Verordnung über den Erwerb des Wahlfähigkeitszeugnisses für Notare (Notariatsprüfungsverordnung)

(vom 30. Juni 1976)[1]

I. Die Prüfungskommission

§1.[6]

Zur Abnahme der im Gesetz über das Notariatswesen[2] vorgesehenen Prüfung für Notare wählt das Obergericht eine Prüfungskommission.

§ 2.

Die Kommission besteht aus drei Mitgliedern und der erforderlichen Zahl von Ersatzleuten.

§ 3.

Als Mitglieder oder Ersatzleute der Prüfungskommission sind wählbar:

Mitglieder des Obergerichts;

Rechtslehrer an schweizerischen Hochschulen;

Notare und Notariatsinspektoren. In der Kommission sollen alle drei Berufsgruppen vertreten sein. Die Amtsdauer beträgt sechs Jahre.

Die Mitglieder und Ersatzleute können der Prüfungskommission bis zur Altersgrenze der Ersatzleute des Obergerichts angehören.

§ 4.

Das Obergericht wählt eines seiner Mitglieder zum Präsidenten der Prüfungskommission. Dieser nimmt die Anmeldungen entgegen, setzt die Prüfungstermine fest und bezeichnet die Examinatoren für die einzelnen Prüfungsfächer.

§ 5.

Der Präsident, die Mitglieder und die Ersatzleute der Prüfungskommission erhalten für ihre Tätigkeit die gleichen Entschädigungen, welche für die Kommission für die Prüfung der Rechtsanwaltskandidaten[3] gelten. Die feste Entschädigung des Präsidenten beträgt 18 der einem Vizepräsidenten des Obergerichts zustehenden Besoldungszulage.[6]

Der Prüfungsleiter und der Kommissionsreferent erhalten für die Leitung und Beurteilung der praktischen Prüfung die Entschädigung, welche für die Leitung der schriftlichen Prüfung vorgesehen ist. Die Mitwirkung bei der Beurteilung der praktischen Prüfung wird wie die Mitwirkung bei der Beurteilung der schriftlichen Prüfung entschädigt.

II. Die Zulassung zur Prüfung

§6.[6]

Die Zulassung zur Prüfung setzt voraus:

Schweizer Bürgerrecht;

Handlungsfähigkeit;

guten Leumund;

bei der Ausbildung über Lehre oder Mittelschule:

eine erfolgreich abgeschlossene kaufmännische Lehre oder Mittelschule sowie ein juristisches Teilstudium in den Prüfungsfächern an einer schweizerischen Hochschule während mindestens vier Semestern mit dem Nachweis über die Bearbeitung von Seminaraufgaben;

bei der Ausbildung über ein Studium:

ein erfolgreich abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaft an einer schweizerischen Hochschule;

bei beiden Ausbildungswegen:

eine praktische Tätigkeit von mindestens drei Jahren nach dem Lehr- oder Mittelschulabschluss auf einem zürcherischen Notariat. Bei der Berechnung der Dreijahresfrist sind Abwesenheiten, ausgenommen Ferien, abzuziehen, solche wegen Krankheit, Unfall und Militärdienst jedoch nur, soweit sie zusammen sechs Monate übersteigen.

§ 7.

Vom Erfordernis der abgeschlossenen Lehre oder Mittelschule kann abgesehen werden, wenn der Nachweis für eine andere gleichwertige Grundausbildung geleistet wird.

§ 8.

Die Erfüllung der Zulassungsbedingungen ist durch Zeugnisse der Wohngemeinde, durch Prüfungs- und Arbeitsbescheinigungen nachzuweisen. Ferner ist mit der Anmeldung eine Lebensbeschreibung einzureichen.

§ 9.

Der Präsident der Prüfungskommission verfügt die Zulassung zur Prüfung, sofern alle Voraussetzungen gemäss § 6 dieser Verordnung erfüllt sind. Im Falle von § 7 überweist er die Akten mit seinem Antrag der Verwaltungskommission des Obergerichts zum Entscheid.

§ 10.[6]

Werden nach der Zulassung Tatsachen bekannt, welche die Ehrenhaftigkeit oder die Vertrauenswürdigkeit des Bewerbers in Frage stellen, so entscheidet die Verwaltungskommission des Obergerichts darüber, ob die Prüfung fortgesetzt werden dürfe oder die Zulassung zu widerrufen sei.

§ 11.

Die Bewerber bezahlen für die Prüfung eine Staatsgebühr und die Kanzleikosten, die vorzuschiessen sind.

Die Verwaltungskommission des Obergerichts kann unbemittelten Bewerbern Gebühr und Kosten ganz oder teilweise erlassen.

III. Die Prüfung

1. Die Prüfungsfächer

§ 12.

