Verordnung betreffend die Bezirksschätzungskommissionen

(vom 28. Dezember 1911)[1]

Der Regierungsrat,

in Anwendung von §§ 22–24 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch vom 2. April 1911[5]

I. Organisation

§ 1.

Die zur Schätzung von Grundstücken im Sinne von § 22 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch[5] für jeden Bezirk zu bestellende Schätzungskommission besteht aus dem Obmann und seinem Stellvertreter sowie aus:6

Mitgliedern und 4 Ersatzmännern im Bezirk Zürich,4

Mitgliedern und 3 Ersatzmännern im Bezirk Winterthur,3

Mitgliedern und 2 Ersatzmännern in allen übrigen Bezirken.

§ 2.

Die Wahlen finden jeweilen nach den Gesamterneuerungswahlen der Bezirksgerichte statt.

Die Namen der Gewählten sind der Direktion des Innern mitzuteilen.

§ 3.

Die Schätzungskommission wählt innerhalb oder ausserhalb ihrer Mitte einen Sekretär.

§ 4.

Ein Mitglied oder Ersatzmann der Schätzungskommission hat in den Ausstand zu treten, wenn es zu den beteiligten Parteien in einem der in § 95 des Gerichtsverfassungsgesetzes[4] umschriebenen Verhältnis steht. Im weitern kann die Mitwirkung eines Mitgliedes oder Ersatzmannes der Schätzungskommission abgelehnt werden, wenn Gründe vorliegen, wie sie in § 96 des zitierten Gesetzes aufgezählt sind.

Der Obmann der Kommission teilt den Parteien die in Aussicht genommene Zusammensetzung der Schätzungskommission mit, unter Ansetzung einer Frist von fünf Tagen für Einreichung allfälliger Ausstandsbegehren.

Über den Ausstand entscheiden nötigenfalls die unbeteiligten Mitglieder der Kommission.

Gegen ihren Beschluss kann innert 30 Tagen[8] an den Regierungsrat rekurriert werden.

§ 5.

Wenn ein zu schätzendes Grundstück in verschiedenen Bezirken gelegen ist, so ist die Kommission desjenigen Bezirkes zuständig, in dessen Gebiet der grössere Teil des Grundstückes liegt.

II. Verfahren

§ 6.

Bei Errichtung von Gülten hat der Grundbuchverwalter dem Obmann von Amtes wegen, bei Errichtung von Schuldbriefen auf Begehren eines Beteiligten von der vorzunehmenden Schätzung Anzeige zu machen.

Aufträge betreffend die Schätzung von Liegenschaften bei Erbschaftsteilungen sind vom Gericht an den Obmann zu leiten.

§ 7.

Der Anzeige beziehungsweise dem Auftrag ist ein Auszug aus dem Grundprotokoll beizulegen, aus dem sich Grösse, Lage und Grenzverhältnisse des Grundstückes sowie das Eigentumsrecht und allfällige dingliche Rechte und Lasten ergeben.

§ 8.

Die Schätzungen sind, soweit die Auftraggeber nicht ausdrücklich eine längere Frist bewilligen, spätestens innerhalb Monatsfrist vorzunehmen. Ihr Ergebnis ist dem Grundbuchverwalter beziehungsweise Gericht zur Kenntnis zu bringen.

§ 9.

Die Schätzungskommission führt ein Geschäftsverzeichnis und ein Protokoll.

In das Geschäftsverzeichnis hat der Obmann die Daten des Eingangs, allfälliger Zwischenverfügungen, der Schätzungsverhandlung, der Erledigung der Schätzungsgesuche sowie der Zustellung des Entscheides einzutragen.

In das Protokoll sind vom Sekretär die Angaben betreffend die Besetzung der Kommission, die Verfügungen des Obmanns, die Beschlüsse und Schätzungsentscheide der Kommission aufzunehmen sowie allfällige Ablehnungen der Schätzungsentscheide vorzumerken; ferner ist ein Verzeichnis der Akten anzulegen.

Die Formulare für die Geschäftsverzeichnisse und die Protokollbogen werden von der Direktion des Innern geliefert.

§ 10.

Über jede Schätzungsverhandlung ist vom Sekretär ein besonderes Protokoll zu führen und den Akten beizulegen.

§ 11.

