2 fallen und für die nicht eine Gebühr nach Ziffer 4.3.1 (Testamentsentwurf) erhoben wird
30•300
| 10 | Ausarbeitung eines nicht beurkundungs-bedürftigen Rechtsgrundausweises wie für Erbteilung, Dienstbarkeit, Eigen-tümerpfandrecht die Hälfte der Gebühr, die für die öffentliche Beurkundung des gleichen Geschäftes geschuldet wäre, höchstens | 5000 |
|---|---|---|
| 11 | Vom Amt ganz oder teilweise vorbereitetes Geschäft, das nicht zu Stande kommt die Hälfte der für die öffentliche Beurkun - dung oder nach Ziffer 10 geschuldeten Gebühr, höchstens | 2000 |
| 12 | Ablösung grundversicherter Schulden, Ausrichtung von Enteignungsentschädigungen nach kantonalem Recht, Wechselzahlungen usw. | |
| von der Summe im Rahmen von | 0,5• 50•500 |
Wo gebührenpflichtige Verrichtungen der Mehrwertsteuer unterliegen, wird diese zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Finanzdirektion kann Ausnahmen bezeichnen.
Die Gebühren für ein Rechtsgeschäft oder Verfahren sind auch das Entgelt für die damit verbundenen
a)mündlichen Auskünfte und Nachschlagungen,
b)Zuschriften, Vollmachten, Vorladungen, Gesuche, Anzeigen,
c)Ausfertigungen, auf die jede Partei Anspruch hat (§ 50 der Notariatsverordnung ), und Anmeldungszeugnisse,
d)Ausfertigungen und Änderungen von Pfandtiteln,
e)Mitunterzeichnungen von Pfandtiteln durch Beamte des Bezirksgerichts. Vorbehalten sind die nach Zeitaufwand zu berechnenden Gebühren nach § 1 Ziffer 3.1.
Es werden keine Gebühren erhoben für
a)Löschung von Registereinträgen und Pfandtiteln; vorbehalten bleibt § 1 Ziffer 2.2.4,
b)Pfandrechtsherabsetzungen, Pfandentlassungen, Vorgangsänderungen, Vormerke in Pfandurkunden,
c)Änderungen beschränkter dinglicher Rechte als Folge von Grenzänderungen,
d)Registereinträge als Ergebnis eines Bereinigungsverfahrens, ausgenommen bei der Grundbucheinführung (§ 1 Ziffer 2.8.1).
Auskünfte und Nachschlagungen sind unentgeltlich; vorbehalten bleiben § 1 Ziffern 4.3.1 und 9.
Lässt sich das von den Parteien angestrebte Ziel auf rechtlich verschiedenen Wegen erreichen, werden für die grundbuchlich einfachere Abwicklung keine höheren Notariats- und Grundbuchgebühren geschuldet als für einen aufwendigeren Vollzug.
Wenn die Gebühr nach dem Verkehrswert zu berechnen ist, dieser aber von den Parteien nicht oder offensichtlich zu niedrig angegeben wird, setzt ihn das Notariat fest.
Sind Mindest- und Höchstbeträge angegeben, wird die Gebühr nach Arbeitsaufwand und Bedeutung des Geschäfts festgesetzt.
Die Finanzdirektion sorgt durch Dienstanweisungen für eine gleichmässige Gebührenfestsetzung.
Bezieht sich eine Grundbuchanmeldung auf Grundstücke in mehr als einem zürcherischen Grundbuchamtskreis, erhebt jenes Amt die Gebühren, welches die Anmeldung entgegennimmt.
Die Kosten einer vom Grundbuchverwalter durchgeführten Sühnverhandlung (§ 1 Ziffer 2.8.2) sind den Parteien nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung[4] für das Sühnverfahren vor dem Friedensrichter zu belasten.
Dem Staat werden keine Gebühren belastet.
Das Notariat erlässt juristischen Personen, die wegen Gemeinnützigkeit von der Steuerpflicht im Kanton Zürich befreit sind, auf Gesuch hin die Hälfte der Gebühren.
Das Notariat erlässt natürlichen Personen bei offensichtlicher Bedürftigkeit die Gebühren auf Gesuch hin ganz oder teilweise.
Durch Parteivereinbarungen gemäss § 29 Abs. 3 des Notariatsgesetzes[2] übernommene Gebühren werden nicht erlassen, mit Ausnahme der Gebühren bei Eigentumsänderungen, soweit der Erwerber nicht mehr als die Hälfte übernimmt.
Das Erlassgesuch muss innerhalb eines Jahres seit der gebührenpflichtigen Verrichtung gestellt werden.
Porti, Telefontaxen und die notwendigen Barauslagen (inbegriffen die Auslagen für die Publikation der Handänderung [Art. 970 a ZGB[5] ]) sind dem Notariat zu ersetzen, auch bei den unter §§ 10 und 11 fallenden Geschäften.[9]
Der Staat trägt die Kosten der öffentlichen Bekanntmachung bei der Einführung des eidgenössischen Grundbuchs.
Sind die Kosten (Gebühren und Auslagen) voraussichtlich nicht erhältlich oder ist das Inkasso voraussichtlich mit Schwierigkeiten verbunden, kann das Notariat die verlangte Amtshandlung von der Bezahlung oder Sicherstellung der Kosten abhängig machen.
Die Kosten für die Durchführung von Verfahren nach § 1 Ziffer 3 sind dem Notariat von der Person, die das Begehren stellt, auf Verlangen vorzuschiessen.
Das Notariat stellt die Gebühren und Auslagen mit Abschluss der Amtshandlung in Rechnung. Für Beträge bis zu Fr. 500 kann Barzahlung verlangt werden.
Nach Ablauf der Zahlungsfrist von 30 Tagen wird der Schuldner gemahnt und schuldet ab Datum der Mahnung Verzugszins von 5%.[10]
Zu viel bezahlte Beträge werden mit dem gleichen Zins zurückerstattet.
Rechtskräftige Rechnungen über die Notariats- und Grundbuchgebühren sowie den Auslagenersatz sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt (Art. 80 Abs. 2 SchKG[6]).
Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens[7].
Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung des Kantonsrates über die Notariats- und Grundbuchgebühren vom 6. Dezember 1971 aufgehoben.
[1] OS 50, 512. Vom Kantonsrat erlassen.
[6] SR 281. 1.
[7] In Kraft seit 1. Januar 1989 (OS 50, 530).
[8] Eingefügt durch V vom 6. Februar 1995 (OS 53, 97). In Kraft seit 1. April 1995.
[9] Fassung gemäss V vom 6. Februar 1995 (OS 53, 97). In Kraft seit 1. April 1995.
[10] Fassung gemäss KRB vom 4. Februar 2002 (OS 58, 79). In Kraft seit 1. Juli 2003 (OS 58, 80).