Verordnung des Obergerichts über den Erwerb des Wahlfähigkeitszeugnisses für Notarinnen und Notare (Notariatsprüfungsverordnung)
(vom 25. Juni 2003)[1]
I. Die Prüfungskommission
Zur Abnahme der im Gesetz über das Notariatswesen[2] vorgesehenen Prüfung für Notarinnen und Notare wählt das Obergericht eine Prüfungskommission.
Die Prüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern und der erforderlichen Zahl von Ersatzleuten.
Als Mitglieder oder Ersatzleute der Prüfungskommission sind wählbar:
– Mitglieder des Obergerichts,
– Rechtslehrerinnen und Rechtslehrer an schweizerischen Hochschulen,
– Notarinnen und Notare sowie Notariatsinspektorinnen und Notariatsinspektoren. In der Prüfungskommission sollen alle drei Berufsgruppen vertreten sein. Die Amtdauer beträgt sechs Jahre. Die Mitglieder und Ersatzleute können der Prüfungskommission bis zur Altersgrenze der Ersatzleute des Obergerichts angehören.
Das Obergericht wählt eines seiner Mitglieder zur Präsidentin oder zum Präsidenten der Prüfungskommission. Das Präsidium nimmt die Anmeldung für die schriftliche und die mündliche Prüfung entgegen, setzt die Prüfungstermine fest und bezeichnet die Examinatorinnen und Examinatoren für die einzelnen Prüfungsfächer. Auf begründetes Gesuch hin kann es der zu prüfenden Person laufende Fristen erstrecken.
Das Präsidium, die Mitglieder und die Ersatzleute der Prüfungskommission erhalten für ihre Tätigkeit die gleichen Entschädigungen, welche für die Kommission für die Prüfung der Rechtsanwaltskandidatinnen und Rechtsanwaltskandidaten gelten. Die feste Entschädigung des Präsidiums beträgt
Die Prüfungsleitung und die Kommissionsreferentin oder der Kommissionsreferent erhalten für die Leitung und Beurteilung der praktischen Prüfung die Entschädigung, welche für die Leitung der schriftlichen Prüfung vorgesehen ist. Die Mitwirkung bei der Beurteilung der praktischen Prüfung wird wie bei der Mitwirkung bei der Beurteilung der schriftlichen Prüfung entschädigt.
II. Die Zulassung zur Prüfung
Die Zulassung zur Prüfung setzt voraus:
– Schweizer Bürgerrecht,
– Handlungsfähigkeit,
– guten Leumund,
– bei der Ausbildung über Lehre oder Mittelschule: eine erfolgreich abgeschlossene kaufmännische Lehre oder Mittelschule sowie ein juristisches Teilstudium in den Prüfungsfächern an einer schweizerischen Hochschule während mindestens vier Semestern mit dem Nachweis über die Bearbeitung von Seminaraufgaben,
– bei der Ausbildung über ein Studium: ein erfolgreich abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaft an einer schweizerischen Hochschule,
– bei beiden Ausbildungswegen: eine praktische Tätigkeit von mindestens drei Jahren nach dem Lehr- oder Mittelschulabschluss auf einem zürcherischen Notariat. Bei der Berechnung der Dreijahresfrist sind Abwesenheiten, ausgenommen Ferien, abzuziehen, solche wegen Krankheit, Unfall und Militärdienst jedoch nur, soweit sie zusammen sechs Monate übersteigen.
Vom Erfordernis der abgeschlossenen Lehre oder Mittelschule kann abgesehen werden, wenn der Nachweis für eine andere gleichwertige Grundausbildung geleistet wird.
Die Erfüllung der Zulassungsbedingungen ist durch Zeugnisse der Wohngemeinde, durch Prüfungs- und Arbeitsbescheinigungen nachzuweisen. Ferner ist mit der Anmeldung eine Lebensbeschreibung einzureichen.
Das Präsidium der Prüfungskommission verfügt die Zulassung zur Prüfung, sofern alle Voraussetzungen gemäss § 6 dieser Verordnung erfüllt sind. Im Falle von § 7 überweist es die Akten mit seinem Antrag der Verwaltungskommission des Obergerichts zum Entscheid.
Werden nach der Zulassung Tatsachen bekannt, welche die Ehrenhaftigkeit oder die Zutrauenswürdigkeit der zu prüfenden Person in Frage stellen, so entscheidet die Verwaltungskommission des Obergerichts darüber, ob die Prüfung fortgesetzt werden dürfe oder die Zulassung zu widerrufen sei.
Die zu prüfenden Personen bezahlen für die Prüfung eine Staatsgebühr und die Kanzleikosten, die vorzuschiessen sind.
Die Verwaltungskommission des Obergerichts kann unbemittelten Personen Gebühr und Kosten ganz oder teilweise erlassen.
III. Die Prüfung
1. Die Prüfungsfächer
Die Prüfung soll ergeben, ob die zu prüfende Person die zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt. Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete des Bundesrechts und des zürcherischen Rechts:
– Verwaltungsrecht (insbesondere Notariats- und Baurecht),
– Privatrecht (einschliesslich Grundbuchrecht und internationales Privatrecht),
– Zivilprozessrecht,
– Schuldbetreibungs- und Konkursrecht,
– Straf- und Strafprozessrecht.
