Verordnung über die Voraussetzungen der Erteilung der erweiterten Befugnisse an Beamte und Angestellte der Notariate sowie die Durchführung der Fachprüfungen (Weiterbildungsverordnung)

(vom 14. Dezember 1988)[1]

Das Obergericht,

gestützt auf § 37 lit. b des Gesetzes über das Notariatswesen vom 9. Juni 1985[2]

I. Erweiterte Befugnisse und Voraussetzungen für deren Erteilung

Erweiterte Befugnisse

a. Umfang

§ 1.

Die erweiterten Befugnisse im Sinne des Gesetzes über das Notariatswesen[2] umfassen:

a.die Aufnahme von Wechselprotesten durch den Protestbeamten,

b.die Beurkundung von Rechtsgeschäften über dingliche und vormerkbare Rechte an Grundstücken durch den Urkundsbeamten,

c.die Beglaubigungen durch den Beglaubigungsbeamten,

d.die Anlegung und Führung des Grundbuchs sowie der kantonalen übergangsrechtlichen Grundbucheinrichtungen und des Verzeichnisses über die Korporationsteilrechte durch den Grundbuchsekretär, ohne die Abweisung von Grundbuchanmeldungen und die Unterzeichnung von Schuldbriefen,

e.die Aufnahme von Konkursinventaren und, mit Ausnahme über Grundstücke, die Durchführung von Zwangsversteigerungen durch den Konkurssekretär.

b. Erteilungsgrundsätze

§ 2.

Das Obergericht kann Beamte und Angestellte zur Ausübung der erweiterten Befugnisse ermächtigen, wenn sie die Voraussetzungen dazu erfüllen und der Geschäftsbetrieb des jeweiligen Notariates dies rechtfertigt. Ein Anspruch auf Erteilung der erweiterten Befugnisse besteht nicht.

Voraussetzungen

a. Im Beurkundungswesen

§ 3.

Voraussetzungen für die Erteilung der erweiterten Befugnisse sind:

a.als Protestbeamter

die Befugnis zur Beurkundung von Rechtsgeschäften über dingliche oder vormerkbare Rechte an Grundstücken; oder

in besonderen Fällen mindestens der Besuch des Fachkurses über die Öffentliche Beurkundung/Vertragslehre;

b.[3] als Urkundsbeamter

die erfolgreiche Fachprüfung im Beurkundungswesen. Die Zulassung zur Fachprüfung richtet sich nach § 16 Abs. 2 lit. a;

eine mindestens 2½-jährige praktische Tätigkeit auf einem zürcherischen Notariat. Bei der Berechnung dieser Frist sind Abwesenheiten, ausgenommen Ferien, abzuziehen, solche wegen Krankheit, Unfall und Militärdienst jedoch nur, soweit sie zusammen sechs Monate übersteigen;

c.[3] als Beglaubigungsbeamter in der Regel die Tätigkeit als Notariatsassistent.

b. Im Grundbuchwesen

§ 4.[3]

Voraussetzung für die Erteilung der erweiterten Befugnis im Grundbuchwesen ist eine erfolgreiche Prüfung über diesen Fachbereich. Die Zulassung zur Fachprüfung richtet sich nach § 16 Abs. 2 lit. b.

c. Im Konkurswesen

§ 5.[3]

Voraussetzung für die Erteilung der erweiterten Befugnis im Konkurswesen ist eine erfolgreiche Prüfung über diesen Fachbereich. Die Zulassung zur Fachprüfung richtet sich nach § 16 Abs. 2 lit. c.

d. Ausnahme

§ 6.[3]

Inhaber des Fähigkeitsausweises für Notar-Stellvertreter oder des Wahlfähigkeitszeugnisses als Notar müssen die Voraussetzungen gemäss §§ 3–5 nicht erfüllen.

II. Fachkurse

Ziel

§ 7.

Im Beurkundungs-, Grundbuch- und Konkurswesen werden für das Personal der Notariate Fachkurse durchgeführt, die zum Ziel haben, den Teilnehmern das nötige Fachwissen für die Aufgabe als Beamter oder Angestellter mit erweiterten Befugnissen zu vermitteln.

Fachkurse

a. Im Beurkundungswesen

§ 8.

1

Im Beurkundungswesen finden Fachkurse statt, welche folgende Rechtsgebiete erfassen:

Vertragslehre,

Beurkundungsrecht,

Sachenrecht, im besonderen Grundbuchrecht,

Wertpapierrecht,

Personenrecht, Ehegüter- und Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Steuerrecht usw., soweit für das Beurkundungs- oder Grundbuchrecht von Bedeutung.

2

Es werden vier Fachkurse durchgeführt, die grundsätzlich in folgender Reihenfolge zu besuchen sind:

1.Grundbuchrecht I,

2.Öffentliche Beurkundung/Vertragslehre,

3.Grundbuchrecht II,

4.Repetition.

b. Im Grundbuchwesen

§ 9.

1

Im Grundbuchwesen wird ein Fachkurs (Grundbuchrecht III) durchgeführt, in welchem in vertiefter Weise das Sachenrecht, im besonderen das Grundbuchrecht, behandelt wird.

2

. . .[4]

c. Im Konkurswesen

§ 10.

