Verordnung über die Registrierung gleichgeschlechtlicher Paare

(vom 21. Mai 2003)[1]

Der Regierungsrat,

gestützt auf das Gesetz über die Registrierung gleichgeschlechtlicher Paare vom 21. Januar 2002[3] und auf Art. 72 Abs. 3 des Steuerharmonisierungsgesetzes vom 14. Dezember 1990[4]

1. Registrierung der Partnerschaft

Erklärung

§ 1.

1

Personen gleichen Geschlechts, die ihre Partnerschaft nach dem Gesetz über die Registrierung gleichgeschlechtlicher Paare[3] registrieren lassen möchten, geben gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten in persönlicher Anwesenheit eine entsprechende Erklärung ab.

2

Sie erklären ferner, dass sie

a.weder durch leibliche Abstammung noch durch Adoption miteinander in gerader Linie verwandt, Geschwister oder Halbgeschwister sind und sie zueinander nicht in einem Stiefkindverhältnis stehen,

b.keine bestehende Ehe oder registrierte Partnerschaft verschwiegen haben,

c.nicht unter Vormundschaft stehen,

d.einen gemeinsamen Haushalt führen.

Dokumente

§ 2.

1

Schweizerinnen und Schweizer, die ihre Partnerschaft registrieren lassen wollen, legen dem Zivilstandsamt folgende Dokumente vor:

a.Personenstandsausweis,

b.Schriftenempfangsschein oder Wohnsitzbestätigung der zürcherischen Wohnsitzgemeinde,

c.die öffentliche Urkunde gemäss § 2 Abs. 1 lit. d des Gesetzes .

2

Ausländerinnen und Ausländer, die ihre Partnerschaft registrieren lassen wollen, legen folgende Dokumente vor:

a.Dokumente über Geburt, Geschlecht, Namen, Zivilstand, Staatsangehörigkeit und Abstammung,

b.Wohnsitzbestätigung der zürcherischen Wohnsitzgemeinde,

c.die öffentliche Urkunde gemäss § 2 Abs. 1 lit. d des Gesetzes ,

d.Ausländerausweis.

3

Verfügt eine der Partnerinnen oder einer der Partner ausländischer Nationalität über keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, so muss die Wohnsitzbestätigung und der Ausländerausweis erst vorgelegt werden, wenn der Aufenthalt im Kanton Zürich fremdenpolizeilich definitiv geregelt ist. Das Migrationsamt teilt dem Zivilstandsamt den entsprechenden Entscheid mit.

4

Der Personenstandsausweis, die Wohnsitzbestätigung und die Dokumente gemäss Abs. 2 lit. a dürfen in der Regel nicht älter als sechs Monate sein.

Eintrag in das Partnerschaftsregister

§ 3.

1

Sind die Voraussetzungen für eine Registrierung erfüllt, eröffnet die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte ein Blatt im Partnerschaftsregister mit folgenden Angaben:

a.Tag, Monat und Jahr der Registrierung,

b.Ort der Registrierung,

c.für beide Partnerinnen oder Partner: Familienname, Vornamen, Zivilstand, Heimatort oder Staatsangehörigkeit, Ort und Datum der Geburt, Wohnsitz,

d.die Unterschriften der Partnerinnen oder Partner sowie der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten.

2

Die von den Partnerinnen oder Partnern vorgelegten Dokumente werden als Belege zum Register genommen.

3

Das Zivilstandsamt führt ein Personenverzeichnis zum Register.

Lokalität

§ 4.

Für die Registrierung stellt die Gemeinde in der Regel das Trauzimmer, andernfalls einen andern angemessenen Raum zur Verfügung.

Urkunde

§ 5.

Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte händigt den Partnerinnen oder Partnern je eine beglaubigte Kopie des Registerblattes aus.

Mitteilung

§ 6.

