Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (VBewG)

(vom 19. Mai 2010)[1]

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 4. Dezember 1988 (EG BewG)[2]

§ 1.

Zuständige Direktion im Sinne von § 4 lit. b EG BewG[2] ist die Volkswirtschaftsdirektion.

§ 2.

1

Gesuche sind dem Bezirksrat schriftlich und begründet im Doppel einzureichen unter Beifügung des in gehöriger Form abgeschlossenen Vertrages.

2

Zuständig ist der Bezirksrat des Bezirks, in dem das Grundstück oder dessen wertmässig grösster Teil liegt.

3

Der Bezirksrat gibt dem Grundbuchamt oder dem Handelsregisteramt Kenntnis von den eingehenden Gesuchen.

4

Vor der Erteilung einer Bewilligung holt der Bezirksrat in der Regel eine Stellungnahme des Gemeindevorstands[3] ein.

5

Entscheide des Bezirksrates sind der Volkswirtschaftsdirektion kostenlos in vierfacher Ausfertigung unter Beilage der Akten mitzuteilen.

§ 3.

1

Will die Volkswirtschaftsdirektion auf Wiederherstellung des ursprünglichen Rechtszustandes klagen, kann sie der Erwerberin oder dem Erwerber vorerst Frist zur Einholung einer Bewilligung ansetzen.

2

Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Zivilprozessordnung.

§ 4.

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.


[1] OS 65, 287; Begründung siehe ABl 2010, 1127.

[2] LS 234. 1.

[3] Bezeichnung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 (OS 72, 324; ABl 2016-07-15). In Kraft seit 1. Januar 2018.

234.12 – Versionen

IDPublikationAufhebung
09901.01.2018Version öffnen
06901.07.201001.01.2018Version öffnen
00001.07.2010Version öffnen