Datenschutzverordnung
(vom 7. Dezember 1994)[1]
Der Regierungsrat beschliesst:
Datensicherheit
a) Grundsatz
Die organisatorischen und technischen Massnahmen gegen das unbefugte Bearbeiten von Personendaten richten sich nach dem Zweck, der Art sowie dem Umfang der Datenbearbeitung und berücksichtigen die möglichen Gefährdungen der Persönlichkeitsrechte betroffener Personen.
Sie entsprechen dem Stand der Technik und sind in angemessenen Zeitabständen auf ihre Zweck- und Verhältnismässigkeit zu überprüfen.
b) Massnahmen
Das verantwortliche Organ trifft zur Gewährleistung der Datensicherheit geeignete organisatorische und technische Massnahmen, wie
a)Zugangskontrollen, indem unbefugten Personen der Zugang zu den Einrichtungen, in denen Personendaten bearbeitet werden, verwehrt wird;
b)Benutzerkontrollen, indem unbefugten Personen die Benutzung von Anlagen, mit denen Personendaten bearbeitet werden, verwehrt wird;
c)Datenträgerkontrollen, indem unbefugten Personen das Lesen, Kopieren, Verändern, Zerstören oder Entfernen von Personendatenträgern verwehrt wird;
d)Zugriffskontrollen, indem der Zugriff der berechtigten Personen auf die Personendaten beschränkt wird, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen;
e)Bearbeitungs- und Übermittlungskontrollen, indem verhindert wird, dass Personendaten unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder gelöscht werden können;
f)Eingabekontrollen, indem bei Eingabe und Veränderungen von Personendaten Zeitpunkt und Identität des Bearbeiters festgehalten werden;
g)Empfängeridentifikationen, damit Empfänger von bekanntzugebenden Personendaten identifiziert werden können.
Datensammlungen
Die Datensammlungen werden so gestaltet, dass die betroffenen Personen ihre Rechte, insbesondere das Auskunfts- und Berichtigungsrecht, wahrnehmen können.
Das verantwortliche Organ meldet der Aufsichtsstelle die Vorhaben zur automatisierten Bearbeitung von Personendaten, damit die Erfordernisse des Datenschutzes sichergestellt werden.
Bearbeiten durch mehrere Organe
Bearbeiten mehrere verantwortliche Organe Personendaten einer gemeinsamen Datensammlung oder will ein Organ die Daten des anderen verwenden, holen sie die Beurteilung der Aufsichtsstelle ein, wenn sie sich in Bezug auf die Datenbearbeitung nicht einigen können. Ergibt sich keine Einigung, entscheidet der Regierungsrat.
Adressbücher und Nachschlagewerke
a) Bekanntgabe
Die Bekanntgabe von Personendaten für Adressbücher und ähnliche Nachschlagewerke von allgemeinem Interesse erfolgt auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem verantwortlichen Organ und dem Verleger.
Es dürfen bekanntgegeben werden:
a)für Adressbücher und ähnliche Nachschlagewerke: Name, Vorname, Firma, Adresse, Beruf und Titel von natürlichen oder juristischen Personen, bei Strassen- und Häuserverzeichnissen die Namen der Hauseigentümer;
b)für Fahrzeug- und Schiffshalterverzeichnisse: Name, Vorname, Firma, Adresse, Beruf und Titel von Haltern;
c)für Staatskalender, Behördenverzeichnisse und ähnliche Nachschlagewerke: Name, Vorname, Beruf, Titel, Grad, Jahrgang, Wohnort, Funktion, Eintritt in die Funktion und Amtsadresse. Auf die Bekanntgabe besteht kein Rechtsanspruch.
b) Vereinbarung
Die Vereinbarung gemäss § 5 enthält mindestens:
a)die Kategorien der zu veröffentlichenden Personendaten und die Art der Veröffentlichung;
b)die Herkunft der bekanntzugebenden Personendaten;
c)die Verpflichtung des Verlegers, das Datenschutzgesetz, insbesondere die Grundsätze für das Bearbeiten von Personendaten und die Rechte der betroffenen Personen, zu beachten;
d)die vom Verleger zu treffenden Sicherheitsmassnahmen;
e)die Verpflichtung des Verlegers, der Aufsichtsstelle Kontrollen seiner Tätigkeit zu ermöglichen;
f)den Vorbehalt der fristlosen Auflösung bei schwer wiegender Verletzung durch den Verleger.
