Verordnung des Obergerichts über die Rechnungs- und Kassenführung im Notariatswesen (Rechnungswesenverordnung)
(vom 25. Juni 2003)[1]
Das Obergericht des Kantons Zürich,
gestützt auf § 37 lit. d des Gesetzes über das Notariatswesen vom 9. Juni 1985[2]
I. Allgemeine Bestimmungen
Anwendbare Vorschriften
Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen abweichenden Bestimmungen der Ausführungserlasse zum Gesetz über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006[3] vor.
Rechnungsstellen
Die Notariate und das Notariatsinspektorat sind selbstständige Rechnungsstellen.
Rechnungsführung
Die Rechnungen der einzelnen Notariate und des Notariatsinspektorates werden durch eine einheitliche Rechnungswesensoftware geführt.
Die Rechnungsergebnisse der Notariate und des Notariatsinspektorates werden durch das Notariatsinspektorat zuhanden des Kantonsrates in einer Gesamtrechnung zusammengestellt.
II. Kontenrahmen
Kontenrahmen
Das Notariatsinspektorat erstellt für das Notariatswesen einen detaillierten Kontenplan im Rahmen der Vorgaben der Finanzdirektion.
III. Zahlungsverkehr
Bank- und Postkonten
Die Verfügung über Bank- und Postkonten des Amtes und Dritter in Verwaltung des Notariates erfolgt mit Kollektivunterschrift zu zweien.
Unterschriftsberechtigt sind:
a.die Notarinnen und Notare,
b.die Notar-Stellvertreterinnen und Notar-Stellvertreter,
c.weitere von der Notarin oder vom Notar bezeichnete Angestellte, zusammen mit einer Person nach lit. a oder b.
Veränderungen bei den Unterschriftsberechtigungen gemäss Abs. 2 lit. c sind dem Notariatsinspektorat umgehend zu melden.
Barschaft
Der Kassenbestand ist mindestens einmal pro Woche sowie Ende eines Monats zu protokollieren.
Depositenanstalt
Die Zürcher Kantonalbank und ihre Filialen sind die Depositenanstalten der Notariate. Die Verwaltungskommission des Obergerichts kann andere Banken oder Bankniederlassungen als Depositenanstalt bezeichnen.
IV. Guthaben Dritter
Im Allgemeinen
Die in Konkurs- und Erbschaftssachen verwalteten Post- und Bankkonten sind in die Buchhaltung der Notariate aufzunehmen und fortzuführen.
Besondere Fälle
Wird ein Geschäftsbetrieb fortgesetzt, werden Grundstücke durch Dritte verwaltet oder liegen sonst besondere Verhältnisse vor und kann davon ausgegangen werden, dass die Rechnungsführung von Dritten ordnungsgemäss geführt wird, entscheidet die Notarin oder der Notar, ob die Rechnungsführung ausserhalb der Rechnungsführung des Notariates erfolgen soll.
Das Notariatsinspektorat oder die Finanzkontrolle können die durch Dritte ausgeführte Rechnungsführung jederzeit überprüfen und Auszüge über die Bank- und Postkonten anfordern.
Bestehende Bankverbindungen
In Erbschaftssachen sind im Zeitpunkt der Übernahme der Verwaltung der Vermögenswerte bestehende Bankverbindungen weiterzuführen, sofern nicht Gründe der Zweckmässigkeit oder eine Risikoabwägung zu einem anderen Ergebnis führen.
In Konkursverfahren sind bestehende Bankverbindungen mit Guthaben nur so lange weiterzuführen, als mit Gutschriften auf die entsprechenden Konten zu rechnen ist. Die Kontosalden sind klein zu halten. Die Mittel sind bei der Depositenanstalt zu hinterlegen.
V. Revision
Prüfung durch die Finanzkontrolle
Die Rechnungsführung im Notariatswesen wird durch die Finanzkontrolle geprüft.
VI. Schlussbestimmungen
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2003 in Kraft. Sie ist in der Gesetzessammlung zu veröffentlichen.
Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens werden das Reglement über das Rechnungs- und Kassenwesen der Notariate, Grundbuch- und Konkursämter vom 8. Dezember 1952 und das Regulativ für das Inspektorat für die Notariate und Konkursämter vom 12. März 1907 aufgehoben.
[5] Fassung gemäss B vom 2. März 2016 (OS 71, 186; ABl 2016-03-18). In Kraft seit 1. Juli 2016.
[6] Aufgehoben durch B vom 2. März 2016 (OS 71, 186; ABl 2016-03-18). In Kraft seit 1. Juli 2016.