Verordnung über die Entschädigung für Facharztentscheide betreffend die fürsorgerische Unterbringung freiwillig Eingetretener

(vom 16. Januar 2013)[1][2]

Der Regierungsrat beschliesst:

Entschädigung

§ 1.

1

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) entschädigt die Fachärztin oder den Facharzt für die notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit Entscheiden betreffend die fürsorgerische Unterbringung von freiwillig Eingetretenen gemäss § 31 lit. b des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 (EG KESR)[3]. Entschädigungspflichtig ist die KESB am Wohnsitz der freiwillig Eingetretenen.

2

Die Entschädigung für die einzelnen Aufwendungen bemisst sich sinngemäss nach dem Tarmed und dem kantonalen KVG-Taxpunktwert für frei praktizierende Ärztinnen und Ärzte.

Entbindung vom Amtsgeheimnis

§ 2.

Für die Mitteilung der Aufwendungen an die KESB ist die Fachärztin oder der Facharzt vom Amtsgeheimnis entbunden.

Forderungsübergang

§ 3.

Mit der Entschädigung der Fachärztin oder des Facharztes durch die KESB gehen die Forderungen gegenüber den freiwillig Eingetretenen auf die KESB über.

Rückgriff

§ 4.

Die KESB kann für die von ihr erbrachten Entschädigungen auf die freiwillig Eingetretenen Rückgriff nehmen. § 60 Abs. 5 EG KESR[3] gilt sinngemäss.


[1] OS 68, 88; Begründung ABl 2013-01-25.

[2] Inkrafttreten: 1. Januar 2013.

[3] LS 232. 3.

232.351 – Versionen

IDPublikationAufhebung
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08001.01.201301.03.2017Version öffnen