Das Zivilstandsamt teilt die Registrierung mittels beglaubigter Kopie an die Einwohnerkontrolle der Gemeinde mit, in der die Partnerinnen oder Partner Wohnsitz haben.

2. Einwohnerkontrolle

Registrierung

§ 7.

Die Einwohnerkontrolle merkt in ihren Registern an,

a.ob für eine Person, die sich in der Gemeinde niedergelassen hat, eine registrierte Partnerschaft besteht,

b.welches Zivilstandsamt die Registrierung vorgenommen hat,

c.das Datum der Registrierung,

d.Name, Vorname und Geburtsdatum der Partnerin oder des Partners.

Mitteilung

§ 8.

Meldet sich eine Person, für die eine registrierte Partnerschaft besteht, in einer Gemeinde ab, so teilt die Einwohnerkontrolle der Wegzugsgemeinde der Einwohnerkontrolle der Zürcher Zuzugsgemeinde das Vorliegen einer registrierten Partnerschaft mit.

3. Löschung

Auf gemeinsames Begehren

§ 9.

1

Paare, die den Registereintrag löschen lassen möchten, unterzeichnen in persönlicher Anwesenheit vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten eine schriftliche Erklärung folgenden Inhalts:

a.Wunsch, die registrierte Partnerschaft zu beenden,

b.für jede Partnerin oder jeden Partner: Familienname, Vornamen, Ort und Datum der Geburt, Heimatort oder Staatsangehörigkeit, Wohnsitz und Adresse.

2

Das Paar legt eine beglaubigte Kopie des betreffenden Blattes des Partnerschaftsregisters vor.

3

Zuständig ist das Zivilstandsamt am zürcherischen Wohnsitz einer Partnerin oder eines Partners.

Auf einseitiges Begehren

1. Erklärung

§ 10.

1

Will eine Partnerin oder ein Partner den Registereintrag auf einseitiges Begehren löschen lassen, unterzeichnet sie oder er in persönlicher Anwesenheit vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten eine entsprechende schriftliche Erklärung.

2

Sie gibt ferner für jede Partnerin oder jeden Partner an: Familienname, Vornamen, Ort und Datum der Geburt, Heimatort oder Staatsangehörigkeit, Wohnsitz und Adresse.

3

Zuständig ist das Zivilstandsamt am Wohnsitz der Partnerin oder des Partners.

2. Dokumente

§ 11.

Die Partnerin oder der Partner legt folgende Dokumente vor:

a.eine beglaubigte Kopie des betreffenden Blattes des Partnerschaftsregisters,

b.Bestätigungen der Einwohnerkontrollen oder andere Beweismittel, aus denen sich ergibt, dass das Paar seit mindestens zwei Jahren keinen gemeinsamen Haushalt mehr führt.

3. Löschungsverfügung

§ 12.

1

Sind die Voraussetzungen erfüllt, verfügt das Zivilstandsamt die Löschung des Registereintrags.

2

Es teilt der andern Partnerin oder dem andern Partner die Verfügung unter dem Hinweis mit, dass sie oder er innert 30 Tagen Einsprache gemäss § 10 a Abs. 2 lit. b VRG[2] führen kann.

3

Der Einspracheentscheid des Zivilstandsamtes kann mit Rekurs beim Bezirksrat angefochten werden.

Durch Heirat oder Wegzug

§ 13.

1

Hat eine Person, für die eine registrierte Partnerschaft besteht, geheiratet, gibt sie ihren Wohnsitz im Kanton Zürich auf oder ist sie gestorben, so teilt dies die Einwohnerkontrolle der Wohnsitz- oder Wegzugsgemeinde dem registerführenden Zivilstandsamt mit.

2

Hat die Partnerin oder der Partner dieser Person keinen Wohnsitz in dieser Gemeinde, so teilt die Einwohnerkontrolle dem Zivilstandsamt auch Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse der Partnerin oder des Partners mit, soweit diese Angaben vorliegen.

