Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Rahmenmietverträge und deren Allgemeinverbindlicherklärung

(vom 7. Juni 1998)[1]

§ 1.

Über die Allgemeinverbindlicherklärung von Rahmenmietverträgen, die für das Gebiet des Kantons oder eines Teils davon Geltung haben, entscheidet der Regierungsrat.

§ 2.

Die zuständige Direktion leitet das Verfahren und erlässt die Kostenverfügungen.

§ 3.

Die Allgemeinverbindlicherklärung erfolgt gebührenfrei. Die Kosten für die Veröffentlichung des Antrages und des Entscheides sowie weitere Kosten werden den Vertragsparteien zu gleichen Teilen auferlegt.

§ 4.

1

Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung.

2

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens[2].


[1] OS 54, 668.

[2] In Kraft seit 1. Januar 1999 (OS 54, 913).

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