Verordnung betreffend Aufbewahrung von Mündelvermögen bei Banken

(vom 16. Dezember 1911)[1]

Der Regierungsrat,

in Ausführung von § 101 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch[2] und nach Einsicht eines Antrages der Direktion der Justiz und Polizei, verordnet:

§ 1.

Die Waisenämter sind befugt, nach Einholung der Genehmigung des Bezirksrates Mündelvermögen der Zürcher Kantonalbank, der Schweizerischen Nationalbank oder einer andern im Kanton Zürich domizilierten, hiezu vom Regierungsrat ermächtigten Bank zu geschlossener (versiegelte Pakete oder Schrankfachmiete) oder offener Aufbewahrung (Verwaltung) zu übergeben.

Betreffend die Wahl der Bank hat das Waisenamt den Vorschlag des Vormundes einzuholen.

§ 2.

Über die Bedingungen der Aufbewahrung ist ein Vertrag abzuschliessen, welcher seitens des Deponenten die Unterschrift des Vormundes und des Waisenamtes zu tragen hat.

§ 3.

Die Zürcher Kantonalbank und die Schweizerische Nationalbank haben die Aufbewahrung solcher Mündelvermögen zu nicht ungünstigeren Bedingungen und Tarifansätzen zu übernehmen, als sie in ihren Reglementen über Aufbewahrung von Wertschriften festgelegt sind.

§ 4.

Die Depotscheine sind auf den Namen des Mündels auszustellen; auf denselben ist der Name des Vormundes und des Waisenamtes vorzumerken. Die Depotscheine sind vom Waisenamt zu verwahren.

§ 5.

Handelt es sich um geschlossene Aufbewahrung durch Miete eines Schrankfaches, so ist der Mietvertrag vom Vormund und Waisenamt zu unterzeichnen. Letzteres hat den Vertrag und die Schlüssel des Schrankfaches zu verwahren.

Beim Öffnen des Schrankfaches haben jedesmal zwei Vertreter des Waisenamtes anwesend zu sein.

§ 6.

Wird ein Depot ganz oder teilweise zurückgezogen, so soll die Aushingabe gegen Empfangsschein von zwei Mitgliedern des Waisenamtes geschehen. Sofern sämtliche auf einem Depotschein verzeichneten Wertschriften zur Rückgabe gelangen, so ist dieser der Bank auszufolgen.

§ 7.

Ist ein Depot zu offener Aufbewahrung übergeben, so ist der Vormund berechtigt, die während des laufenden Kalenderjahres fällig werdenden Coupons der deponierten Wertschriften und Zinse zu beziehen und deren Empfang rechtsgültig zu quittieren.

Besorgt die Bank den Inkasso durch Gutschrift, so hat der Vormund das Recht, über das hieraus entstehende Bankguthaben des Mündels zu verfügen, Bezüge in diesem Umfang mit seiner Unterschrift rechtsgültig zu quittieren und die von der Bank periodisch vorgelegten Buchauszüge unterschriftlich gutzuheissen.

§ 8.

Für alle Abmachungen betreffend Änderungen des Mündelvermögens in seinem Kapitalbestand, insbesondere Aufträge betreffend Kapitalanlagen, Kündigung solcher, Rückzug von Titeln, Bezüge aus Guthaben, soweit sie die in § 7 gezogene Grenze überschreiten, hat der Vormund die Ermächtigung des Waisenamtes beizubringen.

§ 9.

Die in § 1 vorgesehene Ermächtigung wird nur erteilt, wenn:

a)die von der Gesuchstellerin ihrer Klientschaft im allgemeinen anerbotenen Sicherheiten (insbesondere bauliche Beschaffenheit der Aufbewahrungsräume, geschäftliche Organisation usw.) dieselben Garantien bieten, wie dies seitens der Zürcher Kantonalbank und der Schweizerischen Nationalbank geschieht;

b)die Gesuchstellerin sich verpflichtet, für die ihr übergebenen Mündelvermögen Deckung zu leisten. Die Deckung hat 40% des Nominalwertes des Mündelvermögens zu betragen und soll durch Real- oder Personalkaution geleistet werden. Wenn die Bank für die Aufbewahrung von Mündelvermögen besondere feuersichere Kassen zur Verfügung stellt, die ausschliesslich zu diesem Zwecke verwendet werden und deren sämtliche Schlüssel in den Händen der Vormundschaftsbehörde liegen, so gilt diese Art der Aufbewahrung als Sicherheitsleistung. Befinden sich dabei Wertschriften mit abtrennbaren Couponbogen, so ist die Bank berechtigt, die letzteren in ihren Wertschriftenkassen aufzubewahren gegen eine besondere Real- oder Personalkaution, welche das Doppelte des Betrages der in einem Jahre fällig werdenden Coupons erreichen soll.

§ 10.

Als Realkaution werden nur mündelsichere Wertschriften angenommen; eine Personalkaution hat in der Regel die Unterschrift von mindestens zwei habhaften Personen zu tragen; über Ausnahmen beschliesst der Regierungsrat.

Das Waisenamt entscheidet, unter Einholung der Genehmigung des Bezirksrates, ob die anerbotene Sicherheit genügt.

Die Kaution ist bei der Finanzdirektion zu hinterlegen.

§ 11.

Im übrigen gelten für die vom Regierungsrat ermächtigten Depositenbanken die Vorschriften der §§ 1•8.

§ 12.

Die vom Regierungsrat nach §§ 1 und 9 erteilte Ermächtigung erstreckt sich auf unbestimmte Zeit.

§ 13.

Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1912 in Kraft.


[1] OS 29, 348 und GS II, 276.

[2] 230.

232.2 – Versionen

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