Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG)[2]

(vom 4. Dezember 1988)[1]

§ 1.

Der Erwerb eines Grundstückes wird einer Person im Ausland bewilligt, wenn das Grundstück einer natürlichen Person als Hauptwohnung am Ort ihres rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitzes dient, solange dieser andauert.

Eine Bewilligung wird in der Regel erst erteilt, wenn der Aufenthalt in der Schweiz ein Jahr gedauert hat und nach aller Wahrscheinlichkeit länger dauern wird.

§ 2.

Der Erwerb eines Grundstückes wird einer Person im Ausland bewilligt, wenn das Grundstück einer natürlichen Person als Zweitwohnung dient an einem Ort, zu dem sie aussergewöhnlich enge, schutzwürdige Beziehungen unterhält, solange diese andauern.

§ 3.

Die weiteren Bewilligungsvoraussetzungen regelt das Bundesrecht.

§ 4.

Der Regierungsrat bestellt als Beschwerdeinstanz auf eine Amtsdauer von vier Jahren die Rekurskommission für Grunderwerb durch Personen im Ausland mit drei Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern. Er bezeichnet den Präsidenten und dessen Stellvertreter und setzt die Entschädigungen fest.

§ 5.

Der Regierungsrat regelt Vollzug, Zuständigkeiten und Verfahren.

§ 6.

Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung.

Es tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft[3].


[1] OS 50, 563.

[2] SR 211. 412. 41.

[3] In Kraft seit 1. Januar 1989 (OS 50, 565).

234.1 – Versionen

IDPublikationAufhebung
07101.01.2011Version öffnen
06901.07.201001.01.2011Version öffnen
04401.07.2010Version öffnen