Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland

(vom 1. April 1992)[1]

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 4. Dezember 1988[3]

§ 1.

Es werden bezeichnet

a)die Bezirksräte als Bewilligungsbehörden;

b)die Direktion der Volkswirtschaft als beschwerdeberechtigte kantonale Behörde;

c)die Rekurskommission für Grunderwerb als Beschwerdeinstanz;

d)die Zürcher Kantonalbank als Depositenstelle zur Hinterlegung von Anteilen an Immobiliengesellschaften.

§ 2.

Gesuche sind dem Bezirksrat schriftlich und begründet im Doppel einzureichen unter Beifügung des in gehöriger Form abgeschlossenen Vertrages.

Zuständig ist der Bezirksrat des Bezirks, in dem das Grundstück oder dessen wertmässig grösster Teil liegt.

Der Bezirksrat gibt dem Grundbuchamt oder dem Handelsregisteramt Kenntnis von den eingehenden Gesuchen.

Vor der Erteilung einer Bewilligung holt der Bezirksrat in der Regel eine Stellungnahme des Gemeinderates ein.

Entscheide des Bezirksrates sind der Direktion der Volkswirtschaft kostenlos in vierfacher Ausfertigung unter Beilage der Akten mitzuteilen.

§ 3.

Beschwerden sind beim Bezirksrat schriftlich in dreifacher Ausfertigung einzureichen; dieser leitet sie unverzüglich an die Rekurskommission für Grunderwerb weiter.

Die Rekurskommission entscheidet in der Regel aufgrund der Akten auf dem Zirkulationsweg. Auf Anordnung des Präsidenten oder auf Verlangen eines Kommissionsmitglieds wird ein mündliches Verfahren durchgeführt.

Die Verhandlungen sind nicht öffentlich. Beratung und Beschlussfassung erfolgen unter Ausschluss der Parteien. Der Sekretär hat beratende Stimme.

Das Sekretariat wird durch die Direktion der Justiz bestellt.

§ 4.

Soweit die Bundesgesetzgebung über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland[5] für das Beschwerdeverfahren nichts anderes bestimmt, findet das Verwaltungsrechtspflegegesetz[2], insbesondere dessen §§ 45–65, 70 und 71, sinngemäss Anwendung.

§ 5.

Will die Direktion der Volkswirtschaft auf Wiederherstellung des ursprünglichen Rechtszustandes klagen, kann sie dem Erwerber vorerst Frist zur Einholung einer Bewilligung ansetzen.

Im übrigen richtet sich das Verfahren nach der Zivilprozessordnung[4].

§ 6.

Die Verordnung zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) vom 9. Januar 1985 wird aufgehoben.

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1992 in Kraft[6].


[1] OS 52, 110.

[2] 175. 2.

[3] 234. 1.

[4] 271.

[5] SR 211. 412. 41 und SR 211. 412. 411.

[6] Vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 29. Mai 1992.

234.12 – Versionen

IDPublikationAufhebung
09901.01.2018Version öffnen
06901.07.201001.01.2018Version öffnen
00001.07.2010Version öffnen