Die Schätzungskommission ist befugt, vom Grundbuchverwalter auf Rechnung der Beteiligten Angaben über die bei Handänderungen der zu schätzenden Liegenschaft oder benachbarter Grundstücke erzielten Preise zu verlangen oder von den Grundbucheinträgen Einsicht zu nehmen.

§ 12.

Die Kommission ist berechtigt, ausser den Abgeordneten des Gemeinderates (§ 23 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch)[5] auch die beteiligten Privatpersonen zu den Schätzungsverhandlungen zuzuziehen. Sie kann von Sachverständigen mündliche oder schriftliche Gutachten einholen.

§ 13.

Der Entscheid der Schätzungskommission ist schriftlich abzufassen und so zu begründen, dass aus ihm die als massgebend betrachteten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse ersichtlich sind.

Er ist dem Grundbuchverwalter beziehungsweise Gericht zuhanden der beteiligten Parteien und der Direktion des Innern mitzuteilen.

§ 14.

Die Grundeigentümer sowohl als die Eigentümer von Gülten und Schuldbriefen können jederzeit eine Erneuerung der Schätzung von belasteten Liegenschaften verlangen. Ein solches Begehren ist an den Grundbuchverwalter zu richten.

III. Verantwortlichkeit

§ 15.

Für die Verantwortlichkeit der Mitglieder der Bezirksschätzungskommission gilt das Haftungsgesetz[2].

§ 16.

Die Mitglieder der Schätzungskommission sind verpflichtet, über die in Ausübung ihrer Obliegenheiten erlangten Kenntnisse hinsichtlich privater Vermögensverhältnisse unbeteiligten Drittpersonen gegenüber Stillschweigen zu beobachten.

Verletzung dieser Pflicht wird unbeschadet allfälliger Ersatzansprüche geschädigter Parteien durch den Regierungsrat mit Ordnungsstrafe geahndet.

IV. Kosten des Verfahrens

§ 17.

Die Mitglieder und Ersatzmänner der Bezirksschätzungskommissionen erhalten das gleiche Taggeld wie die Mitglieder der Kommissionen des Kantonsrates[6].

Der Obmann, sein Stellvertreter und der Sekretär beziehen neben dem Taggeld eine Zulage von Fr. 40 für den halben und Fr. 54 für den ganzen Tag.[7]

Ausserdem wird für die Abfassung von Schätzungsberichten, Beschlüssen usw. eine Vergütung von Fr. 28 je Arbeitsstunde ausgerichtet.[7]

Die Vergütung der Fahrauslagen richtet sich nach den Vollziehungsbestimmungen zur Beamtenverordnung[3].[7]

§ 18.

Die Entschädigungen sind von den Grundbuchverwaltern beziehungsweise Gerichten, welche die Schätzungen veranlasst haben, nach Schluss des Verfahrens auszurichten.

§ 19.

Die sämtlichen Kosten des Schätzungsverfahrens sowie allfällige Auslagen für Auszüge aus dem Grundprotokoll und Expertengutachten sind vom Eigentümer der geschätzten Liegenschaft zu bezahlen.

§ 20.

Die Kostenberechnung ist in den Schätzungsentscheid aufzunehmen. Über ihre Höhe kann innerhalb zehn Tagen von der Mitteilung des Beschlusses der Schätzungskommission an die Entscheidung der Direktion des Innern angerufen werden.

§ 21.

Der Bezug der Kosten erfolgt durch den Grundbuchverwalter oder durch das Gericht, von dem die Schätzung veranlasst worden ist.

Zur Deckung der Kosten haben die genannten Amtsstellen von den Zahlungspflichtigen hinreichende Kaution zu verlangen.

§ 21bis. Hat sich der Gemeinderat in der Schätzungskommission gemäss § 23 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch[5] durch einen Abgeordneten vertreten lassen, so ist derselbe von der betreffenden Gemeinde angemessen zu entschädigen.

V. Schlussbestimmung

§ 22.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1912 in Kraft.[230]


[1] OS 29, 359 und GS II, 287.

[2] 170. 1.

[3] 177. 111.

[4] 211. 1.

[5] .

[6] Siehe 171. 13.

[7] Fassung gemäss RRB vom 11. Mai 1988 (OS 50, 467).

[8] Fassung gemäss RRB vom 22. April 1998 (OS 54, 553).

234.2 – Versionen

IDPublikationAufhebung
02101.07.201001.07.2010Version öffnen
00030.04.1998Version öffnen