Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland[2] (EG BewG)[4]

(vom 4. Dezember 1988)[1]

§ 2.

Der Erwerb eines Grundstückes wird einer Person im Ausland bewilligt, wenn das Grundstück einer natürlichen Person als Zweitwohnung dient an einem Ort, zu dem sie aussergewöhnlich enge, schutzwürdige Beziehungen unterhält, solange diese andauern.

§ 3.

Die weiteren Bewilligungsvoraussetzungen regelt das Bundesrecht.

§ 4.[4]

Es werden bezeichnet:

a.die Bezirksräte als Bewilligungsbehörden,

b.die zuständige Direktion des Regierungsrates als beschwerdeberechtigte kantonale Behörde,

c.das Baurekursgericht als erste und das Verwaltungsgericht als zweite Beschwerdeinstanz,

d.die Zürcher Kantonalbank als Depositenstelle zur Hinterlegung von Anteilen an Immobiliengesellschaften.

§ 5.

Der Regierungsrat regelt Vollzug, Zuständigkeiten und Verfahren.

§ 6.

1

Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung.

2

Es tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft[3].


[1] OS 50, 563.

[2] SR 211. 412. 41.

[3] In Kraft seit 1. Januar 1989 (OS 50, 565).

[4] Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli 2010.

[5] Aufgehoben durch G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli 2010.

[6] Fassung gemäss G über die Unterstellung der Steuerrekurskommissionen und der Baurekurskommissionen unter das Verwaltungsgericht vom 13. September 2010 (OS 65, 953; ABl 2010, 266). In Kraft seit 1. Januar 2011.

234.1 – Versionen

IDPublikationAufhebung
07101.01.2011Version öffnen
06901.07.201001.01.2011Version öffnen
04401.07.2010Version öffnen