Verordnung über den elektronischen Zugriff der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden auf die Einwohnerregister

(vom 19. Dezember 2012)[1][2]

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 74 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 (EG KESR)[1]

Zweck des Zugriffs

§ 1.

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) kann auf die Daten der Einwohnerregister der Gemeinden ihres Kindes- und Erwachsenenschutzkreises zugreifen, um in rechtshängigen Verfahren

a.ihre örtliche Zuständigkeit abzuklären,

b.die Richtigkeit der ihr vorliegenden Daten zu überprüfen.

Zugriffsberechtigte Personen

§ 2.

Jede KESB bezeichnet für jedes Kollegium gemäss § 9 EG KESR eine zugriffsberechtigte Person und zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.

Beschränkung des Zugriffs

§ 3.

Die Gemeinden stellen sicher, dass nur die zugriffsberechtigten Personen auf das Einwohnerregister zugreifen können und der Zugriff der KESB auf die Daten gemäss § 74 Abs. 1 EG KESR beschränkt ist.

Protokollierung

§ 4.

1

Die Gemeinden protokollieren, wer auf die Daten zugegriffen hat und wann der Zugriff erfolgt ist.

2

Sie speichern die Protokolle während eines Jahres und löschen sie anschliessend automatisiert.

Zugriff auf die Protokolle

§ 5.

1

Die für die Datenverarbeitung der Gemeinde verantwortliche Person und ihre Stellvertretung haben Zugriff auf die Protokolle.

2

Sie gewähren der Aufsichtsbehörde über die KESB Einsicht in die Protokolle.


[1] OS 68, 112; Begründung siehe ABl 2013-01-11.

[2] Inkrafttreten: 1. April 2013.

[3] LS 232. 3.

232.32 – Versionen

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08001.04.2013Version öffnen