Die Prüfung soll ergeben, ob der Bewerber die zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitze. Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete des Bundesrechts und des zürcherischen Rechts:

Verwaltungsrecht (insbesondere Notariats- und Baurecht);

Privatrecht (einschliesslich Grundbuchrecht und internationales Privatrecht);

Zivilprozessrecht;

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht;

Straf- und Strafprozessrecht.

2. Der Gang der Prüfung

§ 13.

Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen, einem mündlichen und einem praktischen Teil.

§ 14.

Die einzelnen Teilprüfungen werden von der Kommission als bestanden oder als nicht bestanden erklärt. Noten oder Qualifikationen werden nicht erteilt. Vorbehalten bleibt § 20.

Bei Säumnis bei der Anmeldung zu einer weiteren Prüfung weist die Prüfungskommission den Bewerber ab.[5]

a) Die schriftliche Prüfung

§ 15.

In der schriftlichen Prüfung sind ein oder mehrere Rechtsfälle aus den in § 12 genannten Gebieten zu bearbeiten. Den Bewerbern werden die erforderlichen Gesetzes- und Verordnungstexte zur Verfügung gestellt.

Die Prüfung wird in Klausur abgelegt. Ihre Dauer darf zehn Stunden nicht übersteigen.

§ 16.

Besteht der Bewerber die schriftliche Prüfung, so wird er zur mündlichen Prüfung zugelassen.

§ 17.[6]

Besteht der Bewerber die schriftliche Prüfung nicht, so kann er sich innert sechs Monaten, von der schriftlichen Mitteilung des Ergebnisses an gerechnet, zu einer zweiten Klausurprüfung anmelden. Besteht er auch diese nicht, so kann er sich nach einer Wartefrist von mindestens sechs und höchstens zwölf Monaten zu einer dritten Prüfung anmelden. Ist auch diese nicht genügend, so weist die Prüfungskommission den Bewerber ab.

b) Die mündliche Prüfung

§18.[6]

Der Bewerber hat sich zur mündlichen Prüfung innert sechs Monaten, von der Mitteilung des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung an gerechnet, anzumelden.

§19.[6]

Besteht der Bewerber die mündliche Prüfung, so wird er zur praktischen Prüfung zugelassen, die spätestens innert neun Monaten abzulegen ist.

§ 20.

Fällt die mündliche Prüfung ungenügend aus, so bestimmt die Prüfungskommission, ob sie im ganzen Umfange oder in einzelnen Fächern zu wiederholen sei. Wird Teilwiederholung angeordnet, so sind die Leistungen des Bewerbers in den einzelnen Fächern zu bewerten, und es sind die Qualifikationen (sehr gut, gut, genügend oder ungenügend) zu protokollieren.

Zur Wiederholung hat sich der Bewerber frühestens drei und höchstens neun Monate nach der ersten Prüfung anzumelden. Fällt das Gesamtergebnis unter Mitberücksichtigung der früher bestandenen Teilprüfungen wiederum ungenügend aus, so weist die Prüfungskommission den Bewerber ab.[6]

c) Die praktische Prüfung

§ 21.[6]

Die praktische Prüfung wird bei einem oder zwei Notariaten abgelegt, bei dem der Bewerber nicht schon in Stellung gewesen ist und dessen Amtsvorsteher nicht mit dem Bewerber in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis im dritten Grad verwandt oder verschwägert ist.

Sind auf einem Prüfungsnotariat in einem Fachbereich nicht genügend geeignete Arbeiten verfügbar, so wird die Prüfung auf einem geeigneten Notariat ergänzt.

§ 22.

Die praktische Prüfung erstreckt sich auf alle Arbeitsbereiche eines Notariats, Grundbuch- und Konkursamtes. Sie ist in der Regel längstens innerhalb eines Jahres seit der mündlichen Prüfung abzulegen; der Präsident der Prüfungskommission kann Ausnahmen bewilligen.

Die Prüfung wird vom Notar oder einem Notar-Stellvertreter geleitet.[6]

Sind auf einem Prüfungsnotariat in einem Fachbereich nicht genügend geeignete Arbeiten verfügbar, so kann die Prüfung auf einem anderen Notariat ergänzt werden.[5]

Die praktische Prüfung dauert mindestens zwei Wochen und längstens einen Monat.

§ 23.

Sind die praktischen Arbeiten abgeschlossen, so liefert der Prüfungsleiter Doppel von Urkunden mit einem Bericht über die Beurteilung der Leistungen binnen 14 Tagen dem Präsidenten der Prüfungskommission ab.

Der Bewerber ist berechtigt, seinen Arbeiten erläuternde Bemerkungen beizufügen.

§24.[6]

Sind die praktischen Arbeiten ungenügend, so kann die Prüfungskommission dem Bewerber eine sofortige Ergänzung oder eine Wiederholung auf einem andern Notariat innert einem Jahr gestatten.

§ 25.

Für die in der praktischen Prüfung geleistete, dem Amte nützliche Arbeit spricht die Verwaltungskommission des Obergerichts dem Bewerber auf Antrag der Prüfungskommission eine mässige, dem Amte zu belastende Entschädigung zu.

