Gesetz über die Registrierung gleichgeschlechtlicher Paare
Der Kantonsrat,
nach Einsichtnahme in den Bericht der Kommission für Justiz und öffentliche Sicherheit vom 22. Mai 2001[3]
Definition der Partnerschaft
Eine Partnerschaft im Sinne dieses Gesetzes begründen zwei Personen gleichen Geschlechts, welche im zuständigen Register eingetragen sind. Die Register werden von den Zivilstandsämtern geführt.
Begründung
Die Eintragung erfolgt auf gemeinsames Gesuch zweier Personen, welche
a.mündig und urteilsfähig sind,
b.weder in einem Verhältnis gemäss Art. 95 ZGB stehen noch verheiratet oder bereits registrierte Partner oder Partnerinnen sind,
c.im Kanton zusammenleben,
d.sich wenigstens sechs Monate zuvor in einer öffentlichen Urkunde gegenseitig schriftlich verpflichtet haben, einen gemeinsamen Haushalt zu führen und einander Beistand und Hilfe zu leisten.
Zuständig für die Registrierung ist das Zivilstandsamt am gemeinsamen Wohnort der Partner oder Partnerinnen. Es stellt den Partnern oder Partnerinnen eine Urkunde über die Registrierung aus.
Beendigung
Die Partnerschaft wird durch gemeinsame Erklärung der Partner oder Partnerinnen vor dem zuständigen Zivilstandsamt beendet. Dieses löscht den Registereintrag auf das Datum dieser Erklärung hin.
Der Registereintrag wird auf einseitiges Begehren gelöscht, wenn dargetan wird, dass seit mindestens zwei Jahren kein gemeinsamer Haushalt mehr besteht.
Wirkungen
Die für Ehepaare gültigen Bestimmungen des Steuergesetzes[4] und des Gesetzes über die Erbschafts- und Schenkungssteuer[5] sowie des Sozialhilfegesetzes[6] werden sinngemäss auf registrierte Partnerschaften angewandt.2
Überdies werden im Rahmen des dem Kanton obliegenden Vollzuges des Bundesrechtes die registrierten den verheirateten Paaren so weit als möglich gleichgestellt.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 9. Juli 2007
(OS 62, 429)
Ab Inkrafttreten[9] dieser Gesetzesänderung werden keine Registrierungen gleichgeschlechtlicher Paare mehr vorgenommen.
Das Gesetz über die Registrierung gleichgeschlechtlicher Paare wird zwei Jahre nach Inkrafttreten[9] dieser Gesetzesänderung aufgehoben. Die dann noch bestehenden Eintragungen registrierter Partnerschaften werden von Amtes wegen gelöscht.
[2] In Kraft seit 1. Juli 2003 (OS 58, 92).
[4] LS 631. 1.
[5] LS 632. 1.
[6] LS 851. 1.
[8] Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Partnerschaftsgesetz des Bundes vom 9. Juli 2007 (OS 62, 429; ABl 2006, 1703). In Kraft seit 1. Januar 2008.
[9] 1. Januar 2008 (OS 62, 445).