2. Der Gang zur Prüfung
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen, einem mündlichen und einem praktischen Teil.
Die einzelnen Teilprüfungen werden von der Prüfungskommission als bestanden oder als nicht bestanden erklärt. Noten oder Qualifikationen werden nicht erteilt. Vorbehalten bleibt § 20.
Ist die zu prüfende Person mit der Anmeldung zu einer Teilprüfung oder mit dem Ablegen einer Teilprüfung säumig, weist die Prüfungskommission sie ab.
a)Die schriftliche Prüfung
In der schriftlichen Prüfung sind ein oder mehrere Rechtsfälle aus den in § 12 genannten Gebieten zu bearbeiten. Die erforderlichen Gesetzes- und Verordnungstexte werden zur Verfügung gestellt.
Die Prüfung wird in Klausur abgelegt. Ihre Dauer darf zehn Stunden nicht übersteigen.
Der Entscheid über das Ergebnis der schriftlichen Prüfung soll innerhalb von vier Wochen eröffnet werden.
Wer die schriftliche Prüfung bestanden hat, kann sich zur mündlichen Prüfung anmelden.
War die schriftliche Prüfung ungenügend, kann sich die zu prüfende Person innerhalb von sechs Monaten ab schriftlicher Mitteilung des Ergebnisses zu einer zweiten Klausurprüfung anmelden. Besteht sie auch diese nicht, so kann sie sich nach einer Wartefrist von mindestens sechs und höchstens zwölf Monaten zu einer dritten Prüfung anmelden. Ist auch diese nicht genügend, weist die Prüfungskommission die zu prüfende Person ab.
b)Die mündliche Prüfung
Die Anmeldung zur mündlichen Prüfung hat innerhalb von sechs Monaten ab Mitteilung des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung zu erfolgen.
Wer die mündliche Prüfung bestanden hat, kann die praktische Prüfung ablegen.
Fällt die mündliche Prüfung ungenügend aus, bestimmt die Prüfungskommission, ob sie im ganzen Umfang oder in einzelnen Fächern zu wiederholen sei. Wird Teilwiederholung angeordnet, sind die Leistungen in den einzelnen Fächern zu bewerten, und es sind die Qualifikationen (sehr gut, gut, genügend oder ungenügend) zu protokollieren.
Die Anmeldung zur Wiederholung hat frühestens drei und höchstens neun Monate nach der ersten Prüfung zu erfolgen. Fällt das Gesamtergebnis unter Mitberücksichtigung der früher bestandenen Teilprüfungen wiederum ungenügend aus, weist die Prüfungskommission die zu prüfende Person ab.
c)Die praktische Prüfung
Innerhalb eines Jahres nach Bestehen der mündlichen Prüfung hat die zu prüfende Person mit der praktischen Prüfung zu beginnen.
Die Prüfung wird geleitet von einer Notarin oder einem Notar oder von einer Notar-Stellvertreterin oder einem Notar-Stellvertreter, die oder der über das Wahlfähigkeitszeugnis verfügt. Die zu prüfende Person darf auf dem betreffenden Notariat noch nie in Stellung gewesen sein, und weder für die Amtsvorsteherin oder den Amtsvorsteher noch für deren Stellvertretung darf ein Ausstandsgrund im Sinne von § 20 NotG[2] vorliegen.
Die praktische Prüfung erstreckt sich auf alle Arbeitsbereiche eines Notariats, Grundbuch- und Konkursamtes. Sie besteht in der Bearbeitung konkreter auf dem Prüfungsnotariat anstehender Geschäfte.
Sind auf einem Prüfungsnotariat in einem Fachbereich nicht genügend geeignete Arbeiten verfügbar, so kann die Prüfung auf einem anderen Notariat ergänzt werden.
Die praktische Prüfung dauert längstens einen Monat.
Die zu prüfende Person legt über die bearbeiteten Geschäfte ein Dossier an, das sie der Prüfungsleitung abgibt. Dabei ist besonders kenntlich zu machen, was Entwürfe und Unterlagen von Dritten und was von ihr erstellte Unterlagen und Dokumente sind.
Die zu prüfende Person kann ihren Arbeiten erläuternde Bemerkungen beifügen.
Die Prüfungsleitung erstellt einen Bericht über die Prüfung und übermittelt diesen und das Dossier der zu prüfenden Person innerhalb von vierzehn Tagen nach Ende der Prüfung dem Präsidium der Prüfungskommission. Eine Kopie des Berichts stellt sie der zu prüfenden Person zu.
