Verordnung über die Entschädigung der Fachärztinnen und Fachärzte bei der fürsorgerischen Unterbringung freiwillig Eingetretener

(vom 15. November 2016)[1][2]

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 35 a Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 (EG KESR)[3]

Stundenpauschale

§ 1.

Die Stundenpauschale gemäss § 35 Abs. 2 EG KESR beträgt Fr. 250.

Zuschläge

§ 2.

1

Für Einsätze zwischen 20.00 und 06.00 Uhr sowie an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen erhöht sich die Stundenpauschale um 20%.

2

Feiertage sind: Neujahrstag, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrtstag, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag und Stephanstag.


[1] OS 72, 17; Begründung siehe ABl 2016-12-02.

[2] Inkrafttreten: 1. März 2017.

[3] LS 232. 3.

232.351 – Versionen

IDPublikationAufhebung
09601.03.2017Version öffnen
08001.01.201301.03.2017Version öffnen