Der Prüfungsleiter hat sich in seinem Bericht gemäss § 23 auch über den praktischen Nutzen der Arbeiten auszusprechen.

3. Der Abschluss der Prüfung

§ 26.

Das Obergericht beschliesst auf Antrag der Prüfungskommission und aufgrund der Prüfungsunterlagen über das Ergebnis der Prüfung.

a) bei bestandener Prüfung

§27.[6]

Erklärt das Obergericht die Prüfung als bestanden, so erhält der Bewerber einen Ausweis, der ihn berechtigt, als Notar-Stellvertreter zu amten.

Dieser Ausweis wird für sechs Jahre ausgestellt. Erwirbt der Bewerber in dieser Zeit das Wahlfähigkeitszeugnis für Notare nicht, so kann die Verwaltungskommission des Obergerichts den Ausweis erneuern, wenn der Gesuchsteller dartut, dass er immer noch die für das Amt eines Notar-Stellvertreters erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt; die Verwaltungskommission des Obergerichts kann verlangen, dass der Gesuchsteller sich einer Nachprüfung in dem von ihr auf Antrag der Prüfungskommission bezeichneten Umfang unterzieht.

§ 28.

Hat sich der Bewerber zwei Jahre als Notar-Stellvertreter bewährt, erteilt ihm das Obergericht das Wahlfähigkeitszeugnis und stellt darüber eine Urkunde aus. Der Obergerichtspräsident übergibt sie dem Erwerber des Wahlfähigkeitszeugnisses.

Kann das Wahlfähigkeitszeugnis nicht erteilt werden, so erlischt die Berechtigung, als Notar-Stellvertreter zu amten. Die Verwaltungskommission des Obergerichts kann jedoch dem Bewerber die Frist zur Bewährung als Notar-Stellvertreter erstrecken.

b) bei nicht bestandener Prüfung

§ 29.

Erachtet das Obergericht die Leistungen des Bewerbers als ungenügend, so weist es ihn ab.

Bewerber, die vom Obergericht abgewiesen worden sind, können sich frühestens zwei Jahre nach ihrer Abweisung zu einer neuen Prüfung anmelden. Sie haben die ganze Prüfung zu wiederholen.

Die Wartefrist und die Pflicht zur vollständigen Wiederholung der Prüfung gelten auch für Bewerber, die ihre Anmeldung nach Beginn der Prüfung zurückziehen oder von der Prüfungskommission abgewiesen werden.

IV. Der Entzug von Ausweis und Wahlfähigkeitszeugnis

§30.[6]

Die Verwaltungskommission des Obergerichts entzieht dem Inhaber den Ausweis oder das Wahlfähigkeitszeugnis vorübergehend oder dauernd, wenn er die Handlungsfähigkeit verliert, seine Amtspflichten schwer verletzt, zu einer Freiheitsstrafe für eine aus ehrloser

Gesinnung verübte Tat verurteilt wird oder sonstwie die Ehrenhaftigkeit oder die Vertrauenswürdigkeit verliert.

§31.[6]

Ausweis oder Wahlfähigkeitszeugnis kann vom Obergericht neu erteilt werden, wenn der handlungsfähige Gesuchsteller wieder vertrauenswürdig und ehrenhaft erscheint. Hinsichtlich fachlicher Eignung kann die Verwaltungskommission eine Nachprüfung anordnen, wobei sie deren Umfang auf Antrag der Prüfungskommission festlegt.

V. Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 32.

Diese Verordnung tritt im gleichen Zeitpunkt wie das Gesetz vom 13. Juni 1976 über die Revision des Verfahrens in Zivilsachen in Kraft[4]. Sie ist im Amtsblatt und in der Gesetzessammlung zu veröffentlichen.

Alle ihr widersprechenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere die Verordnung des Obergerichts über die Erteilung und die Erneuerung des Wahlfähigkeitszeugnisses für Notare vom 7. Juli 1949. Aufgehoben sind sodann die zeitlichen Beschränkungen in den im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gültigen Wahlfähigkeitszeugnissen.

§ 33.

Diese Verordnung findet auch auf Gesuche Anwendung, die zur Zeit des Inkrafttretens hängig sind.


[1] OS 46, 290 und GS II, 317. Vom Obergericht erlassen.

[2] 242.

[3] Siehe 215. 11.

[4] In Kraft seit 1. Januar 1977.

[5] Eingefügt durch B des Obergerichts vom 14. Dezember 1988 (OS 50, 546).

[6] Fassung gemäss B des Obergerichts vom 14. Dezember 1988 (OS 50, 546).

242.1 – Versionen

IDPublikationAufhebung
08301.01.2014Version öffnen
07101.01.201101.01.2014Version öffnen
04301.01.200401.01.2011Version öffnen
00031.12.2003Version öffnen