Der Bericht informiert im Einzelnen über die gestellten Aufgaben und über den Gang der Prüfung. Er enthält die Beobachtungen der Prüfungsleitung, welche für die Eignung der zu prüfenden Person als Notar-Stellvertreterin oder Notar-Stellvertreter wichtig sind, namentlich zur praktischen Umsetzung des theoretischen Wissens auf die konkreten Geschäfte und die Bedürfnisse der Parteien, zur Arbeitstechnik und -organisation und zum Auftreten und Verhalten. Zudem beurteilt die Prüfungsleitung darin die abgelieferten Arbeiten aus fachlicher Sicht.
Die Prüfungsleitung spricht sich über die praktische Verwendbarkeit der abgelieferten Arbeiten aus und gibt eine Empfehlung zur gesamthaften Beurteilung der Prüfung ab.
Die zu prüfende Person kann der Prüfungskommission innerhalb von vierzehn Tagen Bemerkungen zum Bericht der Prüfungsleitung einreichen; sie orientiert die Prüfungsleitung mit einer Kopie.
Die Prüfungskommission kann von der Prüfungsleitung ergänzende Informationen einholen.
Erlauben Umfang und Schwierigkeit der bearbeiteten Geschäfte keine ausreichende Beurteilung, kann das Präsidium der Prüfungskommission eine sofortige Ergänzung der Prüfung auf dem Prüfungsnotariat oder auf einem anderen Notariat gestatten.
Das Präsidium der Prüfungskommission soll die zu prüfende Person, die Prüfungsleitung und das Notariatsinspektorat innerhalb von längstens drei Monaten über das Ergebnis der Prüfung orientieren.
Beurteilt die Prüfungskommission die praktische Prüfung als bestanden, stellt sie dem Obergericht Antrag auf Erteilung des Fähigkeitsausweises.
Ist die praktische Prüfung ungenügend, kann sie auf einem anderen Notariat wiederholt werden. Die zweite Prüfung muss frühestens sechs und längstens zwölf Monate ab Mitteilung des Ergebnisses beginnen. Ist das Ergebnis der zweiten Prüfung wiederum ungenügend, weist die Prüfungskommission die zu prüfende Person ab.
Für die in der praktischen Prüfung geleistete, dem Amt nützliche Arbeit spricht die Verwaltungskommission des Obergerichts der zu prüfenden Person auf Antrag der Prüfungskommission eine dem Amt zu belastende Entschädigung zu.
3. Wartefrist
Wer abgewiesen wurde oder die Anmeldung nach Beginn der Prüfung zurückgezogen hat, kann sich frühestens nach zwei Jahren zu einer neuen Prüfung anmelden.
IV. Erteilung von Fähigkeitsausweis und Wahlfähigkeitszeugnis
Hat die zu prüfende Person die Prüfungen bestanden und sind die übrigen Voraussetzungen erfüllt, erteilt ihr das Obergericht einen Ausweis, der sie berechtigt, als Notar-Stellvertreterin oder Notar-Stellvertreter zu amten.
Der Ausweis wird für die Dauer von sechs Jahren ausgestellt. Die Verwaltungskommission des Obergerichts kann seine Gültigkeit für höchstens sechs Jahre verlängern, wenn die gesuchstellende Person dartut, dass sie immer noch die für das Amt der Notar-Stellvertreterin oder des Notar-Stellvertreters notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt; die Verwaltungskommission kann auf Antrag der Prüfungskommission eine nach Art und Umfang zu definierende Nachprüfung anordnen.
Hat sich die zu prüfende Person zwei Jahre fachlich, organisatorisch und führungsmässig als Notar-Stellvertreterin oder Notar-Stellvertreter bewährt, erteilt ihr das Obergericht das Wahlfähigkeitszeugnis als Notarin oder Notar. Die darüber ausgestellte Urkunde wird vom Obergerichtspräsidium übergeben.
Das Wahlfähigkeitszeugnis ist zeitlich nicht beschränkt.
V. Entzug von Fähigkeitsausweis und Wahlfähigkeitszeugnis
Die Verwaltungskommission des Obergerichts entzieht Fähigkeitsausweis oder Wahlfähigkeitszeugnis vorübergehend oder dauernd, wenn die Voraussetzungen zur Erteilung nicht mehr erfüllt sind oder wenn die betreffende Person für das Amt einer Notarin oder eines Notars oder einer Notar-Stellvertreterin oder eines Notar-Stellvertreters nicht mehr zutrauenswürdig erscheint.
Das Obergericht kann einen dauernd entzogenen Fähigkeitsausweis oder ein dauernd entzogenes Wahlfähigkeitszeugnis neu erteilen, wenn die Voraussetzungen wieder erfüllt sind. Es kann auf Antrag der Prüfungskommission eine nach Art und Umfang zu definierende Nachprüfung anordnen.
Wurde der Entzug wegen schlechten Leumundes oder wegen Verlustes der Zutrauenswürdigkeit ausgesprochen, kann das Gesuch um Wiedererteilung frühestens zehn Jahre, in Ausnahmefällen fünf Jahre nach der Rechtskraft des Entzuges gestellt werden.
VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Sie wird in der Gesetzessammlung veröffentlicht.
Diese Verordnung findet auch auf alle Prüfungen Anwendung, die zur Zeit des Inkrafttretens hängig sind.[242]
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