3

Personen, die den Wohnsitz im Kanton Zürich aufgeben, bestätigen das gegenüber der Einwohnerkontrolle schriftlich. Die Einwohnerkontrolle klärt sie darüber auf, dass dadurch die registrierte Partnerschaft aufgelöst wird.

Löschung des Registereintrags

§ 14.

Das registerführende Zivilstandsamt merkt die Beendigung der registrierten Partnerschaft mit Datum der nachfolgenden Ereignisse auf dem Registerblatt an:

a.gemeinsame Erklärung nach § 9 Abs. 1,

b.Rechtskraft der Verfügung nach § 12,

c.Heirat einer Partnerin oder eines Partners,

d.Wegzug einer Partnerin oder eines Partners aus dem Kanton,

e.rechtskräftige Ablehnung des Aufenthaltsgesuchs nach § 2 Abs. 3,

f.Todestag.

Mitteilung

§ 15.

Das Zivilstandsamt teilt die Löschung des Registereintrags wie folgt mit:

a.an das Zivilstandsamt, das die Registrierung vorgenommen hat, unter Beilage einer beglaubigten Kopie der gemeinsamen Erklärung oder der rechtskräftigen Löschungsverfügung,

b.an die Einwohnerkontrolle der Zürcher Gemeinde oder Gemeinden, in denen die Partnerinnen oder Partner Wohnsitz haben,

c.an die Personen, deren Registereintrag gelöscht worden ist,

d.bei Ausländerinnen oder Ausländern an das Migrationsamt der Sicherheitsdirektion .

4. Wirkungen

Allgemeine Wirkungen

§ 16.

Bei der Rechtsanwendung gelten Personen, für die eine registrierte Partnerschaft besteht, als Angehörige und als Lebenspartnerin oder Lebenspartner.

Steuerrechtliche Folgen

§ 17.

1

Für die Erbschafts- und Schenkungssteuer sowie die Handänderungssteuer gelten die Partnerinnen und Partner als verheiratet.

2

Für die Staats- und allgemeinen Gemeindesteuern werden die Partnerinnen und Partner getrennt besteuert.

Informationspflicht der Partnerinnen und Partner

§ 18.

1

Personen, für die eine registrierte Partnerschaft besteht, geben dies der Einwohnerkontrolle bei der Anmeldung in der Gemeinde bekannt.

2

Melden sie sich in der Gemeinde ab, so geben sie der Einwohnerkontrolle den neuen Wohnsitz mit Adresse bekannt.

3

Eine Person, für die eine registrierte Partnerschaft besteht, teilt dem registerführenden Zivilstandsamt mit, wenn sie heiratet oder wenn sie ihren Wohnsitz im Kanton Zürich aufgibt.

Gebühren

§ 19.

1

Die Zivilstandsämter erheben folgende Gebühren:

a.Registrierung einer Partnerschaft einschliesslich Abgabe der Urkunden Fr. 200

b. Auflösung einer Partnerschaft auf Grund gemeinsamer ErklärungFr. 150
c. Auflösung der Partnerschaft auf Grund einseitiger ErklärungFr. 250
d. Auszug aus dem PartnerschaftsregisterFr. 25
e. zusätzlicher ausserordentlicher Aufwand des Zivilstandsamtes, pro halbe Stunde2 Die Auslagen werden separat verrechnet.3 Die Gebühren werden von der Person oder von den bezogen, die den Aufwand verursacht haben.Fr. 50 Personen

5. Schlussbestimmung

Inkrafttreten

§ 20.

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2003 in Kraft.


[1] OS 58, 116.

[2] LS 175. 2.

[3] LS 231. 2.

[4] SR 642. 14.

[5] Fassung gemäss RRB vom 15. März 2006 (OS 61, 112; ABl 2006, 348). In Kraft seit 1. Mai 2006.

231.21 – Versionen

IDPublikationAufhebung
05301.05.200601.01.2013Version öffnen
04101.07.200301.05.2006Version öffnen