Verordnung über die Meldestelle für gefundene Tiere

(vom 9. März 2005)[1]

Der Regierungsrat beschliesst:

Zuständigkeit und Aufgaben

§ 1.

1

Die Gesundheitsdirektion betreibt die Meldestelle im Sinne von Art. 720 a ZGB[2].

2

Die Meldestelle

a.nimmt Anzeigen über gefundene Tiere entgegen,

b.nimmt Meldungen über vermisste Tiere entgegen, soweit dies zur Erledigung der Aufgabe nach lit. c erforderlich ist,

c.versucht, mittels Abgleich der zur Verfügung stehenden Daten die mutmassliche Eigentümerin oder den mutmasslichen Eigentümer des gefundenen Tieres zu ermitteln.

3

Die Unterbringung und Verpflegung gefundener Tiere sowie die Vermittlung von Tieren ist nicht Aufgabe der Meldestelle.

Anzeige von gefundenen Tieren

§ 2.

1

Wer ein Tier findet, ohne die Eigentümerin oder den Eigentümer zu kennen, zeigt dies der Meldestelle mit dem amtlichen Formular an.

2

Die Polizeiorgane und die Gemeindeverwaltungen leiten die bei ihnen eingereichten Formulare unverzüglich an die Meldestelle weiter.

3

Wer ein gefundenes Tier im Sinne von Art. 722 Abs. 1ter ZGB[2] übernimmt, zeigt dies der Meldestelle an.

Meldungen über vermisste Tiere

§ 3.

1

Vermisste Tiere können der Meldestelle gemeldet werden.

2

Die Polizeiorgane und die Gemeindeverwaltungen können Meldungen über vermisste Tiere entgegennehmen. Diese sind unverzüglich an die Meldestelle weiterzuleiten.

Datensammlung

§ 4.

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben betreibt die Meldestelle eine Datensammlung mit folgenden Angaben:

a.Name, Vorname und Adresse der Finderin oder des Finders eines Tieres sowie der mutmasslichen Eigentümerin oder des mutmasslichen Eigentümers eines Tieres,

b.Tierart, Beschreibung und gegebenenfalls Kennzeichnung von gefundenen Tieren,

c.Fundort und Aufenthaltsort von gefundenen Tieren,

d.Angaben über die Umstände des Fundes,

e.Verfahrensdaten,

f.Daten über vermisste Tiere, soweit dies für die Ermittlung der mutmasslichen Eigentümerin oder des mutmasslichen Eigentümers eines Tieres erforderlich ist.

Datenbeschaffung

§ 5.

1

Die Daten werden in der Regel von der Finderin oder vom Finder erhoben. Ergänzend kann die Meldestelle bei Behörden des Bundes, des Kantons und der Gemeinden oder bei Privaten Daten aus bestehenden Datensammlungen über Tiere beschaffen oder einsehen.

2

Die Finderin oder der Finder sowie die zuständigen Behörden des Kantons und der Gemeinden sind verpflichtet, der Meldestelle die benötigten Angaben zu machen.

3

Die Meldestelle kann mit Meldestellen anderer Kantone Daten austauschen.

Datenbekanntgabe und -löschung

§ 6.

1

Im Rahmen einer Mitteilung gemäss § 7 kann die Meldestelle der Finderin oder dem Finder, der mutmasslichen Eigentümerin oder dem mutmasslichen Eigentümer oder dem Tierheim Daten aus ihrer Datensammlung bekannt geben.

2

Die Meldestelle kann Daten anonym oder mit Einwilligung der betroffenen Person veröffentlichen.

3

Nach erfolgter Mitteilung gemäss § 7 werden die Daten gelöscht. Vorbehalten bleibt die weitere Aufbewahrung der Daten zu Archivierungszwecken.

Mitteilungen über den Abschluss des Verfahrens

§ 7.

1

Kann die Meldestelle die mutmassliche Eigentümerin oder den mutmasslichen Eigentümer eines gefundenen Tieres ermitteln, so teilt sie dies der Finderin oder dem Finder sowie der mutmasslichen Eigentümerin oder dem mutmasslichen Eigentümer mit.

2

Kann die mutmassliche Eigentümerin oder der mutmassliche Eigentümer eines gefundenen Tieres innert zweier Monate nach Eingang der Fundanzeige bei der Meldestelle nicht ermittelt werden, so teilt die Meldestelle dies der Finderin oder dem Finder mit.

3

Personen, welche der Meldestelle angezeigt haben, dass sie ein Tier im Sinne von Art. 722 Abs. 1ter ZGB[2] übernommen haben, erhalten eine Mitteilung nach Abs. 1 oder 2 an Stelle der Finderin oder des Finders.

Gebührenpflicht

§ 8.

1

Für die Mitteilung an die mutmassliche Eigentümerin oder den mutmasslichen Eigentümer gemäss § 7 Abs. 1 erhebt die Meldestelle eine Pauschalgebühr.

2

Die Gesundheitsdirektion legt die Höhe der Gebühr fest.

Inkrafttreten

§ 9.

Diese Verordnung tritt auf den 1. Mai 2005 in Kraft.


[1] OS 60, 124.

[2] SR 210.

234.3 – Versionen

Dies ist die einzige verfügbare Version.
IDPublikationAufhebung
04901.05.2005Version öffnen