Beschluss des Regierungsrates über die Zuständigkeit für die Bewilligung zur Ausgabe von Warenpapieren

(vom 5. August 1937)[1]

I.Die Erteilung von Bewilligungen zur Ausgabe von Warenpapieren durch Lagerhalter (Art. 482, 1153–1155 des revidierten Schweizerischen Obligationenrechtes und Art. 902 und 925 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches[3] ) und die Verhängung von Ordnungsbussen wegen der Ausgabe von den gesetzlichen Formvorschriften entsprechenden Warenpapieren ohne vorherige Einholung der Bewilligung (Art. 1155 OR)[4] wird der Volkswirtschaftsdirektion übertragen.

II.Veröffentlichung im Amtsblatt und in der Gesetzessammlung.


[1] OS 35, 741 und GS II, 301.

[2] ABl 1937, 414 vom 13. August 1937.

[3] SR 210.

[4] SR 220.

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