Datensperrung
Will eine betroffene Person die Bekanntgabe ihrer Daten an private Personen und Organisationen sperren lassen, muss sie dies den verantwortlichen Organen schriftlich mitteilen.
Register
Das verantwortliche Organ führt das Register der von ihm angelegten Datensammlungen in der Form, die geeignet ist, es in das zentrale Register zu übernehmen. Die Aufsichtsstelle kann dazu Weisungen erlassen.
Das Register enthält für jede Datensammlung zusätzlich Angaben über die ungefähre Anzahl der betroffenen Personen sowie über den Zeitpunkt der Vernichtung der Daten. Es wird periodisch nachgeführt.
Kurzfristig geführte Datensammlungen gemäss § 15 Abs. 3 lit. a des Gesetzes[2] sind solche, die nur vorübergehend, insbesondere während der Dauer eines Verwaltungsverfahrens, geführt werden.
Kopien oder Bearbeitungsmittel gemäss § 15 Abs. 3 lit. c des Gesetzes[2] sind Datensammlungen, die sich auf den Inhalt registrierter Datensammlungen stützen oder ausschliesslich der Arbeitserleichterung dienen, wie insbesondere der Adressierung dienende Adresslisten, Hilfsdatensammlungen im Personalwesen, Buchhaltungsunterlagen, Bibliothekdatensammlungen. Sie dürfen keine besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofile enthalten.
Persönliche Arbeitsmittel gemäss § 15 Abs. 3 lit. d des Gesetzes[2] sind Datensammlungen, die der Arbeitserleichterung dienen und auf die nur die verantwortliche Person oder deren Stellvertreter Zugriff haben.
Zentrales Register
Das zentrale Register enthält für jedes verantwortliche Organ die Angaben über die von ihm angelegten Datensammlungen.
Das kantonale Register kann bei der Aufsichtsstelle eingesehen werden und wird periodisch in deren Tätigkeitsbericht veröffentlicht.
Die Gemeinden führen ein eigenes zentrales Register ihrer Datensammlungen, welches auf der Gemeinde eingesehen werden kann.
Auskunftsrecht
Das verantwortliche Organ gibt der betroffenen Person auf schriftliches Gesuch hin Auskunft über:
a)alle über sie in der Datensammlung vorhandenen Daten;
b)die Rechtsgrundlage und den Zweck des Bearbeitens, die an der Datensammlung beteiligten Stellen und die regelmässigen Datenempfänger. Die Auskunft wird schriftlich oder auf Verlangen mündlich erteilt. Sie kann, soweit es Mittel und Verfahren des Bearbeitens zulassen, auch durch Einsichtnahme erfolgen.
Kantonale Aufsichtsstelle
Die kantonale Aufsichtsstelle führt eine eigene Kanzlei. Sie ist administrativ der Justizdirektion angegliedert.
Die Aufsichtsstelle klärt von sich aus oder auf Meldung Dritter den Sachverhalt ab. Die verantwortlichen Organe wirken an der Feststellung des Sachverhaltes mit.
Die Aufsichtsstelle nimmt Stellung zu Erlassen und Vorhaben, welche das Bearbeiten von Personendaten und den Datenschutz betreffen.
Sie kann Empfehlungen für das Bearbeiten von Personendaten sowie für die dabei erforderlichen Massnahmen im Bereich der Datensicherheit erlassen.
Stellt die Aufsichtsstelle eine Verletzung von Datenschutzvorschriften fest, fordert sie das verantwortliche Organ auf dem Dienstweg auf, die notwendigen Massnahmen zu ergreifen.
Aufsichtsstellen der Gemeinden
Soweit Gemeinden eine eigene Aufsichtsstelle gemäss §§ 22– 25 des Gesetzes[2] einrichten, übt die kantonale Aufsichtsstelle die Oberaufsicht aus.
[1] OS 52, 991.
[2] 236. 1.