1

Im Konkurswesen wird ein Fachkurs (Konkursrecht) durchgeführt, in welchem das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, im besonderen das Konkursrecht, behandelt wird.

2

. . .[4]

Organisation und Leitung

§ 11.

Die Organisation und Leitung der Fachkurse obliegt dem Notariatsinspektorat. Dieses entscheidet über die Zulassung zum Besuch der Fachkurse.

Referenten

§ 12.

Für die Durchführung werden durch das Notariatsinspektorat Referenten beigezogen, deren Tätigkeit zu entschädigen ist.

Zeitabstände der Durchführung

§ 13.

Die Fachkurse werden jährlich durchgeführt. Das Notariatsinspektorat kann diesen Zeitabstand verkürzen oder verlängern, sofern es die Verhältnisse erfordern.

Unentgeltliche Kursteilnahme

§ 14.

Die Teilnahme an den Fachkursen ist für Mitarbeiter der Notariate unentgeltlich.

III. Fachprüfungen

Ziel

§ 15.

Die Fachprüfungen werden schriftlich durchgeführt. Sie sollen ergeben, ob die Kandidaten die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der erweiterten Befugnisse besitzen.

Voraussetzungen für die Zulassung

§ 16.

1

Die Prüfungstermine sind den Notariaten rechtzeitig bekanntzugeben. Für die Teilnahme an der entsprechenden Fachprüfung ist eine Anmeldung beim Notariatsinspektorat erforderlich, das über die Zulassung entscheidet.

2

Voraussetzungen für die Zulassung zur Fachprüfung sind:[3]

a.im Beurkundungswesen:

in der Regel eine erfolgreich abgeschlossene kaufmännische Lehre oder Mittelschule oder eine gleichwertige Ausbildung;

der Besuch der Fachkurse im Beurkundungswesen;

b.im Grundbuchwesen:

eine erfolgreich abgeschlossene kaufmännische Lehre oder Mittelschule oder eine gleichwertige Ausbildung;

in der Regel eine mindestens sechsjährige Ausübung der Beurkundungsbefugnis;

der Besuch des Fachkurses im Grundbuchwesen;

c.im Konkurswesen:

in der Regel eine erfolgreich abgeschlossene kaufmännische Lehre oder Mittelschule oder eine gleichwertige Ausbildung;

in der Regel eine mindestens sechsjährige praktische Tätigkeit auf einem zürcherischen Notariat, davon eine mehrjährige praktische Erfahrung im Konkurswesen;

der Besuch des Fachkurses im Konkurswesen.

3

In Ausnahmefällen kann im Grundbuch- und Konkurswesen vom Erfordernis des Besuchs der vorgeschriebenen Fachkurse abgesehen werden, insbesondere wenn sich der Kandidat darüber ausweist, dass er die notwendigen Kenntnisse auf gleichwertige Weise erworben hat.

Zeitabstände der Durchführung

§ 17.

Die Fachprüfungen werden jährlich durchgeführt. Das Notariatsinspektorat kann diesen Zeitabstand verkürzen oder verlängern, sofern es die Verhältnisse erfordern.

Unentgeltliche Prüfungsteilnahme

§ 18.

Die Fachprüfungen sind für die Kandidaten unentgeltlich.

Fachprüfungskommission

§ 19.

1

Zur Prüfungsabnahme wählt die Verwaltungskommission des Obergerichts eine Fachprüfungskommission, bestehend aus drei Mitgliedern und drei Ersatzleuten.

2

Als Mitglieder und Ersatzleute sind wählbar:

Vertreter des Notariatsinspektorates,

Notare,

Notar-Stellvertreter.

3

Präsident ist der Vertreter des Notariatsinspektorates. Die Amtsdauer beträgt sechs Jahre.

4

Die Mitglieder sind für ihre Tätigkeit zu entschädigen.

Entscheid der Fachprüfungskommission

§ 20.

1

Die Fachprüfungskommission entscheidet, ob die Prüfung bestanden ist oder nicht. Die Prüfungsarbeit ist zu bewerten.[3]

2

Das Ergebnis der Prüfung wird auf der Prüfungsarbeit vermerkt und dem Kandidaten durch das Notariatsinspektorat schriftlich mitgeteilt.

3

Besteht der Kandidat die Fachprüfung nicht, hat er das Recht auf mündliche Erläuterung durch den Präsidenten der Fachprüfungskommission.

Wiederholung der Fachprüfung

§ 21.

Die nicht bestandene Fachprüfung kann wiederholt werden. Nach zwei erfolglosen Prüfungen ist der erforderliche Fachkurs nochmals zu besuchen, im Beurkundungswesen nur der Repetitionskurs. § 16 Abs. 3 ist nicht anwendbar.

IV. Schlussbestimmung

Inkrafttreten

§ 22.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt und in der Gesetzessammlung zu veröffentlichen.


[1] OS 50, 549.

[2] LS 242.

[3] Fassung gemäss B vom 11. Dezember 1991 (OS 52, 3). In Kraft seit 1. Januar 1992.

[4] Aufgehoben durch B vom 11. Dezember 1951 (OS 52, 3). In Kraft seit 1. Januar 1992.

242.15 – Versionen

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